Folgen der geplanten Veräußerung der Landesbeteiligung an der Hessischen Industriemüll GmbH (HIM)

In der gültigen Koalitionsvereinbarung heißt es: "CDU und F.D.P. streben die Veräußerung der Landesbeteiligung an der Hessischen Industriemüll GmbH an. Die künftige Landesregierung wird ausschließlich die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, um die hohen ökologischen Standards bei der Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zu gewährleisten".

Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten wie folgt:

Frage 1. Wie weit sind die Verkaufsüberlegungen gediehen; an wen sollen Anteile verkauft werden?

Die Überlegungen zur Durchführung der beabsichtigten Veräußerung sind noch nicht abgeschlossen.

Frage 2. Gibt es bereits konkrete Verkaufsverhandlungen?

Nein.

Frage 3. Wie will die Landesregierung ihre Aufsichtsfunktion gewährleisten, wenn sie keine Anteile mehr an der Industriemüll GmbH hat?

Beim Umgang mit Abfällen und beim Betrieb ihrer Abfallentsorgungsanlagen unterliegt die HIM der Überwachung durch die zuständigen Behörden des Landes nach den Vorschriften des Abfall- und Immissionsschutzrechts. Diese Überwachung ist unabhängig von einer Beteiligung des Landes an dieser Gesellschaft.

Darüber hinaus hat die HIM als Zentraler Träger nach § 11 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihr angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Nach § 11 Abs. HAKA unterliegt sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde. Zuständige Abfallbehörde ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt. Auch hier würde sich durch die Veräußerung der Landesbeteiligung nichts ändern.

Frage 4. Welchen steuernden Einfluss will die Landesregierung wie geltend machen, um die Industriemüll GmbH gegebenenfalls zur Übernahme neuer Aufgaben zu bewegen?

Mit der Trägerbestimmungs-Verordnung vom 12. Juni 1997 wurde die HIM zum Zentralen Träger für die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Hessen bestimmt. Da es sich bei der HIM um ein privates Unternehmen handelt, setzte diese Bestimmung die Zustimmung der HIM voraus, die auch erteilt wurde. Die Aufgaben, die der Zentrale Träger wahrzunehmen hat, ergeben sich aus § 11 HAKA. Sollten dem Zentralen Träger neue gesetzliche Aufgaben übertragen werden, muss die HIM diese Aufgaben entweder übernehmen oder ihre Zustimmung zur Bestimmung als Zentraler Träger ganz oder teilweise zurücknehmen. In diesem Fall würde die Landesregierung durch Rechtsverordnung einen anderen Träger bestimmen, der diese Aufgaben übernimmt.