Spiel-Lärm von Kinderspielplätzen und Bolzplätze

Weil spielende Kinder und Jugendliche in unserer Gesellschaft immer noch häufig als Ruhestörer angesehen werden, wird ihnen gesonderter Raum "zugewiesen". Dieser Raum sind insbesondere Kinderspiel- und Bolzplätze für Jugendliche. Dort sollen Kinder und Jugendliche auf einer geeigneten Fläche spielen können, ohne dass sie von Anwohnern als störend empfunden werden.

Auf Kinderspielplätzen darf gespielt, getobt und geschrien werden, ohne dass durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Beschränkung der Lautstärke oder der Nutzungszeiten vorgeschrieben wird. Hingegen werden Streetball- und Bolzplätze als Sportstätten angesehen. Diese müssen einen wesentlich größeren Abstand zur Wohnbebauung und höhere Lärmschutzauflagen einhalten. Falls es dennoch Beschwerden der Anwohner gibt, wird ein solcher Platz häufig geschlossen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die unterschiedliche Behandlung von Spielplätzen einerseits und Streetball- und Bolzplätzen andererseits?

2. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten einer Anpassung der Regelungen für Streetball- und Bolzplätze an jene für Kinderspielplätze?

3. Wie viele Streetball- und Bolzplätze sind in NRW in den vergangenen zwei Jahren wegen Beschwerden von Anwohnern aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geschlossen worden?

4. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten zum Schutz der Anwohner von Streetball- und Bolzplätzen, um Schließungen der Anlagen zu vermeiden?

5. Was unternimmt die Landesregierung, um die Toleranz und Akzeptanz bei Anwohnern in Bezug auf Streetball- und Bolzplätze zu fördern?

Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. Oktober 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Bauen und Verkehr und dem Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration:

Zur Frage 1:

Kinderspielplätze sind eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte Einrichtung, um Kindern einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen u. a. auch Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu üben. Bei herkömmlichen Kinderspielplätzen handelt es sich um kleine, überschaubare Spielbereiche für Kinder unter 14 Jahren, die mit festem Spielgerät (Sandkästen, Reckstangen, Rutschen, Schaukeln) ausgestattet sind. Art und Umfang der Benutzung von Kinderspielplätzen sind entsprechend ihrer Ausstattung vom Alter der Kinder abhängig. Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung von Kinderspielplätzen unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch für Flächen, die ohne spezifische Ausstattung von Kinder und Jugendlichen als Streetball- und Bolzplätze genutzt werden.

Bolzplätze fallen jedoch in den Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ­ 18. BImSchV), wenn diese Anlagen zur Sportausübung bestimmt sind. Das bedeutet, dass entsprechende Einrichtungen vorhanden sein müssen, wie z. B. Tore oder ein markiertes bzw. abgetrenntes Fußballfeld.

Zur Frage 2:

Im Gegensatz zu Sportanlagen mit i.d.R. Mischnutzung, d. h. von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, sind Kinderspielplätze auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung und damit auf ein höheres Maß an Toleranz durch die Anwohner angewiesen. Es wird daher keine Anpassungsnotwendigkeit gesehen.

Zur Frage 3:

Eine Abfrage bei den zuständigen Behörden ergab, dass in den letzten 2 Jahren in 4 Fällen der Betrieb eines Bolzplatzes nach Bundes-Immissionsschutzgesetz untersagt wurde, da vom Betreiber die Bestimmungen der 18. BImSchV nicht eingehalten wurden.

Zur Frage 4:

Bereits bei der Planung solcher Anlagen ist darauf zu achten, dass die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt und die für das Wohngebiet entsprechenden Lärmimmissionsrichtwerte durch Berücksichtigung des Standes der Lärmminderungstechnik (z. B. Einbau von Ballfangnetzen, dämpfender Bodenbelag) eingehalten werden. Bei bestehenden Anlagen kann, soweit die Richtwerte der 18. BImSchV nicht eingehalten werden, durch organisatorische Maßnahmen, wie z. B. die Einführung von Nutzungszeiten, der Schutz der Anwohner vor Lärm gewährleistet werden.

Zur Frage 5:

Soweit es sich bei Streetball- und Bolzplätzen um Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV handelt, stellen die Regelungen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Nutzern und Anwohnern her. Die Toleranz und die Akzeptanz für sonstige Streetball- und Bolzplätze, die nicht als Sportanlagen in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV fallen, hängt im Wesentlichen von der Lage des Platzes ab. Hierbei obliegt es den Kommunen, durch geeignete Planung die Toleranz und Akzeptanz der Anwohner für diese Anlagen zu fördern.