Einnahmen aus Nebentätigkeiten und Höhe des abgeführten Nutzungsentgeltes der medizinischen Universitätsprofessoren

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1.

Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 ergibt sich aus den beiliegenden tabellarischen Aufstellungen (Anlagen 1 bis 3).

Dabei sind der Vollständigkeit halber sämtliche Abführungen von den Bruttoeinnahmen aufgeführt und zwar aufgeschlüsselt nach:

1. der Kostenerstattung aufgrund der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2649),

2. dem Nutzungsentgelt nach Landesrecht (Sachkosten und Vorteilsausgleich) aufgrund des Erlasses über das Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken vom 30. Juni 1994 (ABl. 9/94 S. 939), geändert durch Erlass vom 10. November 1995

(StAnz. 48/95 S. 3833), sowie

3. den Abführungen nach der Verordnung über die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlicher Tätigkeit (Krankenhausfondsverordnung KHFondsV) vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 299).

Die Prozentangaben der Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung sowie die Abführungen nach der Krankenhausfondsverordnung beziehen sich auf die Bruttoeinnahmen bei stationärer Behandlung; bei ambulanter Behandlung finden diese Regelungen keine Anwendung.

Demgegenüber ist Nutzungsentgelt nach Landesrecht sowohl bei ambulanten als auch bei stationären wahlärztlichen Leistungen abzuführen. Die prozentualen Anteile der Abführungen des Nutzungsentgeltes wurden auf der Grundlage der diesbezüglichen Bruttoeinnahmen ermittelt.

Nach der Erlassregelung sind als Nutzungsentgelt: bei ambulanten ärztlichen Leistungen

a) Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) und, soweit Sachkosten nicht nach diesem Tarif bemessen werden, 20 v.H. als Sachkostenpauschale sowie

b) 20 v.H. der aus der Nebentätigkeit nach Abzug der Sachkosten verbleibenden Bruttoeinnahmen als Vorteilsausgleich, bei stationärer Behandlung

1. soweit Nebentätigkeitsgenehmigungen vor dem 1. Januar 1993 erteilt

a) eine Sachkostenpauschale in Höhe von 10 v.H.,

b) 20 v.H. der Bruttoeinnahmen als Vorteilsausgleich;

2. soweit Nebentätigkeitsgenehmigungen nach dem 1. Januar 1993 erteilt 20 v.H. der Bruttoeinnahmen als Vorteilsausgleich zu entrichten.

Die in den Tabellen aufgeführten Prozentangaben weichen notwendigerweise von den vorstehend genannten Pauschalen ab, weil sie die tatsächlichen Abführungen im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen wiedergeben. Im Bereich der ambulanten Leistungen sind Sachkosten in den meisten Fällen nach dem Tarif (DKG-NT) festgelegt und zwar in der Regel in einem höheren Prozentsatz als die Sachkostenpauschale von 20 v.H. In einigen Fällen wurden aber auch für stationäre Leistungen mit Chefärzten besondere Vereinbarungen getroffen.

Frage 3. Wie viele der einer Nebentätigkeit nachgehenden medizinischen Universitätsprofessoren haben gegen die von den jeweiligen Universitätsklinika angeforderten Nutzungsentgelte Rechtsmittel (Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage) eingelegt, und wenn ja, mit welchem Verfahrensausgang?

Beim Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main wurden in 15 Fällen, beim Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen in 16 Fällen Widersprüche gegen Nutzungsentgeltbescheide eingelegt.

In sechs Fällen wurde beim Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen und in acht Fällen beim Klinikum der Philipps-Universität Marburg Klage erhoben, weil insoweit Widerspruchsbescheide erteilt worden waren.

In zwei Fällen hat das Verwaltungsgericht Gießen den Klagen aus formellen Gründen stattgegeben, die nunmehr als Musterprozesse beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. Über die Zulassung der Berufung gegen diese erstinstanzlichen Entscheidungen wird der Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich im September 2000 entscheiden.

Bis zum Abschluss dieser Verfahren ist eine Entscheidung in allen weiteren Widerspruchs- oder Klageverfahren ausgesetzt.

Frage 4. Inwieweit werden durch die von den medizinischen Universitätsprofessoren erhobenen Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme universitärer Einrichtungen die diesen Einrichtungen zuzuordnenden Kosten (Finanzierungskosten, Abschreibung, Reparaturen) gedeckt?

Durch die erhobenen Nutzungsentgelte werden die Kosten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Universitätsklinika gedeckt.

Frage 5. Welche Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle des Umfangs der an den Universitätsklinika ausgeübten Nebentätigkeiten, der dadurch erzielten Einnahmen und der abzuführenden Nutzungsentgelte sieht die Landesregierung?

Die Möglichkeit der parlamentarischen Kontrolle des Umfangs der an den Universitätsklinika ausgeübten Nebentätigkeiten, der dadurch erzielten Einnahmen und der abzuführenden Nutzungsentgelte ist durch die Prüfungen des Hessischen Rechnungshofs und die daraus nach § 97 der Landeshaushaltsordnung resultierenden Bemerkungen gegenüber dem Hessischen Landtag gewährleistet.