Sicherheitskontrollen an Flughäfen: Werden an den Flughäfen zwar 100% der Kosmetika konfisziert, aber nicht 100% der Koffer kontrolliert?

Am 05. September hat das Europäische Parlament mit Mehrheit eine Resolution verabschiedet, in der es die Europäische Kommission auffordert, die Verordnung zum Mitführen von Flüssigkeiten in Flugzeugen zu überprüfen und - falls keine weiteren entscheidenden Tatsachen angeführt werden - zurückzuziehen.

Die aktuell vereitelten Anschläge auf deutsche Flughäfen zeigen erneut, dass wir ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau an allen Flughäfen brauchen, das kontinuierlich auf die realen Gefährdungen ausgerichtet wird. Es gilt Mittel und Kapazitäten auf die vorhandenen Gefährdungspotenziale auszurichten. Wir brauchen eine einheitliche Sicherheitsarchitektur und keine Akkumulation von Einzelmaßnahmen. Das bedeutet zugleich aber auch, dass alle bestehenden Durchführungsverordnungen regelmäßig auf ihre Effizienz und Angemessenheit hin überprüft werden müssen.

Dies gilt auch für die Verordnung zum Mitführen von Flüssigkeiten, die sich nach fast einem Jahr bestehender Praxis als unangemessen, ineffizient und nicht intelligent erwiesen hat. Die bestehende Verordnung verbietet den Passagieren die Mitnahme von Flüssigkeiten über 100

ml im Handgepäck. Dies führt an Spitzentagen zu der Konfiszierung von mehreren Tonnen Flüssigkeiten an nordrhein-westfälischen Flughäfen, die als Sondermüll kostspielig entsorgt werden müssen. Vor allem für Transitreisende ist diese Regelung ein Ärgernis. Auch verhindert die pauschale Wegnahme von Flüssigkeiten ihre personenbezogene Analyse. Neben der Erkenntnis über versuchte Terroranschläge ist so auch eine strafrechtliche Verfolgung nicht möglich.

Der reale Sicherheitsgewinn der Flüssigkeitsverordnung erscheint somit als nicht gegeben.

Schlimmer wiegt aber der Vorwurf, der bei der Debatte im Europäischen Parlament geäußert wurde. So werde die Flüssigkeitsverordnung zu 100 % umgesetzt, die Gepäckkontrolle in Europa aber nur zu 15 %.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Landesregierung:

1. Wie hoch ist der Prozentanteil der Passagiere in NRW, die gemäß der Umsetzung der Flüssigkeitsordnung auf den Flughäfen mit Passagierverkehr (inklusive der Regionalflughäfen) jeweils standortbezogen kontrolliert wird?

2. Wie viele Tonnen Sondermüll fallen dabei standortbezogen pro Monat an?

3. Wer trägt jeweils die Kosten für deren Entsorgung?

4. Wie hoch ist der Prozentanteil der Passagiere in NRW, deren Gepäck auf den Flughäfen mit Passagierverkehr (inklusive der Regionalflughäfen) jeweils standortbezogen auf terroristisches Material kontrolliert wird?

5. Wie beurteilt die Landesregierung im Vergleich die Ergebnisse der Antworten auf die Fragen 1 und 4?

Antwort des Ministers für Bauen und Verkehr vom 12. Oktober 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Dem Bund obliegt nach Artikel 73 Nr. 6 GG die ausschließliche Gesetzgebung über den Luftverkehr.

Das Land NRW führt die Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung zur Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach Artikel 87 d GG i.V.m. § 16 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) im Auftrag des Bundes durch, soweit keine anderen Bestimmungen entgegenstehen.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Fluggastkontrolldienste gem. § 5 LuftSiG an den internationalen Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn liegt beim Bundesministerium für Inneres.

Die Zuständigkeit des Landes NRW für die Durchführung der Fluggastkontrolldienste gemäß § 5 LuftSiG betrifft den internationalen Flughafen Münster/Osnabrück sowie die regionalen Flughäfen Dortmund, Paderborn/Lippstadt, Niederrhein und Mönchengladbach.

Die Aufgabenbereiche der Luftsicherheitsbehörden des Bundes sowie des Landes unterliegen denselben Bestimmungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und der Verordnung (EG) 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

Zur Frage 1:

Die Fluggastkontrollen gem. § 5 Abs. 1 und 2 LuftSiG wurden bereits vor dem In-Kraft-Treten der VO (EG) 1546/2006 zum 06.11.2006 entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Punkt 4 der VO (EG) 2320/2002 zu 100% durchgeführt.

Zur Frage 2:

Im Durchschnitt sind pro Monat auf Grund der Maßgabe der VO (EG) 1546/2006 folgende Abfallmengen zu entsorgen, wobei der Anteil an gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen) wie z. B. Batterien gering ist: Flughafen Münster/Osnabrück: 2,0 Tonnen Flughafen Dortmund 1,0 Tonnen Flughafen Paderborn/Lippstadt: 1,2 Tonnen Flughafen Niederrhein: 1,5 Tonnen Flughafen Mönchengladbach: --Zur Frage 3

Die Kosten der Entsorgung tragen die Flughafenunternehmen.

Zur Frage 4:

Das von den Fluggästen aufgegebene Gepäck wird gem. § 5 Abs. 1 und 3 LuftSiG entsprechend den Maßgaben des Anhanges Punkt 5 der VO (EG) 2320/2002 zu 100 % auf terroristisches Material kontrolliert.

Zur Frage 5:

Die Maßnahmen nach der VO (EG) 1546/2006 sollen die Einschleusung von Flüssigkeitssprengstoffen in Flugzeuge verhindern. Sie werden im Hinblick auf ihre Wirksamkeit regelmäßig überprüft.

Die Sicherheitsüberprüfung der Passagiere, des mitgeführten Handgepäcks sowie des aufgegebenen Gepäcks erfolgt zu 100 %.