Indirekteinleitungen

3. a) Wurden allen unter 1 und 2 genannten Indirekteinleitern eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt? Wenn nein, bitte inhaltliche Begründung warum und für welche der Senat eine Einleitererlaubnis als nicht erforderlich bewertet?

Es wurden für jede der aufgeführten Indirekteinleitungen eine Erlaubnis erteilt.

3. b) Wie vielen und welchen wurde die Einleitererlaubnis mündlich erteilt? Auf welcher Rechtsgrundlage ist es möglich, eine Einleitererlaubnis mündlich zu erteilen?

Mündliche Erlaubnisse wurden weder in der Stadtgemeinde Bremen noch in der Stadt Bremerhaven erteilt.

4. a) Wie viele und welche Indirekteinleiter reinigen ihre Abwässer zurzeit nach dem Stand der Technik und wie viele müssen saniert werden?

Der Stand der Technik ist in Bremen und Bremerhaven bereits weitestgehend erreicht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind Anpassungen in der Stadtgemeinde Bremen in einer Größenordnung von etwa einem Prozent der in Tabelle I) ausgewiesenen Gesamtzahl durchzuführen, in Bremerhaven liegt diese Quote derzeit bei ca. fünf Prozent.

4. b) Gibt es Indirekteinleiter, die den Stand der Technik - wie bei der Blocklanddeponie - mit Begründungen (wie u. a. der hochgerechnet auf die Nordsee geringen Gesamtfracht) aufweichen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Die in der Frage enthaltene Unterstellung eines Aufweichens und damit Unterlaufens des normativ gebotenen Technik-Standards bei der ist als unrichtig zurückzuweisen. Hierzu ist wiederholt ausführlich in der Deputation für Umwelt und Energie berichtet worden.

Im Übrigen ist die Frage mit Nein zu beantworten.

4. c) Wurde mit der im Aktionsprogramm Flussgebiet Weser 2000 bis 2010 vereinbarten Prüfung begonnen, ob die Maßnahmen zur Verminderung der Abwasserbelastung den Anforderungen nach dem Stand der Technik nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen? Wenn ja, bei wie vielen und mit welchem Ergebnis?

Ausweislich der Beantwortung der vorangegangenen Fragen befindet sich Bremen insgesamt bereits weitestgehend auf dem Niveau des Standes der Technik, sodass der Zielsetzung des Aktionsprogramms insoweit bereits jetzt sehr weit entsprochen wird.

5. Wie ist finanziell und organisatorisch gewährleistet, dass die aktuelle Gesetzgebung (mit der IVU-Richtlinie die Meldung der Schadstofffrachten und die Durchführung einer Umweltinspektion) sowie vom Senat getroffene Vereinbarungen (z. B. oben genanntes Aktionsprogramm) von der privatisierten Gesellschaft Bremen umgesetzt werden?

Die Stadtgemeinde Bremen hat von der nach § 18 a Abs. 2 a WHG bestehenden Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen privaten Dritten nicht Gebrauch gemacht. Sie bedient sich vielmehr über vertragliche Regelungen und der erforderlichen Übetragung hoheitlicher Kompetenzen (Beleihung) der Bremen zur Erfüllung der ihr nach wie vor selbst obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht sowie damit in Zusammenhang stehender Aufgaben.

Aufgrund dieser Regelungen hat das beliehene Unternehmen im Bereich des gesetzlichen Vollzuges bzw. der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben die Rechtsstellung einer Verwaltungsbehörde, unterliegt mithin sämtlichen fachaufsichtlichen Befugnissen der Stadtgemeinde Bremen, die wiederum bei den Bremer Entsorgungsbetrtieben (Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen) sowie beim Senator für Bau und Umwelt ressortieren.

In der Verfügung zur Übertragung hoheitlicher Kompetenzen vom 29. Dezember 1998 (Ziffer 11) ist geregelt, dass Bremen auf Anforderung der Fachaufsichtsbehörde die Erfüllung auch derjenigen zusätzlichen Vollzugs- und Überwachungsaufgaben übernimmt, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften ergeben. Komplementär dazu ist die Erweiterung von Aufgaben, die das Unternehmen für die Stadtgemeinde Bremen wahrnehmen soll, durch Anpassungsvorschriften in den bestehenden Leistungsverträge abgesichert.

Organisatorisch ist die Gestaltung der Fachaufsicht den geltenden Regelungen der Geschäftsverteilung der senatorischen Dienststelle sowie derjenigen der Bremer Entsorgungsbetriebe zu entnehmen.

Finanziell gesichert sind Aufgabenerweiterungen durch spezielle Entgeltregelungen in den Leistungsverträgen.

6. a) Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren sind seit der zum 1. Januar 1999 erfolgten Privatisierung eingeleitet worden? Gegen wen und aufgrund welcher Verstöße?

Seit 1. Januar 1999 ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden. Es lag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 EOG vor (Spülwasser aus einem Tankfahrzeug wurde unerlaubt in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet). Ein Bußgeldbescheid ist vom Hansestadt Bremischen Hafenamt Bremerhaven erteilt worden.

6. b) In welchem Umfang und auf welchem Weg im Einzelfall wird der Senator für Bau und Umwelt über die Einleitergenehmigungen und Überwachungsergebnisse durch die Bremen informiert?

Dem Senator für Bau und Umwelt in seiner Eigenschaft als Wasserbuchbehörde werden die Kopien der geänderten bzw. neuen Einleitererlaubnisse für die Eintragungen ins Wasserbuch gem. § 133 Abs. 2 und dem Leistungsvertrag II zwischen der FHB und der Bremen (damals Abwasser Bremen überreicht.

Die Bremen hat über § 8 Abs. 2 des Leistungsvertrages II (LV II) zudem umfassende Informationspflichten, unter anderem Verpflichtungen zur Erstellung von generellen und einzelfallbezogenen Berichten.

Im Übrigen obliegt dem Senator für Bau und Umwelt weiterhin die Aufgabe der Widerspruchsbehörde. In dieser Eigenschaft stehen ihm sämtliche Informationsrechte und Weisungsbefugnisse gegenüber der als Vollzugsbehörde fungierenden Bremen zu.

6. c) Wie findet eine Kontrolle der gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Unterlagen statt?

Die Kontrolle wird wahrgenommen über die Bremer Entsorgungsbetriebe sowie die Fach- und Rechtsreferate der Dienststelle des Senators für Bau und Umwelt.

Diese Kontrolle unterscheidet sich nicht von der Kontrolle,wie sie einem nachgeordneten Amt gegenüber wahrzunehmen wäre.

6. d) Ab welcher Zeitspanne geht der Senat von einer dauerhaften Grenzwertüberschreitung aus? Auf welcher Rechtsgrundlage bewertet der Senat eine Grenzwertüberschreitung erst dann als solche, wenn diese dauerhaft gemessen wird?

Eine Grenzwertüberschreitung ist dann festzustellen, wenn bei fünf aufeinander folgenden Abwasserproben mehr als eine Analyse den festgesetzten Grenzwert übersteigt oder ein Wert den Grenzwert um mehr als 100 % übersteigt.

Diese so genannte 4- aus 5-Regelung findet sich entsprechend jeweils in §§ 6 Abs. 5 der bremischen Grenzwertverordnung sowie des bremerhavener ihr entspricht die Regelung in § 6 Abs. 1

7. a) Mit welchen personellen Ressourcen übt der Senator für Bau und Umwelt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bremen aus?

Die Fach- und Rechtsaufsicht wird in der senatorischen Diensstelle im Bereich der Indirekteinleitung - abgesehen vom Abteilungsleiter - von Teilen des Fach-Referates 44 (Oberflächenwasserschutz) sowie Teilen des Rechts-und 46 (Medienbezogenes Umweltrecht) ausgeübt. Im Referat 44 steht hierfür neben dem Referatsleiter, einem Biologen, teilweise ein Ingenieur zur Verfügung; im Referat 46 sind dies neben dem Referatsleiter (Jurist) teilweise zwei Kräfte des gehobenen Verwaltungsdienstes.

Der Schwerpunkt der fachlichen Kontrolle wird wahrgenommen von fünf Fachkräften der Abwassertechnik bei den Bremer Entsorgungsbetrieben (BEB); s. a.

Beschluss des Senats vom 24. November 1998.

7. b) Gibt es vertragliche Vereinbarungen zwischen Bremen und der Bremen Wenn ja, was sind deren wesentlichen Inhalte und Zielstellungen? Wenn nein, wie gibt Bremen die gesetzlich festgelegten Zielvorgaben vor?

Unbeschadet der schon im Rahmen der Behandlung der vorherigen Fragen dargelegten Zusammenhänge vollzieht sich die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Stadtgemeinde Bremen dadurch, dass sie sich über folgende Regelungswerke der Bremen bedient: Leistungsvertrag I (LV I) vom 21. Dezember 1998 (zwischen FHB und Abwasser Bremen rechtsidentisch mit Bremen

In diesem Vertrag werden die Durchführung aller notwendigen operativen Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung einschließlich Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb vorhandener und neuer öffentlicher Abwasseranlagen geregelt.

Leistungsvertrag II (LV II) vom 21. Dezember 1998 (zwischen FHB und Abwasser Bremen rechtsidentisch mit Bremen

Dieser Vertrag regelt die Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der abwasserbeseitigung, die im LV I übertragen wurden.

Leistungsvertrag III (LV III) vom 21. Dezember 1998 (zwischen FHB und Abwasser Bremen rechtsidentisch mit Bremen

Dieser Vertrag regelt die Übernahme und Behandlung von Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen i. S. d. sowie des Verfügung zur Übertragung hoheitlicher Kompetenzen seitens des Senators für Bau und Umwelt vom 29. Dezember 1998 (so genannte Beleihungs-VA)

Über die diversen Detailregelungen der Verträge wurden die Deputation für Umwelt sowie die Bremische Bürgerschaft im Jahre 1998 ausführlich unterrichtet, weshalb auf diese einschlägigen Informationen verwiesen wird.

7. c) Welche Regelungen sind vorgesehen für den Fall, dass Konflikte zwischen den ökonomischen Eigeninteressen der Bremen und den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auftreten?

Entstehen durch die Wahrnehmung von hoheitlich-rechtlichen Tätigkeiten einerseits und den privatwirtschaftlichen Interessen der andererseits Interessenkonflikte, so kann die FHB Weisungen erteilen oder Maßnahmen auf Kosten der selbst durchführen. Es bestehen hier dezidierte Regelungen sowohl im Beleihungsakt, der Verfügung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben vom 29. Dezember 1998 als auch in den Leistungsverträgen.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist zudem bei der Bremen eine separate Organisationseinheit mit der Erledigung der hoheitlichen Aufgaben befasst. Diese Organisationseinheit ist im Verantwortungsbereich deutlich von dem vertrieblich orientierten Geschäftsbereich getrennt.