Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW

Der Gesetzentwurf (Drucksache 14/4342) sieht unter anderem die Auflösung des Versorgungsamtes in Soest vor. Dies hat harte Konsequenzen für die an diesem Standort beschäftigten Mitarbeiter.

Auf diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viele Beschäftigte des Versorgungsamtes Soest müssen den Kreis Soest zukünftig verlassen?

2. Sind von der Versetzung auch Teilzeitbeschäftigte betroffen und wenn ja wie viele?

3. Welche Kriterien werden bei der Sozialverträglichkeit angewendet?

4. Richtet sich der Zuordnungsplan nur nach den bisherigen zufälligen Zuständigkeitsbereichen?

5. Sind in Bezug auf die Einkommen der Betroffenen die möglichen Aufwendungen für die Fahrt zur künftigen Dienststelle zumutbar?

Antwort des Innenministers vom 28. September 2007 namens der Landesregierung:

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen vertritt das Leitbild eines leistungsstarken, bürgerorientierten und flexiblen öffentlichen Dienstes. Ziel ist, die Verwaltung des Landes zu verschlanken, bisher unübersichtliche Kompetenzen zu entflechten, Transparenz und Er gebnisverantwortung im Verwaltungshandeln zu erhöhen. Es geht darum, die staatliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen auf ihre Kernaufgaben zurückzuführen. Die Notwendigkeit staatlicher Sonderbehörden ist zu hinterfragen. Ziel ist eine deutlich vereinfachte staatliche Aufbauorganisation, die sich grundsätzlich zu einem klaren dreistufigen Aufbau bekennt.

Sonderverwaltungen wird es in Nordrhein-Westfalen nur noch ausnahmsweise geben. Damit einher geht der Verzicht auf ein Verwaltungsverständnis, das für jede Lebenslage eine Behörde, einen Behördenleiter, eine Haushaltsabteilung, eine Personalabteilung und eine ITAbteilung vorsieht.

Bereits mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen, das der Landtag am 6. Dezember 2006 beschlossen hat, ist die Zahl der Behörden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 um insgesamt 37 verringert worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen sollen nunmehr die elf Versorgungsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden aufgelöst und ihre Aufgaben weitgehend kommunalisiert werden. Mit der Kommunalisierung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung wird die Behördenzersplitterung im Bereich des Sozialrechts beseitigt und durch Übertragung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts und des neuen Elterngeld- und Elternzeitrechts auf die Kreisebene der Ortsbezug gestärkt.

Nach dem Grundsatz „Das Personal folgt der Aufgabe", sieht der Gesetzentwurf einen gesetzlichen Personalübergang des bisher mit den zu verlagernden Aufgaben betreuten Personals auf die Gemeinden im Zuständigkeitsbereich ihres bisherigen Versorgungsamtes vor.

Nach dem Entwurf soll der gesetzliche Personalübergang durch Personalüberleitungs- und Personalgestellungsverträge konkretisiert werden, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Erarbeitung eines Zuordnungsplanes vorbereitet. In diesem Zusammenhang wird das Ministerium soziale Kriterien und dienstliche Belange unter Beteiligung der neuen Aufgabenträger berücksichtigen. Dieser in dem Gesetzentwurf vorgesehene Prozess ist noch nicht abgeschlossen, so dass die in der Kleinen Anfrage für den Kreis Soest aufgeworfenen Fragen nicht im Detail beantwortet werden können.