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Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen A Problem

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.01.2007 (6 C 15.06) die Bestimmungen über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern für die Gerichte und Notariate des Landes Rheinland-Pfalz als Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG bewertet, die einer normativen Regelung durch den Gesetzgeber bedarf. Entsprechendes gilt für Nordrhein-Westfalen.

Die Aufbewahrung des Schriftguts der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden ist bundeseinheitlich durch Verwaltungsvorschriften geregelt (Federführung Nordrhein-Westfalen). Die Aufbewahrung des Schriftguts der Fachgerichtsbarkeiten beruht ebenfalls auf Verwaltungsvorschriften, die bisher nicht bundeseinheitlich gefasst sind.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern seit 1995, die Dauer der Aufbewahrung, die Aussonderung und Vernichtung - insbesondere von Strafakten - durch formelles, den Grundsätzen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, BVerfGE 65, 1ff.) entsprechendes Gesetz zu regeln. Aus dem Volkszählungsurteil folgt, dass die Datenverwendung und -verarbeitung eine bereichsspezifische Befugnisnorm erfordert.

B Lösung:

Es soll erstmals ein Landesgesetz betreffend Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen geschaffen werden.

Der Entwurf beschränkt sich auf die wesentlichen Regelungen. Hervorzuheben sind:

· Es soll ein Verzeichnis geführt werden, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Oberlandesgerichte gespeist und gepflegt wird. Das Verzeichnis kann ins Internet eingestellt und somit jedermann zugänglich gemacht werden.

· Es wird darauf verzichtet, ein Prüfungsverfahren mit Prüfungsordnung für die Feststellung der fachlichen Eignung vorzusehen. Der Justizverwaltung wird ein materieller Maßstab vorgegeben, der für die Feststellung der Sprachkenntnisse maßgeblich ist.

Die alleinige Vorgabe des materiellen Maßstabs erlaubt es, das Verfahren und die materielle Prüfung möglichst einfach und den Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen.

Die Länder müssen zudem für ihren Geschäftsbereich eigene Schriftgutaufbewahrungsgesetze erlassen. Auf der 78. Konferenz der Justizministerinnen und -minister am 28. und 29. Juni 2007 wurde der unter Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Arbeitsgruppe „Archive und Recht" der Archivreferentenkonferenz erarbeitete Gesetzentwurf zur Schriftgutaufbewahrung der Landesjustizverwaltungen, der sich überwiegend an dem Schriftgutaufbewahrungsgesetz der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts (Artikel 11 JKomG) orientiert, bundeseinheitlich abgestimmt. Die für das Land Nordrhein-Westfalen nun entsprechend überarbeitete Regelung schafft die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und ermächtigt das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Einzelheiten, d. h. die konkreten Aufbewahrungsfristen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung wird von dem Justizministerium nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zeitnah erlassen werden.

C Alternativen Keine.

D Kosten Keine. Es werden für die Bearbeitung von Anträgen auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung weiterhin Gebühren erhoben. Verlängerungsanträge werden ebenfalls gebührenpflichtig. Die Umstellung von Rahmen- auf Festgebühren erleichtert die Anwendung der Gebührenbestimmungen.

E Zuständigkeit Justizministerium F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine, weil die Gemeinden und Gemeindeverbände von der Regelung nicht betroffen sind.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H Befristung

Dem Befristungserfordernis ist durch die Berichtspflicht zum 31. Dezember 2012 Rechnung getragen.

Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetzes über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Artikel 1

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878

(PrGS, S. 230/PrGS. NW. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S.248), wird wie folgt geändert: Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

1. Die Bezeichnung des Ersten Titels wird wie folgt neu gefasst: "Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz". 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.