Dr Winfried Kluth Universität HalleWittenberg Institut für Kammerrecht Stellungnahme

Prof. Dr. Deutschen Ärztetages.

Das Protokoll der Anhörung liegt als Ausschussprotokoll 14/496 vor. Die Sachverständigen konzentrierten sich in ihren mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen im Wesentlichen auf die Einführung einer Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte, die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern durchführen und die Umbenennung der Psychotherapeutenkammer.

Im Einzelnen bezogen die Sachverständigen folgende Positionen: Herr Dr. Fischbach als Sprecher der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und als Vertreter des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Landesverband Nordrhein, begrüßte die Anstrengungen der Landesregierung zur Sicherung des Kindeswohls und der Optimierung des Kinderschutzes. Er befürwortete die ärztliche Meldepflicht über die Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen als einfache Positivmeldung im Einvernehmen mit den Eltern und mit möglichst geringem Bürokratieaufwand.

Herr Dr. Schwarzenau als Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Heilberufskammern und der beiden Ärztekammern beurteilte die Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie als sachgerecht und begrüßte die Aufnahme mehrerer Anliegen der Heilberufskammern in den Gesetzentwurf. Die Meldepflicht für Ärzte und Ärztinnen wird als kritisch und nicht zielführend eingeschätzt, da sie die Gefahr einer Vertrauensstörung im Arzt-Patientenverhältnis birgt.

Frau Dr. Bunte von der Arbeitsgemeinschaft "Kindergesundheit", Ärztekammer Westfalen-Lippe bezweifelte, dass durch eine Meldepflicht der durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen wirklich das Ziel eines besseren und wirksameren Kinderschutzes erreicht wird.

Frau Konitzer, Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, lehnte die Namensänderung der Psychotherapeutenkammer aus Gründen der Praktikabilität und sprachlichen Transparenz mit dem Hinweis auf den Kostenaufwand für die Namensänderung ab.

Herr Dr. Müller als Vertreter der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen stellte die gesetzliche Verankerung der Meldepflicht zum derzeitigen Zeitpunkt in Frage, da seiner Meinung nach das Teilziel des Handlungskonzeptes für einen besseren und wirksameren Kinderschutz in Nordhrein-Westfalen, die vollständige Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen, durch andere Maßnahmen und Programme ohne Mehraufwand an Kosten und Personal erreicht werden kann.

Dr. Bolay, Vertreter des Praxisnetzes der Kinder- und Jugendärzte Münster e.V. lehnte die ärztliche Meldepflicht vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht ab und legte einen Vorschlag für ein einfaches Verfahren in der Regie der Eltern vor.

Prof. Dr. Huster von der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum legte dar, dass die Namensänderung der Psychotherapeutenkammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht angezeigt ist.

Dr. Karl-Heinz Feldhoff von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände begrüßte die Zentralisierung des Bereiches der Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und die Zusammenführung der verschiedenen Einzelrichtlinien.

Neben den Stellungnahmen gab es folgende Eingaben: AG der Heilberufskammern des Landes NRW (ARGE) Zuschrift 14/0943

Ärztekammer Nordrhein und Westfalen-Lippe Zuschrift 14/0944

Dipl.-Psych. Olaf Wollenberg Zuschrift 14/1031

Dt. PsychotherapeutenVereinigung, Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel Zuschrift 14/1133 und Zuschrift 14/1185

Wolfgang Schreck, Dt. Gesellschaft für Verhaltenstherapie e.V. Zuschrift 14/1139

Frau Dr. Bunte, Ärztekammer Westfalen-Lippe Zuschrift 14/1146

Zur abschließenden Beratung am 31. Oktober 2007 wurden drei Änderungsanträge in Form von Tischvorlagen zur Abstimmung gestellt.

"Änderungsantrag der Fraktion der CDU der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen

Drucksache 14/4324 vom 31.10.

1. In Art. 1 Nr. 1 wird die Angabe „(Psychotherapeutenkammer)" durch die Angabe „(Psychotherapeutenkammer NRW)" ersetzt.

Begründung:

Die ursprünglich vorgeschlagene Formulierung weicht von der Systematik in § 1 Heilberufsgesetz NRW ab. Bedingt durch die ansonsten einzeln vertretenen Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe, haben die berufsspezifischen Kammernamen einen entsprechenden (landsmannschaftlichen) Ortsbezug. Zur Unterscheidbarkeit der Kammer von anderen Landespsychotherapeutenkammern sollte der Klammerzusatz „(Psychotherapeutenkammer NRW)" heißen.

Die Kammer ist berechtigt, im Rechtsverkehr sowohl den Langnamen als auch ­ wenn eine Irreführung ausgeschlossen ist ­ die Kurzbezeichnung zu führen.

2. In Art. 1 Nr. 3.4 werden die Wörter „und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die nach § 5a Abs.1 zuständige Berufszulassungsbehörde" gestrichen.

Begründung:

Die Regelung ist nicht erforderlich, da in § 5 a Abs. 4 die Kammern verpflichtet werden, schwerwiegende Berufsrechtsverstöße des Dienstleistenden an die Berufszulassungsbehörde zu melden.

3. In Art. 1 wird folgende Nr. 13 a) eingefügt: „13 a § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie hat insbesondere zu § 30 Nr. 2 vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt; die Berufsordnung kann Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen vorsehen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden."

Begründung:

Es bleibt in Anbetracht der Gesetzessystematik bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung, Ärztinnen und Ärzte nur ausnahmsweise vom ärztlichen Notfalldienst freistellen zu können.

Die Regelung ermöglicht es den Kammern nunmehr jedoch, Ausnahmen von der Teilnahme am Notfalldienst generell durch Satzung zuzulassen. Damit sind für diese Ausnahmetatbestände eine Antragstellung und die damit verbundene Einzelfallgenehmigung entbehrlich.

Die Änderung trägt somit zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes der Kammern bei.

Das bisherige, für außergewöhnliche Befreiungstatbestände vorgesehene Antragserfordernis und die damit verbundene Einzelfallentscheidung bleiben davon unberührt.

4. Art. 1 Nr. 13.2 erhält folgende Fassung: „In Nr. 4 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „oder sie nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind" eingefügt."

Begründung:

Der Befreiungstatbestand „oder in sonstiger Weise" sollte bestimmter gefasst werden. Für Fehler von Personen, die im Beamtenverhältnis beschäftigt sind, haftet der Staat gegenüber dem Bürger. Dies gilt allerdings nur für die Tätigkeit im Hauptamt und nicht für Nebentätigkeiten.

5. Art. 1 Nr. 15 erhält folgende Fassung: „Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt: § 32 a Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine Früherkennungsuntersuchung gemäß § 26 des Fünften Sozialgesetzbuches durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten: