Die Nachweislast bezüglich sämtlicher Voraussetzungen liegt bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller

Die Rechtssprachkenntnisse können etwa durch den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Kurses nachgewiesen werden.

Die Nachweislast bezüglich sämtlicher Voraussetzungen liegt bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller. Der Nachweis soll insbesondere für seltene Sprachen flexibel geführt werden können.

Eine besondere Rechtskunde ist nicht Voraussetzung.

Der Nachweis der persönlichen Geeignetheit setzt insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (Belegart "0"), eines Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis sowie detaillierte Angaben zur kurzfristigen Erreichbarkeit voraus.

Zu § 4 Befristung, Widerruf:

Mit der Befristung nach Absatz 1 auf höchstens fünf Jahre soll erreicht werden, dass das Verzeichnis nach § 2 auf einem aktuellen Stand gehalten wird und nicht mehr praktizierende Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in regelmäßigen Abständen entfernt werden. In Abwägung mit dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand erscheint ein Zeitraum von fünf Jahren angemessen und ausreichend.

Absatz 2 regelt spezielle Widerrufsgründe. Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Zu § 5 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung Absatz 1 verweist für die Beeidigung auf § 189 Abs. 1 GVG. Statt des Eides kann auch eine eidesgleiche Bekräftigung erfolgen (§ 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG).

Wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit mancher Tatsachen, die den Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, sind sie zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) hinzuweisen. Absatz 2 verweist insoweit auf § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42).

Gemäß Absatz 3 ist über die Beeidigung und die Verpflichtung eine Niederschrift zu fertigen.

Nach Absatz 4 erhalten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung bzw. über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie ­ wie dies im Verpflichtungsgesetz vorgesehen ist ­ eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.

Absatz 5 regelt in Anlehnung an § 1 Nr. 1 Buchstabe c der ApostilleZVO vom 23.08. und § 43 AGGVG die Hinterlegung der Unterschriftsproben bei den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sowie deren Bestätigung der Unterschriften auf Antrag. Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis und ersetzt den - als Landesrecht fort gegoltenen - § 2 Abs. 3 der Verordnung des Reichsjustizministers zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21.10.1942 (RGBl. I S. 609).

Zu § 6 Rechte und Pflichten: Absatz 1 fasst die Pflichten der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und der Übersetzerinnen und Übersetzer zusammen, die sich aus der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung ergeben. Nummer 1 betrifft die Verpflichtung, gewissenhaft und unparteiisch zu übertragen. Nummer 2 enthält insbesondere die Verpflichtung, Informationen, die aus der Tätigkeit als gerichtlich eingesetzte Sprachmittlerin oder gerichtlich eingesetzter Sprachmittler resultieren, vertraulich zu behandeln. Ein ermächtigter Übersetzer oder eine ermächtigte Übersetzerin darf aber einen anderen ermächtigten Übersetzer oder eine andere ermächtigte Übersetzerin etwa um Rat fragen oder mit Korrekturlesen beauftragen. Diese unterliegen ebenfalls einer Geheimhaltungspflicht, so dass es sich nicht um Dritte handelt.

Entsprechend der für öffentlich bestellte Sachverständige in § 397 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelung sind auch allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich verpflichtet, Aufträge von Gerichten und Staatsanwaltschaften anzunehmen (Nummer 3). Wichtige Gründe, die der Übernahme eines Auftrags entgegenstehen, können z. B. Überlastung, Terminschwierigkeiten oder auch fehlende Sachkunde sein, wenn es im Einzelfall auf besondere Fachkenntnisse ankommt, über die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer nicht verfügt.

Die Inanspruchnahme der Sprachmittler durch das Gericht ist nur möglich, wenn jeweils die aktuelle Anschrift bekannt ist. Deshalb wird in Nummer 4 angeordnet, dass Anschriftenänderungen mitzuteilen sind. Dasselbe gilt für solche Tatsachen, die nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a den Widerruf der Bestellung rechtfertigen können.

Absatz 2 stellt den Umfang der Übersetzerermächtigung klar. Eine eingeschränkte Ermächtigung dahingehend, dass nur die Befugnis zur Bescheinigung der Richtigkeit von Übersetzungen aus einer Fremdsprache in die deutsche oder aus der deutschen in eine fremde Sprache erteilt wird, soll nicht möglich sein. Darüber hinaus enthält Satz 3 die besondere Verpflichtung der Übersetzerin oder des Übersetzers zur sorgsamen Aufbewahrung anvertrauter Schriftstücke, die ­ als nur die Übersetzerin oder den Übersetzer treffende Pflicht ­ nicht in den allgemeinen Katalog des Absatzes 1 aufgenommen werden kann.

Aus der Aushändigung des Nachweises gemäß § 5 Abs. 4 ergibt sich das Recht, die Bezeichnung „allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder „allgemein beeidigter Dolmetscher" zu führen (Absatz 3). Damit kann auch gegenüber Dritten auf die allgemeine Beeidigung hingewiesen werden. Für Übersetzerinnen und Übersetzer gilt Entsprechendes. Die Angabe der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, durch die oder durch den die Ermächtigung erfolgt ist, dient der Transparenz. Diese formale Ordnungsvorschrift ändert nichts daran, dass die Ermächtigung - wie auch die allgemeine Beeidigung - für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gilt.

Zu § 7 Bestätigung der Übersetzung:

Bei Übersetzungen ist neben der eigentlichen Übersetzung die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit erforderlich. Dies regelt Absatz 1. Hiermit übernimmt die Übersetzerin oder der Übersetzer die Verantwortung für die Richtigkeit. Diese Bestätigung erfolgt durch den formalisierten Bestätigungsvermerk, der auch in anderen Landesrechten (Artikel 11 Abs. 2 BayDolmG, § 9 Abs. 2 DolmG Meckl.-Vorp., § 11 Abs. 2 SächsDolmG) vorgesehen ist.

Absatz 2 regelt in Satz 1 und 2 die Anbringung des Bestätigungsvermerks auf der Übersetzung selbst, so dass eine zusammengesetzte Urkunde entsteht. Eine nachträgliche Veränderung der Übersetzung durch eine andere Person als die Übersetzerin oder den Übersetzer würde damit den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen. Nach Satz 3 soll die Übersetzerin oder der Übersetzer auch auf Auffälligkeiten in der Urkunde hinweisen. Satz 4 eröffnet die Möglichkeit, bescheinigte Übersetzungen auch mit Mitteln der elektronischen Kommunikation zu übermitteln. Zu diesem Zweck müssen Originaltext, Übersetzung und Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 1 in ein elektronisches Dokument aufgenommen werden, das die Übersetzerin oder der Übersetzer dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Jede nachträgliche Veränderung von Ausgangstext, Übersetzung oder Bestätigungsvermerk würde dann durch Prüfung der Signatur offenbar.

Soweit die Übersetzerin oder der Übersetzer fremde Übersetzungen lediglich überprüft und bescheinigt, schreibt Absatz 3 die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 vor.

Zu § 8 Zuständigkeit:

Die sachliche Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und für die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern liegt bei den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte. Dies hat - gegenüber einer alternativ denkbaren Zuständigkeit der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte - den Vorteil, dass sich durch die größere Zahl von Fällen eine entsprechende Spezialisierung der betreffenden Bediensteten herausbilden kann und insbesondere die Pflege des Verzeichnisses nach § 2 in den Händen nur weniger Bediensteter liegt.

Es handelt sich dabei um eine Aufgabe der Justizverwaltung (BVerwG, Urt. vom 16. Januar 2007, Az. 6 C 15.06, Tz. 15). Die örtliche Zuständigkeit weist Absatz 1 Satz 1 der Präsidentin oder dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichtes zu, in dessen Bezirk die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat. Für den Fall, dass sich berufliche Niederlassung und Wohnsitz in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken befinden, hat die berufliche Niederlassung Vorrang. Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 ist erforderlich, weil in § 3 Abs. 2 bewusst darauf verzichtet wird, dass die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat. Der Entwurf entscheidet sich dafür, an den (voraussichtlichen) Schwerpunkt der Berufsausübung anzuknüpfen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller so eine Einflussnahme auf die Zuständigkeit einzuräumen. Nach Absatz 1 Satz 2 richtet sich auch die Zuständigkeit für eine Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 8 und 56 sowie als Kontaktstelle gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Bei einer Verlegung der beruflichen Niederlassung oder des Wohnsitzes in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes Nordrhein-Westfalen geht die Zuständigkeit auf dessen Präsidentin oder Präsidenten über.

Bei einer Verlegung der beruflichen Niederlassung und des Wohnsitzes außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt z. B. für den Widerruf der Übersetzerermächtigung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes zuständig, die oder der die Ermächtigung erteilt hat.

Aus Gründen der räumlichen Nähe sollen die Beeidigung und die Verpflichtung, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich anwesend sein müssen, sowie die weiteren Aufgaben nach § 5 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts oder von ihnen beauftragten Richterinnen oder Richtern erfolgen (Absatz 2).