Stellen die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten (die so genannten Kopfnoten) einen Verwaltungsakt dar, gegen den die Eltern Widerspruch einlegen können?

Bei der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens, den so genannten Kopfnoten, werden die einzelnen Teilkategorien mit Notenstufen von „sehr gut" bis „unbefriedigend" bewertet und in den Zeugnissen der Schülerinnen und Schülern dokumentiert. Sie sind somit Bestandteil des Zeugnisses.

Von Mitgliedern einer Schulkonferenz wurde nun folgende Fragestellung aufgeworfen: Handelt es sich um einen Verwaltungsakt, sprich, kann gegen die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens Widerspruch eingelegt werden bzw. ist ein Gang vor das Verwaltungsgericht möglich, wenn die Beurteilungen von Schülern und/oder Eltern nicht akzeptiert werden?

Der Schulleiter entgegnete hierauf, dass es kein Verwaltungsakt sei, da die Noten nicht relevant für die Versetzung einer Schülerin bzw. eines Schülers sind. Es sei nur eine Beschwerde zulässig, die innerhalb der Schule z. B. von der Lehrerkonferenz geregelt werde. Der Gang vor das Verwaltungsgericht ist nicht möglich.

Dem wurde entgegengehalten, dass die Vergabe von Kopfnoten Verwaltungsaktcharakter hat, da die Schülerin bzw. der Schüler durchaus von den Noten belastet werden kann, wenn sie bzw. er z. B. durch schlechte Kopfnoten einen Ausbildungsplatz nicht bekommt. Die verwaltungsrechtliche Prüfung würde zwar an den Noten nichts ändern, wohl aber den Weg der Vergabe überprüfbar machen.

Vor diesem Hintergrund frage ich daher die Landesregierung:

1. Stellen die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten (die so genannten Kopfnoten) einen Verwaltungsakt dar, gegen die Eltern Widerspruch einlegen können?

2. Welche Möglichkeiten haben Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler, gegen die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten Einspruch zu erheben?

Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 23. Oktober 2007 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration:

Zur Frage 1:

Bei Maßnahmen der Schule im Zusammenhang mit Leistungsbeurteilungen und -prüfungen kann es sich dann um Verwaltungsakte handeln, wenn die Maßnahmen "unmittelbare Rechtswirkungen nach außen" haben (§ 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Typische Verwaltungsakte sind die Versetzungs- oder Prüfungsentscheidungen sowie die Vergabe von Abschlüssen.

Einzelne Zeugnisnoten - dazu zählen auch die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten - sind in der Regel keine Verwaltungsakte, weil sie die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler nicht unmittelbar ändern.

Anders verhält es sich bei Einzelnoten oder der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens auf Abschlusszeugnissen. In diesen Fällen kann sich die Note positiv oder negativ auf das Berufsleben auswirken, so dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) angenommen werden kann.

In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt (vgl. VG Braunschweig - 6 A 106/03 - vom 18.02.2004, OVG Münster - 19 A 1901/00 - vom 22.01.2001), dass Einzelnoten - also auch die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten - auf Abschlusszeugnissen mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden können mit dem Ziel, eine Änderung der Noten herbeizuführen.

Zur Frage 2:

Die Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, gegen Einzelnoten - einschließlich der Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten, die keine Verwaltungsakte sind, in jedem Fall Beschwerde einzulegen, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, wenn die Schule der Beschwerde nicht abhilft.