Nach welchen Kriterien wird die mögliche Wohndauer in den einzelnen Studentenwerken bislang

89. Wie lange beträgt die durchschnittliche Wohndauer von Studierenden (Anzahl der Semester) in Wohnheimen?

90. Welches ist die bislang längste Wohndauer?

91. Nach welchen Kriterien wird die mögliche Wohndauer in den einzelnen Studentenwerken bislang begrenzt?

92. Inwieweit findet die reale Studiendauer der Betreffenden dabei Berücksichtigung?

Die Fragen 89 bis 92 werden zusammen beantwortet.

Die durchschnittliche Wohndauer liegt knapp unter vier Semestern. Sie steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Regelungen zur Wohnzeitbegrenzung, sie ist örtlich unterschiedlich und auch Schwankungen unterlegen.

Die bislang längste Wohndauer ist nicht bekannt.

In jedem Studentenwerk gibt es Richtlinien zur Vergabe von Wohnheimplätzen, die auch Regelungen zur Wohnzeitbegrenzung enthalten. In den meisten Studentenwerken gibt es eine Begrenzung auf höchstens acht Semester. Solche Regelungen werden jeweils den Rahmenbedingungen angepasst, sie sind z. B. in Zeiten von Wohnraummangel kürzer und bei einem entspannten Wohnungsmarkt länger, um Leerstände zu vermeiden. Die Richtlinien lassen in begründeten Fällen Ausnahmen zu.

93. Wie viele im Land Nordrhein-Westfalen Studierende wohnen (ständig) außerhalb von Nordrhein-Westfalen?

Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor.

Die Merkmale "Erstwohnsitz" bzw. "Zweitwohnsitz" der Studierenden sind nicht Bestandteil der amtlichen Hochschulstatistik.

94. Welche Möglichkeiten gibt es für Studierende an den einzelnen Studienstandorten zur Beantragung von Wohnberechtigungsscheinen bzw. von gemeinsamen Wohnberechtigungsscheinen?

Studierende haben einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS), wenn - unter Berücksichtigung auch von möglichen weiteren Haushaltsangehörigen - die Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Einkommensgrenze und der zulässigen Wohnungsgröße, erfüllt sind (vgl. § 27 Abs. 2 bis 5 WoFG). Studentische Wohngemeinschaften haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen WBS.

Zu ihren Gunsten kann jedoch eine sogenannte "Freistellung aufgrund überwiegenden berechtigten Interesses" erteilt werden. Dies wird in der Praxis in den Universitätsstädten auch häufig so gehandhabt. Faktisch sind sie dann wie Wohnberechtigte für den Bereich einer Förderwohnung zugelassen (vgl. § 7 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 30 WoFG und Nr. 7.158 der Verwaltungsvorschriften zum WoBindG).

95. Welche Möglichkeiten der gezielten politischen Unterstützung und Förderung von studentischen Wohngemeinschaften außerhalb der Wohnheime sieht die Landesregierung?

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung werden Wohnungen für Menschen innerhalb der Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung gefördert. Da Studierende überwiegend ein geringes Einkommen haben und insoweit einen Wohnberechtigungsschein erhalten können, kann auch diese Zielgruppe von der sozialen Wohnraumförderung profitieren.

Zur Förderung von studentischen Wohngemeinschaften können z. B. 3- oder 4-RaumWohnungen gebaut werden, die mit kleineren studentischen Wohngemeinschaften oder studentischen Paaren mit und ohne Kinder belegt werden. Im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus ist das Förderangebot der Gruppenwohnung für ältere und behinderte Menschen zum gemeinschaftsorientierten Wohnen für bis zu 8 Personen auf die Zielgruppe der Studierenden übertragbar.

96. Welche Erfahrungen gibt es bereits?

In Nordrhein-Westfalen haben Investoren bislang nur vereinzelt Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung für die Realisierung von Wohngemeinschaftsprojekten für Studierende in Anspruch genommen. Dort wurden allerdings bisher sehr gute Erfahrungen gemacht.

97. Welche Politik verfolgt die Landesregierung in diesem Zusammenhang?

98. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus der Wohnsituation Studierender für ihre Politik?

Die Fragen 97 und 98 werden zusammen beantwortet:

Die Landesregierung wird auch weiterhin mit ihren wohnungspolitischen Möglichkeiten darauf hinwirken, Engpässe bei der Wohnungsversorgung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Haushalte mit geringem Einkommen.

Auch zukünftig werden dabei Studierende als Wohnberechtigte von der sozialen Wohnraumförderung des Landes profitieren. Die Landesregierung ist darüber hinaus auch weiterhin bereit, studentische Wohnungsnot im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung mit geförderten, zielgruppenspezifischen Wohnungsbauprojekten zu vermeiden und abzubauen.

IV. Studentische Lebenshaltungskosten

Wie schätzt die Landesregierung die Lebenshaltungskosten für Studierende im Land Nordrhein-Westfalen allgemein und im Vergleich zu anderen Bundesländern und zur übrigen Bevölkerung ein?

Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

Siehe im Übrigen Beantwortung zu Frage 106.

100. Gibt es einen spezifischen Warenkorb für Studierende?

Zur Bemessung der Sozialhilfe gibt es keinen Warenkorb. Die Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt werden auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berechnet. Maßgebend ist das Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensschichten.

101. Sieht die Landesregierung ein studentenspezifisches Existenzminimum im Land Nordrhein-Westfalen und auf Grundlage welcher Komponenten - z. B. Verpflegung, Miete, Kleidung, Tarife für den ÖPNV, Versicherungen, Ausgaben in Zusammenhang mit dem Studium - wird dieses berechnet bzw. könnte dieses berechnet werden?

Es besteht ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum als Ausgangspunkt für die Konkretisierung des von der Sozialhilfe zu deckenden Bedarfes. Orientierungspunkt ist dabei das Verbrauchsverhalten unterer Einkommensschichten.

Studierende haben allerdings grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Fragen 106 und 133 verwiesen.

102. Welche Höhe haben die sonstigen Studienkosten an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiengebühren, Immatrikulationsgebühren, obligatorische finanzielle Beteiligung an Studienmaterialien, Praktika, Studienreisen, Projektfinanzierung, Kopierkosten? (Bitte nach Hochschulen und Fachrichtungen aufschlüsseln)

Die Höhe der von den Hochschulen erhobenen Studienbeiträge weist die folgende Liste aus.

Über die Höhe der sonstigen in der Fragestellung genannten Kosten liegen der Landesregierung keine Daten vor