Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen Heilmoore und andere Peloide Heilgase und Heilklima

(2) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. Die Qualität der natürlichen Heilmittel muss durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch überprüft werden. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und nach den Be§ 1 Begriffsbestimmungen Unverändert stimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt sind.

(3) Erholungsorte sind klimatisch und landschaftlich bevorzugte Gebiete (Orte oder Ortsteile), die vorwiegend der Erholung dienen und einen artgerechten Ortscharakter vorweisen.

(3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.

(4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt § 2 Grundsätze Unverändert und die Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.

(5) Die „Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen", herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen ergeben. ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan;

2. der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;

6. den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;

7. die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet; § 3 Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte Unverändert