Adoptionsstelle

Schließlich gehört es auch zu ihren Aufgaben, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerbern im Rahmen von Seminaren Informationen und Unterstützung bei geplanten Auslandsadoptionen zu geben.

Da die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat, ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich sich aber auch auf das Gebiet des Landes Hessen erstreckt, sieht Abs. 3 eine Verpflichtung des zuständigen Hessischen Sozialministeriums vor, sicherzustellen, dass die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen ihre Aufgaben auch in Hessen sachgerecht wahrnehmen kann; das Hessische Sozialministerium hat sie bei der Aufgabenerfüllung in Hessen zu unterstützen.

Einer entsprechenden Regelung für das Land Rheinland-Pfalz bedarf es nicht, da die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen ohnehin in die Behördenstruktur des Landes Rheinland-Pfalz eingebunden ist und somit zum fachlichen Zuständigkeitsbereich des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gehört.

Zu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 sieht im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen vor, dass sich die zuständigen Ministerien über grundsätzliche Fragen, die die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen betreffen, abstimmen. Im Rahmen dieser Abstimmung können Festlegungen für die Arbeit getroffen und Zweifelsfragen entschieden werden.

Da nicht alle die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen betreffenden Fragen im Staatsvertrag selbst geregelt werden müssen, sieht Abs. 1 Satz 2 vor, dass die zuständigen Ministerien beider Länder die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung sowie die wesentlichen Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten in einer Vereinbarung regeln.

Eine derartige Vereinbarung kann auch bei Bedarf zügiger geändert beziehungsweise der weiteren Entwicklung angepasst werden.

Um die fachlich zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen über die Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen fortlaufend zu informieren, sieht Abs. 2 vor, dass das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung diesbezüglich jährlich einen Bericht vorlegt. Der Bericht wird es den zuständigen Ministerien beider Länder ermöglichen, die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung zu ergreifen.

Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass das zuständige rheinland-pfälzische Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit im Rahmen seiner Fachaufsicht über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch die Fachaufsicht über die in der Abteilung Landesjugendamt einzurichtende Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen führt. Da die Fachaufsicht sich auch auf Sachverhalte erstreckt, die das Land Hessen betreffen, ist in Abs. 3 Satz 2 vorgesehen, dass diesbezügliche grundsätzliche Fragen im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium entschieden werden.

Wichtig für eine erfolgreiche Arbeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen ist, dass sie mit qualifiziertem Personal ausgestattet wird. Abs. 3 Satz 3 ermöglicht es dem Hessischen Sozialministerium, im Rahmen einer Beteiligung bei der Personalauswahl die Mitentscheidung über und damit auch die Mitverantwortung für die sachgerechte Personalausstattung zu übernehmen.

Zu Art. 4

Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen im rheinland-pfälzischen Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingerichtet wird, verpflichtet Abs. 1 Satz 1 das Land Rheinland-Pfalz, die für deren Arbeit erforderlichen personellen, organisatorischen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in der abzuschließenden Vereinbarung vorgesehen ist, dass bei der Personalbesetzung im Rahmen der Errichtung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen beide Länder berechtigt sind, eigenes qualifiziertes Personal für bis zu jeweils vier (Plan)Stellen zur Verfügung zu stellen.

Die durch den laufenden Betrieb und die Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen entstehenden Kosten sollen im Verhältnis der Bevölkerungszahlen beider Länder aufgeteilt werden; dies bedeutet, dass auf Rheinland-Pfalz ein Anteil in Höhe von 40 v.H. und auf Hessen ein Anteil in Höhe von 60 v.H. an den Kosten zukommt (Abs. 1 Satz 2).

Schließlich stellt Abs. 1 Satz 3 klar, dass die von der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erzielten Einnahmen bei der Kostenermittlung "kostenreduzierend" zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich der in der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen eingesetzten Beamtinnen und Beamten entstehen Kosten nicht nur für die aktuell zu zahlenden Dienstbezüge. Nach Ausscheiden der betreffenden Personen aus dem aktiven Dienst ist deren Versorgung (einschließlich der Hinterbliebenenversorgung) durchzuführen. Um nicht die Versorgungsbezüge und Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen und Ve rsorgungsempfänger und deren Hinterbliebene in späteren Jahren in die Kostenberechnung und damit Kostenerstattung einbeziehen zu müssen (Abs. 1 Satz 4) sieht Abs. 1 Satz 5 vor, im Rahmen der Gesamtkosten insoweit einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen.

Der Staatsvertrag soll nicht mit allen Einzelheiten der Abrechnung befrachtet werden; Abs. 1 Satz 6 bestimmt daher, dass diese Regelungen im Rahmen der abzuschließenden Vereinbarung getroffen werden.

§ 9c Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sieht vor, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen nach einer vom zuständigen Bundesministerium zu erlassenden Rechtsverordnung in bestimmten Fällen Gebühren und Auslagen erheben können; solange das zuständige Bundesministerium noch keine Rechtsverordnung erlassen hat, kann diese auch von der jeweiligen Landesregierung erlassen werden. Abs. 2 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen Gebühren und Auslagen auf der Grundlage der zitierten Bestimmung des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnung zu erheben hat. Soweit seitens der Landesregierung Rheinland-Pfalz eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wird, ermächtigt diese die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen auch dazu, Gebühren und Auslagen im Bereich des Landes Hessen zu erheben.

Zu Art. 5 Abs. 1 ermöglicht es den am Staatsvertrag beteiligten Ländern, den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen; die Kündigung ist gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium des jeweils anderen Landes zu erklären. Die Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr ermöglicht es beiden Ländern, im Falle einer Kündigung rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die weitere Erfüllung der den zentralen Adoptionsstellen obliegenden Aufgaben zu ergreifen.

Da auch im Falle einer Kündigung des Staatsvertrags durch die organisatorischen und personellen Strukturen der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen dem Land Rheinland-Pfalz weiterhin Kosten entstehen, sieht Abs. 2 vor, dass das Land Hessen bis zur endgültigen Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen und bis zur Erfüllung aller sie betreffenden Verbindlichkeiten zur anteiligen Kostentragung verpflichtet bleibt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen und bei der dann getrennten Aufgabenwahrnehmung für die Bereiche der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen in Rheinland-Pfalz nicht mehr das gesamte Personal der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen benötigt wird. Abs. 3 Satz 1 sieht daher die Verpflichtung des Landes Hessens vor, von den Beschäftigten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen einen Anteil in Höhe von 60 v.H. zu übernehmen. Soweit die Beschäftigten vom Land Hessen übernommen werden, sind die betreffenden Stellen in Abgang zu stellen (Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1).

Da eine Übernahme von Beschäftigten durch das Land Hessen gegen deren Willen nicht ohne weiteres möglich ist, sieht Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 bei Nichtübernahme durch das Land Hessen vor, die Stellen mit einem kwVermerk zu versehen; darüber hinaus verpflichtet Abs. 3 Satz 3 das Land Hessen, dem Land Rheinland-Pfalz die durch die Weiterbeschäftigung von zur Übernahme vorgesehenen Beschäftigten entstehenden Kosten - einschließlich Versorgungszuschlag - bis zum Wegfall der Stelle, längstens für die Dauer von drei Jahren nach Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen, zu erstatten.

Schließlich sieht Abs. 4 im Falle der Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen vor, dass sich die fachlich zuständigen Ministerien beider Länder über die Verteilung der von der Auflösung betroffenen Ausstattungsgegenstände, beispielsweise der Büroeinrichtungen und der EDV-Ausstattung, abstimmen. Auch hier kann es z. B. zu einer Verteilung im Verhältnis 40 zu 60 kommen.

Zu Art. 6

In Abs. 1 wird klargestellt, dass der vorliegende Staatsvertrag der Zustimmung der Landtage des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Hessen bedarf; weiterhin wird die Hinterlegung der betreffenden Ratifikationsurkunden bei dem fachlich zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehen.

Abs. 2 Satz 1 sieht als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt des Staatsvertrags den dem Hinterlegungszeitpunkt der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monatsanfang vor. Diesen Zeitpunkt hat das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz, bei dem die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden, dem Hessischen Sozialministerium mitzuteilen (Abs. 2 Satz 2).