Feuerschutzsteuer

Vorbemerkung des Ministers der Finanzen:

Der genannte Einnahmenbetrag ist zutreffend wiedergegeben. Hierbei handelt es sich um das nach Abzug der Zerlegungszahlungen an andere Länder verbleibende Steueraufkommen. Die Entwicklung im bisherigen Jahresverlauf deutet darauf hin, dass der Haushaltsansatz von 74 Mio. DM nicht erreicht werden kann. Nach den vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung des Einnahmenverlaufs in den vergangenen Jahren dürfte das dem Land verbleibende Feuerschutzsteuer-Aufkommen 1999 knapp 50 Mio. DM betragen.

Bis Ende September hat die Feuerschutzsteuer 42,0 Mio. DM erbracht, und zwar als Saldo aus einem Bruttoaufkommen von rund 67 Mio. DM und Zerlegungszahlungen von rund 25 Mio. DM. In den verbleibenden Monaten wird mit einem Aufkommen in einer Größenordnung von rund 13 Mio. DM gerechnet, von dem Zerlegungsleistungen von rund 8 Mio. DM abzuziehen sind.

Danach dürfte sich das Jahresergebnis auf brutto rund 80 Mio. DM stellen und die Zerlegung rund 33 Mio. DM betragen.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt:

Frage 1. Wie hoch war der jeweilige Haushaltsansatz (Soll) der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer 1995, 1996, 1997 und 1998?

Frage 2. Wie hoch waren in diesen Jahren die tatsächlichen Einnahmen (Ist-Brutto!)?

Frage 3. Was musste jeweils davon wiederum aus welchen Gründen und wann an andere Länder zurück-, ausgezahlt, weitergeleitet bzw. erstattet werden - z. B. durch Einnahmeabsetzung oder Ähnliches?

Frage 4. Wie hoch waren folglich in diesen Jahren die tatsächlichen Einnahmen (Ist-Netto)?

Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verweise ich auf die nachstehende Übersicht (Beträge in Mio. DM/siehe Anlage).

Die Zerlegung des Feuerschutzsteuer-Aufkommens dient dem Zweck, die einzelnen Bundesländer entsprechend der Belegenheit des versicherten Gebäudebestandes an den Einnahmen zu beteiligen und es nicht bei einem Zufluss des Aufkommens nur nach dem jeweiligen Sitz der länderübergreifend tätigen Versicherungsunternehmen zu belassen.

Insoweit wirken sich auf das dem Land verbleibende Aufkommen vier Abschlagszahlungen jeweils zum 15. des März, Juni, September und Dezember und die Abrechnungsspitze für das abgelaufene Jahr aus. Im Haushaltsplan werden die dem Land nach Abzug der Zerlegung verbleibenden Einnahmen veranschlagt.

Bruttoaufkommen und Zerlegungssaldo können von Jahr zu Jahr größeren Schwankungen unterworfen sein, die eine punktgenaue Schätzung des Jahres-Ist-Betrages erschweren.

Frage 5. Inwieweit achtet die Finanz-/Steuerverwaltung darauf, dass bei gebündelten RisikoVersicherungen der mit der Feuerschutzsteuer "belegte" Anteil - also der Teil betreffend Brandrisiko - wirklich in realistischer Höhe deklariert wird?

Bei Gebäude- und Hausratversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG), achten die Finanzämter darauf, dass ein Anteil von 25 bzw. 20 v.H. des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FeuerschStG) der Feuerschutzsteuer unterworfen wird.

Der Feuerversicherungsanteil bei so genannten Allgefahrenversicherungen unterliegt dagegen nicht der Feuerschutzsteuer (§ 1 Abs. 1 FeuerschStG). Bei der anstehenden Novellierung des Feuerschutzsteuergesetzes soll jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Feuerversicherungsanteile der Allgefahrenversicherungen geschaffen werden.

Frage 6. Werden von der Finanz-/Steuerverwaltung bei der Erhebung die Vorgaben des Feuerschutzsteuergesetzes, insbesondere auch des § 5 Abs. 2 konsequent beachtet und umgesetzt?

Die Vorgaben des Feuerschutzsteuergesetzes und insbesondere auch des § 5 Abs. 2 FeuerschStG werden von den Finanzämtern grundsätzlich konsequent beachtet und umgesetzt. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Vielzahl der nach § 5 Abs. 2 FeuerschStG zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellten Bevollmächtigten trotz bestehender Verpflichtung keine Steueranmeldungen abgibt. Die Finanzämter sind deshalb häufig auf das Kontrollmitteilungsverfahren der allgemeinen Betriebsprüfungsdienste angewiesen.

Frage 7. Wann erfolgten bei wie vielen Steuerschuldnern nach § 5 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Außenprüfungen, und mit welchen Ergebnissen schlossen diese ab?

Außenprüfungen zur Feuerschutzsteuer werden derzeit aufgrund der angespannten Personalsituation der hessischen Finanzämter ausschließlich von dem einzigen Versicherungsteuer-Sachbearbeiter des Landes Hessen beim Finanzamt Frankfurt am Main III durchgeführt.