Tarifverträge

Ebenfalls zu 100 % werden zentrale Forschungseinrichtungen wie das Interdisziplinäre Zentrum für Klinische Forschung und des Förderprogramm des Fachbereichs Medizin "Innovative Medizinische Forschung" angerechnet. Die Kosten der klinisch-theoretischen Institute und der Kliniken und Polikliniken werden nach bestimmten Prozentanteilen auf die Bereiche der Forschung und Lehre und der Krankenversorgung aufgeteilt. Die Differenzierung der Bereiche erfolgt auf der Grundlage der Kostenarten (Personalund Sachkostenarten).

Die in den Kooperationsvereinbarungen mit der Universität beschriebenen Grundsätze der Trennungsrechnung der Universitätskliniken werden bei Bedarf überprüft, aktualisiert und fortgeschrieben.

51. Zu welchen Schlüssen und Empfehlungen kommt in diesem Zusammenhang das so genannte Dichgans-Gutachten und wie beurteilt die Landesregierung diese?

Dem MIWFT wurde empfohlen, die sachgerechte Verwendung der Landesmittel zu überwachen. Das MIWFT lässt die sachgerechte Verwendung der Landesmittel schon jetzt durch unabhängige Wirtschaftsprüfer überprüfen. Die Ergebnisse finden sich in den Jahresabschlüssen. Die Landesregierung teilt die Auffassung der Expertenkommission Hochschulmedizin, dass eine transparente Trennungsrechnung erforderlich ist. Auf die Antworten zu den Fragen 49 und 50 wird verwiesen.

52. Wie ist gewährleistet, dass die zur Bestandssicherung erforderlichen Bau- und Ausstattungsmaßnahmen von den Universitätsklinika zeitnah und effizient realisiert werden können?

Die Investitionsmittel werden den Universitätskliniken zur Selbstbewirtschaftung (§ 15 Abs. 2 LHO) bereitgestellt. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Zudem werden die Investitionsmittel für Bauunterhaltung und kleine Baumaßnahmen (Kapitel 06 103 bis 06 108 Titel 891 20) pauschal bzw. für große Baumaßnahmen (Kapitel 06 103 bis 06 108 Titel 891 30) budgetiert in der Summe der für die einzelnen Maßnahmen geplanten Bauraten bereitgestellt. Diese Rahmenbedingungen ermöglichen es den Universitätskliniken, Mittel im Rahmen der genehmigten Gesamtkosten nach Baufreigabe flexibel und zeitnah entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt einzusetzen.

53. Plant die Landesregierung die Übertragung von Personal und Eigentum des BLB an einzelnen Standorten (wie bereits an der Universität zu Köln erfolgt)?

Die Universitätskliniken sind nach § 2 Abs. 5 der jeweiligen Errichtungsverordnungen vom 01.12.2000 (GV. NRW. S. 716 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), bis zum Ablauf des Jahres 2007

(für das Universitätsklinikum Aachen sieht der Entwurf des HMG den Kontrahierungszwang bis zum Ablauf des Jahres 2012 vor) verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung ihrer Bauvorhaben des BLB NRW zu bedienen. Aufgrund dieses Kontrahierungszwangs wird der BLB NRW seit seiner Gründung für die Universitätskliniken im Bereich Planen und Bauen tätig. Die Universitätskliniken vergüten die Leistungen des BLB NRW über Nebenkostenpauschalen.

Nach Wegfall des Kontrahierungszwangs wechselt das Geschäftsfeld „Universitätskliniken" faktisch vollständig vom BLB NRW zu den Universitätskliniken, so dass das damit betraute

Personal, dem Prinzip entsprechend, dass das Personal der Aufgabe folgt, grundsätzlich von den Universitätskliniken zu übernehmen wäre. Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass beim BLB NRW das Personal im Bereich Planen und Bauen nicht mehr einzelnen Geschäftsfeldern bzw. Auftraggebern zugeordnet ist. Zudem kann dem betroffenen Personal

- auch im Interesse des jeweils übernehmenden Universitätsklinikums - ein Wechsel nur auf freiwilliger Basis zugemutet werden. Deshalb hat sich die Landesregierung mit dem BLB NRW und den Universitätskliniken darauf verständigt, Investitionsmittel in dem Umfang zur Deckung der Personalkosten in den Zuschuss für den laufenden Betrieb umzusetzen, in dem Personalübergänge in Folge des Wegfalls des Kontrahierungszwangs stattfinden. Die Einzelheiten des Aufgabenübergangs werden zwischen Universitätsklinikum und BLBNiederlassung einvernehmlich geregelt.

Zur Übertragung von Grundstücken ist anzumerken:

Der BLB NRW ist gemäß § 1 Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz (BLBG, Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2000, GV. NRW. S. 754) ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes, das von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verpflichtungen getrennt zu halten ist. Bucheigentümer der nach § 2 BLBG an den BLB NRW abgegebenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte ist weiterhin das Land.

Die Übertragung des Eigentums des Landes an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auf ein Universitätsklinikum ist an keinem Standort geplant.

54. Ist analog zu den Regelungen im Hochschulgesetz eine einheitliche landesweite Personalvertretung geplant?

Eine einheitliche landesweite Personalvertretung ist nicht geplant.

III. Situation der Mitarbeiter

Nach § 20 VO ist das wissenschaftliche Personal bei der jeweiligen Universität verblieben.

Es war bis zum 31.12.2006 Landespersonal; ab dem 01.01.2007 ist es in den Dienst der jeweiligen Universität überführt worden. Nach § 12 VO ist es nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen. Das nichtwissenschaftliche Personal ist mit der Verselbständigung der Universitätskliniken zum jeweiligen Universitätsklinikum übergeleitet worden. Vom Zeitpunkt der Verselbständigung der Universitätskliniken an obliegt dem MIWFT die Rechtsaufsicht über die Universitätskliniken (§ 14 VO). Es war daher erforderlich, die Daten zu diesem Personal direkt bei den Universitätskliniken zu erheben. Die Antworten zu den Fragen des Abschnitts III. beruhen infolgedessen auf den Angaben der zu diesem Zweck befragten Universitätskliniken. Dabei ist auch das wissenschaftliche Personal mit aufgeführt. Für 2007 sind in den Antworten die Daten des ersten Halbjahres bzw. als aktuelles Datum der 30.06.2007 zugrunde gelegt.

55. Wie haben sich die Mitarbeiterzahlen von 2005 bis 2007 getrennt nach wissenschaftlichem, ärztlichem, pflegerischem, technischem und sonstigen Personal entwickelt (gesamt und standortbezogen)?

Es wird auf die Anlagen 2.1 bis 2.7 verwiesen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort nach den Vorgaben der für den gesamten Krankenhausbereich geltenden KHBV nach Dienstarten aufgeteilt.

56. Nach welchen Tarifverträgen wurden diese jeweils bezahlt (gesamt und standortbezogen)?

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitätskliniken galten nach § 10 Abs. 2 VO die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen. Daraus folgt, dass bis zum 31.10.2006 für alle Beschäftigten der BAT bzw. MTArb. und die entsprechenden weiteren tarifrechtlichen Regelungen Geltung hatten. Seit dem 01.11.2006 wird zwischen dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (TVÄrzte - die Vergütungstabelle dieses Tarifvertrages galt bereits seit dem 01.07.2006) und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit den jeweiligen weiteren tariflichen Regelungen unterschieden. Das ärztliche Personal mit überwiegenden Aufgaben in der Patientenversorgung wird nach dem TV-Ärzte, alle übrigen Beschäftigten werden nach dem TV-L vergütet. Seit Februar 2007 besteht durch die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW) eine unmittelbare Tarifbindung (siehe Antwort zur Frage 307).

Wie viele wurden jeweils außerhalb von Tarifverträgen bezahlt?

Es wird auf die Anlage 3 verwiesen.

58. Welcher Stundenlohn wurde hierbei jeweils gezahlt?

Die außertariflichen Beschäftigten erhalten keine Vergütung nach Stunden, sondern ein Jahresgehalt. Eine arbeitsvertraglich geschuldete Wochenarbeitszeit ist darin nicht oder allenfalls als Mindestgröße vereinbart. Überstunden sind mit der Vergütung abgegolten.

Ein konkreter Stundenlohn kann daher nicht beziffert werden.

59. Wie viele Arbeitsplätze wurden seit 2005 insgesamt in Tochtergesellschaften ausgelagert (gesamt und standortbezogen)?

In den Universitätskliniken Aachen, Düsseldorf und Münster sind seit 2005 keine Arbeitsplätze in Tochtergesellschaften ausgelagert worden.

Im Universitätsklinikum Bonn sind seit 2005 234 Arbeitsplätze der Dienstarten Klinisches Hauspersonal und Wirtschafts- und Versorgungsdienst in die Tochtergesellschaften des Universitätsklinikums ausgelagert worden. Dabei sind 2 bislang befristet eingestellte Mitarbeiter nach dem Auslaufen ihrer Verträge beim Universitätsklinikum Bonn zu einer Tochtergesellschaft gewechselt. In 29 Fällen sind freigewordene Stellen im Universitätsklinikum nicht wiederbesetzt, sondern entsprechende Einstellungen durch Tochtergesellschaften vorgenommen worden.