Steufa

Dem Auftrag, auch unbekannte Steuerfälle von sich aus zu ermitteln, kommt die Steufa praktisch nicht mehr nach, da sie allenfalls noch zu reagieren, nicht mehr aber zu agieren vermag. Insoweit geht eine Präventivwirkung von der Steufa kaum noch aus und das Legalitätsprinzip droht vom Kapazitätsprinzip überlagert zu werden.

Da eine dauerhafte Aufstockung der Steufa im Hinblick auf die dem Bundesdurchschnitt entsprechende personelle Ausstattung nicht angemessen und mit der Haushaltslage Bremens auch nicht vereinbar ist, müssen sich alle Finanzämter des Bereichs der Oberfinanzdirektion Bremen (OFD) aktiv an der Bewältigung insbesondere der Bankenfälle beteiligen. Das Finanzamt Bremen-Ost hat hierzu - wenn auch auf sechs Wochen zeitlich begrenzt - einen ersten Beitrag geleistet.

Über die Frage der Unterstützung der Steufa ist auf Anregung des Rechnungshofs ein gemeinsames Gespräch mit der Steufa und der OFD geführt worden. Während die OFD die Anregung des Rechnungshofs, die Unterstützung der Steufa durch Mitarbeiter des Innendienstes für begrenzte Zeiträume wieder aufzunehmen, begrüßt und mit den Finanzämtern in diesem Sinne gesprochen hat, haben einige Finanzämter zunächst eine Mitwirkung abgelehnt. Mittlerweile beteiligen sich alle Finanzämter des OFD-Bereichs aktiv an der Unterstützung der Steufa.

Die unbürokatische Bereitschaft einiger Betriebsprüfungsstellen, in geeigneten Fällen die Erledigung von Bankenfällen zu übernehmen, ist positiv hervorzuheben.

Eine dauerhafte Aufstockung der Steufa-Stelle beim Finanzamt Bremen-Ost hält auch die OFD im Hinblick auf den Bundesvergleich für nicht angemessen. Die Unterstützung der Steufa durch Bedienstete des Innendienstes erachtet sie dagegen für notwendig und hat sie befristet bis zum Jahresende 1999 organisiert.

Der Rechnungshof begrüßt grundsätzlich die Unterstützung der Steufa durch den Innendienst. Der Umfang der notwendigen Entlastung sollte über das Jahr 1999 hinaus laufend zwischen der Steufa und der OFD abgestimmt und angepasst werden.

Daneben hat der Rechnungshof Überlegungen angestellt, aus welchen weiteren Bereichen der Finanzverwaltung eine Stärkung des Fahndungsdienstes kommen könnte und vorgeschlagen, die Steufa-Stelle des Finanzamts Bremerhaven in die Organisationsüberlegungen der OFD mit einzubeziehen. Anlass für diesen Vorschlag war ein Bericht der OFD über eine Geschäftsprüfung bei der Steufa Bremerhaven im Jahre 1997. Dabei hat die OFD festgestellt, dass die Steufa Bremerhaven mit vier Fahndern die mit Abstand kleinste Fahndungsstelle im Bundesgebiet und auf Grund der daraus resultierenden Kapazitätsbegrenzung nur eingeschränkt in der Lage ist, eine sachgerechte und vollständige Aufgabenwahrnehmung vorzunehmen. Bei größeren Durchsuchungen muss schon heute Hilfe aus Bremen angefordert werden. Eine Personalaufstockung kommt nach Auffassung der OFD nicht in Betracht; ihrer Ansicht nach sollte geprüft werden, ob die Entwicklung hinsichtlich Fallstruktur und Wirtschaftskraft in Bremerhaven auf Dauer die Mindestzahl von vier Fahndern rechtfertigt. Überlegungen der OFD über die Auflösung der Stelle sind bisher insbesondere aus strukturpolitischen Gründen zurückgestellt worden.

Der Rechnungshof teilt die Auffassung der OFD, dass eine Personalaufstockung in Bremerhaven nicht in Betracht kommen kann. Es bietet sich vielmehr an, die Steufa Stelle Bremerhaven aufzulösen und die Prüfer in den Bereich der Steufa-Stelle Bremen zu übernehmen. Dem strukturpolitischen Aspekt kommt unter Berücksichtigung der mit der Auflösung verbundenen Vorteile keine tragende Rolle zu, insbesondere da es sich lediglich um die Verlagerung von vier Stellen nach Bremen handeln würde. Die Anregung des Rechnungshofs hat die OFD aufgenommen und beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte 2000 eine Projektgruppe einzusetzen, die die Vor- und Nachteile einer Auflösung der Steufa-Stelle in Bremerhaven analysieren und entsprechende Vorschläge für eine Effiziensteigerung des Prüfereinsatzes machen soll.

Der Rechnungshof erwartet, dass die hinsichtlich der Steufa-Stelle in Bremerhaven geplante Projektgruppe zügig eingesetzt und ein Konzept für eine Effizienzsteigerung des Prüfereinsatzes kurzfristig erarbeitet wird.

Zusammenarbeit Finanzämter/Steufa:

- Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Bearbeitung und Weiterleitung eingehender Selbstanzeigen und die Auswertung der durch die Steufa mitgeteilten Prüfungsfeststellungen durch die Finanzämter nicht immer zeitnah erfolgt ist. Zum Teil wurde die zögerliche Bearbeitung mit der Arbeitsüberlastung der Veranlagungsbezirke begründet.

Die OFD hat mitgeteilt, dass sie beabsichtige, im Rahmen einer Gesamtverfügung zur Zusammenarbeit zwischen Teilbezirk und Steufa im Bankenverfahren auf die zeitnahe Bearbeitung und Auswertung sowie auf die Dienstaufsichtsverpflichtung der Sachgebietsleiter hinzuweisen.

2. Bearbeitung von Steuerfällen beim Finanzamt Bremerhaven

Das Erinnerungsverfahren zur Abgabe der bei Ablauf der gesetzlichen Frist noch fehlenden Steuererklärungen durch steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige ist - erstmals im Jahre 1997 für das Jahr 1996 - in die Zeit vor Beginn der Sommerferien vorgezogen worden. Diese Maßnahme der Oberfinanzdirektion Bremen hat zu einem deutlich verbesserten Eingang von Steuererklärungen bei allen Finanzämtern - überdurchschnittlich beim Finanzamt Bremerhaven - geführt.

Das Finanzamt Bremerhaven hat im Einkommensteuer-Veranlagungsbereich insgesamt einen guten Bearbeitungsstand erreicht. Die in einigen Veranlagungsstellen noch bestehenden Bearbeitungsrückstände sind zügig abzubauen.

Der späte Beginn oder die unverhältnismäßig lange Dauer von Außenprüfungen hat zu späten Steuerfestsetzungen geführt. Die Zusammenarbeit der Prüfungsdienste mit anderen Dienststellen des Finanzamts muss verbessert werden.

Zahlreiche Gewerbesteuerfälle von Betriebstätten, die von auswärtigen gewerblichen Unternehmen in Bremerhaven unterhalten werden, sind nicht zeitnah bearbeitet worden.

1. Vorbemerkungen:

- Der Rechnungshof hat beim Finanzamt Bremerhaven eine Prüfung mit folgenden Schwerpunktthemen durchgeführt:

· Eingang der Steuererklärungen,

· Bearbeitungsstand in den Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerstellen,

· Feststellung der Ursachen für die späte Erledigung von Veranlagungen in einzelnen Veranlagungsstellen.

Die wesentlichen Ergebnisse dieser Prüfung werden wie folgt zusammengefasst:

2. Eingang der Steuererklärungen:

- Nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die Steuererklärungen bis zum 31. Mai des auf das Ende des Veranlagungszeitraums folgenden Jahres abzugeben. Den steuerberatenden Berufen wird für die von ihnen vertretenen Mandanten auf Grund bundeseinheitlicher Verwaltungserlasse eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. September gewährt. Diese Frist können die Finanzämter in einem vereinfachten Antragsverfahren nochmals bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres verlängern. Für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige endet dagegen die Abgabefrist am 31. Mai; eine Fristverlängerung kommt nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag in Betracht.

Der Eingang der Steuererklärungen hat sich in letzter Zeit sowohl für den Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion Bremen insgesamt als auch beim Finanzamt Bremerhaven positiv entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuererklärungen. Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Eingangs der Einkommensteuererklärungen (ohne die in den Arbeitnehmerstellen der Finanzämter bearbeiteten Steuerfälle) beim Finanzamt Bremerhaven im Vergleich zum Gesamtergebnis aller bremischen Finanzämter für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1997 jeweils zehn Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums.

Danach ist in den Jahren 1997 und 1998 ein nicht unerheblicher Teil der Einkommensteuererklärungen zu einem früheren Zeitpunkt eingegangen als in den vorangegangenen Jahren. Der frühere Eingang der Einkommensteuererklärungen ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Oberfinanzdirektion Bremen den Zeitpunkt der maschinellen Überwachung des Eingangs der Steuererklärungen und die damit verbundenen Erinnerungen der steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen an die Abgabe der fehlenden Steuererklärungen zeitnah nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Mai bereits im Laufe des Monats Juni vorgenommen hat. Der frühzeitigere Eingang von Steuererklärungen ermöglicht den Finanzämtern eine beschleunigte Abwicklung des gesamten Veranlagungsverfahrens.

Der Rechnungshof hat diese Verfahrensweise begrüßt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Interesse der Begrenzung der Anzahl der Erinnerungsschreiben und des damit verbundenen Arbeits- und Kostenaufwandes der Zeitraum zwischen Fristablauf am 31. Mai und der Absendung des Erinnerungsschreibens nicht zu kurz bemessen werden sollte. Es kann erwartet werden, dass noch zahlreiche Steuererklärungen kurze Zeit nach dem Fristablauf am 31. Mai ohne vorherige Erinnerung abgegeben oder in der Sache begründete Fristverlängerungsanträge gestellt werden. Es besteht Einverständnis mit der Finanzverwaltung, dass bei der Terminplanung für das Erinnerungsverfahren auf die mit Beginn der Schulsommerferien einsetzende allgemeine Urlaubsabwesenheit in gebotener Weise Rücksicht zu nehmen ist.

3. Bearbeitungsstand in den Einkommensteuer-Veranlagungsstellen:

- Bei den Einkommensteuerfällen hat sich der Bearbeitungsstand in den bremischen Finanzämtern in den letzten Jahren deutlich verbessert. Er liegt zurzeit im Rahmen des Durchschnitts der anderen Bundesländer. Der Bearbeitungsstand im Finanzamt Bremerhaven ist im Vergleich mit dem in den anderen bremischen Finanzämtern insgesamt als gut zu bezeichnen. Zu diesem Ergebnis hat einerseits der in den letzten Jahren gegenüber den anderen bremischen Finanzämtern bessere Personalbestand im Veranlagungsbereich des Finanzamts Bremerhaven beigetragen. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der spätere Einsatz von neuen ADV-Verfahren im Finanzamt Bremerhaven zeitweise zu Verzögerungen geführt hat.