Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs

Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage D. VI. 3.1. Bezug genommen.

5. Welche spezifischen Konzepte der Drogen- und Suchthilfe bestehen für die Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs?

Grundlagen für die Beratung, Betreuung und vollzugliche Behandlung der suchtmittelabhängigen Gefangenen sind der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz (heute Justizministerium) und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (heute Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) zur „Betreuung drogenabhängiger Gefangener in Justizvollzugsanstalten und Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Institutionen" vom 3. November 1998 (JMBl. NRW S. 297) und die unter dem selben Datum und Aktenzeichen ergangenen „Richtlinien für die anstaltsinterne Suchtberatung" (JMBl. NRW S. 302). Die dort getroffenen Aussagen sind - ebenso wie die daraus resultierenden Handlungsanweisungen - auch für den Jugendvollzug weiterhin grundsätzlich richtig und wichtig.

Jugendliche und junge Erwachsene benötigen allerdings noch speziell auf ihre Bedürfnisse und auf ihre Lebenssituation zugeschnittene ergänzende Angebote.

Im Jugendvollzug und unter jungen erwachsenen Straftätern sind Suchtgefährdete besonders häufig vertreten. Viele Gefangene konsumieren legale und auch illegale Drogen, ohne ihre Sucht bislang überhaupt oder in der nötigen Klarheit realisiert zu haben.

Junge Straffällige stehen häufig am Beginn einer Suchtkarriere bzw. sind massiv suchtgefährdet. Bei ihnen besteht teilweise keine ausreichende Einsichtsfähigkeit in ihre Suchtgefährdung. Das Spektrum der konsumierten Suchtmittel unterscheidet sich von dem älterer Suchtkranker zum Teil erheblich. Opioide sind vergleichsweise weniger verbreitet, Cannabisprodukte und synthetische Drogen sowie legale Suchtmittel deutlich gebräuchlicher.

Insbesondere im Hinblick auf legale Suchtmittel und auf Cannabisprodukte besteht bei vielen Jugendlichen kein ausreichendes Problembewusstsein. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist daher neben dem therapeutischen Ansatz ein erweiterter Betreuungs-, Beratungs- und Motivationsansatz notwendig, der sich insbesondere auch auf legale Suchtmittel (Alkohol und Tabak) erstrecken muss. Die klassische Suchtberatung ist zu ergänzen durch Maßnahmen zur Suchtprävention und Gesundheitsförderung (z.B. Impfungen gegen Hepatitis B).

Die unter präventiven Gesichtspunkten zu führende Auseinandersetzung mit den Problemfeldern Drogenkonsum und Sucht ist im Hinblick auf die weitere gesellschaftliche Integration und die Kriminalitätsprognose dieses Personenkreises von ausschlaggebender Bedeutung.

Das zukünftige Jugendstrafvollzugsgesetz NRW wird diesen Aspekt besonders betonen und ihm normativen Charakter verleihen.

Verschiedene Ansätze sind denkbar und sollen zukünftig verstärkt ausgestaltet werden:

· Allgemeine Informationsangebote über legale und illegale Suchtmittel,

· Reflektion des persönlichen Umgangs mit Suchtmitteln bei individueller Ansprache im Rahmen von Betreuungsmaßnahmen,

· Hilfestellung beim Umgang mit Suchtmitteln unterhalb der therapeutischen Schwelle im suchtmedizinischen Sinne,

· Ausbildung von Strukturen zur Vernetzung von vollzuglichen und außervollzuglichen Betreuungsangeboten,

· Einbindung des medizinischen Dienstes bei somatischen Präventionsmaßnahmen (z.

B. Impfungen). Präventiv orientierte vollzugliche Betreuungsansätze werden definiert und in das vollzugliche Geschehen implementiert. Der Geschäftsbereich des Justizministeriums ist mit Erlass vom 1. März 2007 (4550 - IV. 65) entsprechend unterrichtet worden.

6. Wie viele externe Drogenhilfefachkräfte sind derzeit in NRW in den Justizvollzugsanstalten tätig?

Die entsprechenden Angaben finden sich in der Antwort zu Frage D. VI. 3.

6. 1. Wie werden die externen Drogenfachkräfte finanziert und wie hoch ist der Stundensatz?

Die in den Justizvollzugsanstalten Dortmund, Düsseldorf, Iserlohn, Köln, Schwerte und Wuppertal tätigen sechs so genannten „JVA-Fachkräfte" von externen Sucht- und Drogenberatungsstellen werden aus dem Haushalt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen der fachbezogenen Pauschale an Kommunen bezuschusst.

Aus den darüber hinaus im Justizhaushalt bereit gestellten Mitteln in Höhe von 525.000 werden Vergütungen für Leistungsstunden gezahlt. Hierzu werden Verträge nach einheitlichem Muster und zu einheitlichen Bedingungen mit Sucht- und Drogenberatungsstellen abgeschlossen. Nach diesen Verträgen obliegt es den Auftragnehmern (Sucht- und Drogenberatungsstellen), die zur Leistung der vereinbarten Beratungsstunden notwendigen personellen Maßnahmen vorzunehmen. Im Rahmen des „Zukaufs" externer Drogenberatungsleistungen erfolgt keine Finanzierung bestimmter Fachkräfte oder Stellen. Die Zahlung entsprechender Vergütungen erfolgt vielmehr für bestimmte Leistungsinhalte. Eine Leistungsstunde wird mit 35 Euro vergütet.

Wie die Auftragnehmer (Sucht- und Drogenberatungsstellen) die von ihnen beschäftigten Fachkräfte im Einzelnen finanzieren, ist der Landesregierung nicht bekannt.

6. 2. Wie hoch ist der Landesanteil an der Finanzierung?

Es wird auf die Antwort zu Frage D.VI.6.1 Bezug genommen.

6. 3. An welchen Orten erfolgt auch eine Komplementärfinanzierung durch die Kommunen?

Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.

7. Welche Auswirkungen wird die Umkehrung des Prinzips "Therapie vor Strafe" in "Strafe vor Therapie" auf die Drogen- und Suchthilfe im Strafvollzug haben?

§ 67 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB), der durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (PsyKrhUntSBG - BGBl I 2007 S. 1327) geändert worden ist, sieht u. a. vor, dass das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die Auswirkungen der Neuregelung auf die Drogen- und Suchthilfe im Strafvollzug bleiben abzuwarten. Sie sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht annähernd absehbar.

8. Liegen bereits entsprechende konzeptionelle Vorstellungen seitens der Landesregierung vor?

Auf Absatz 2 der Antwort zu Frage D. VI. 7. wird Bezug genommen.

9. In wie weit werden für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Strafvollzug speziellen Trainings zum Umgang mit drogenabhängigen Insassen angeboten?

Alle Suchtberaterinnen und Suchtberater der anstaltsinternen Suchtberatung sind durch anerkannte Qualifizierungsmaßnahmen auf ihre Aufgabe vorbereitet worden. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch in Dienstbesprechungen und weitere Fortbildungsangebote tragen zur Qualitätssicherung bei.

10. Welche Angebote der Drogenhilfe gibt es für Inhaftierte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind?

In der JVA Köln wird durch die Drogenberatung des SKM (Sozialdienst Katholischer Männer e. V.) eine Suchtberatung und Therapievermittlung für russisch- und türkischsprachige Inhaftierte angeboten.

Nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalten reichen die allgemeinen Angebote aber aus, da die meisten ausländischen Gefangenen über ausreichende Deutsch- und/oder Englischkenntnisse verfügen.

VII. Hilfen für aus der Forensik entlassene Suchtkranke:

1. Wie viele Patientinnen und Patienten, die nach dem § 64 untergebracht sind, werden jährlich

- mit welcher Suchterkrankungsform,

- aus welchen Einrichtungen,

- in welche Regionen entlassen?

Die Anzahl der im Jahr 2006 regulär Entlassenen (§ 64 StGB, ohne Rückführungen in den Justizvollzug) und die jeweilige Suchterkrankung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: