Zu § 31a Nutzung der Wasserkraft. In Artikel 1 Ziffer 18 wird an § 31a Abs

Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben (Straßenseitengräben) sind nicht Gewässer." Begründunq:

Die Klarstellung ist erforderlich, weil die heutige Regelung des § 1 Abs. 2 LWG dazu geführt hat, dass Straßenseitengräben in der Praxis regelmäßig zum Gewässer bestimmt werden, da Niederschlagwasser oder sonstiges Wasser gerade in Berg- und Talregionen von privaten Grundstückseigentümern in die Straßenseitengräben eingeleitet wird oder gelangt. Durch die Klarstellung des Status von Gewässergräben wird u. a. ein Wechsel der Verantwortlichkeit ausgeschlossen.

3. Zu § 31a (Nutzung der Wasserkraft)

In Artikel 1 Ziffer 18 wird an § 31a Abs. 3 der folgende neue Satz 3 angefügt: "Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen."

Begründung: Erlaubnisse für Wasserkraftanlagen sollten im Hinblick auf die klimafreundliche Energieerzeugung für mindestens 25 Jahre erteilt werden. Längere Zulassungszeiträume als 40 Jahre sind im Hinblick die Bewirtschaftung der Gewässer nicht gerechtfertigt.

4. Zu § 44 (Zulassung von Erdwärmepumpen im vereinfachten Verfahren) Artikel 1 Ziffer 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Für das Entnehmen, Zutage leiten, Zutage fördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser oder eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 Abs. 2 Nr. 2

WHG für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser gilt die Erlaubnis für 25 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Behörde sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags versagt. Anstelle der Versagung kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilen und hierin Nebenbestimmungen nach § 24 Abs. 2 aufnehmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Dem Antrag sind Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmens über die Auswirkungen der Benutzung sowie über die ordnungsgemäße Errichtung der ihr dienenden Anlagen beizufügen. Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift Anforderungen an die Qualifikation des Unternehmens und der vorzulegenden Unterlagen festzulegen."

Begründung:

Zu a) Die Anhebung der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis auf 25 Jahre ist angemessen. Diese Frist lehnt sich an die Mindestfrist gemäß dem Antrag Nr. 3 zur Änderung des § 31a Abs. 3 an. Die Anfügung des Satzes 2 macht deutlich, dass im vereinfachten Verfahren nicht nur eine Erlaubnisfiktion in Betracht kommt, sondern auch eine reguläre Erlaubniserteilung möglich ist und diese mit Nebenbestimmungen nach § 24 Abs. 2 versehen werden kann.

Zu b) Der in der vorliegenden Fassung der Novelle verlangte Nachweis der Allgemeinwohlverträglichkeit ist zu weitgehend. Das Allgemeinwohl hat die zuständige Wasserbehörde zu prüfen. Anstelle eines Sachverständigennachweises sind Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmens beizufügen. Um für die Praxis die Nachweisanforderungen für das vereinfachte Verfahren zu vereinheitlichen, erscheint eine Erlassermächtigung geboten.

5. Zu § 53 (Pflicht zur Abwasserbeseitigung) Artikel 1 Ziffer 28 wird wie folgt geändert:

a) In § 53 Abs. 1 Satz 2 wird Nr. 6 nicht aufgehoben.

b) § 53 Abs. 1a Satz 7 wird wie folgt gefasst: "Das Abwasserbeseitigungskonzept ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden."

c) In § 53 wird folgender Abs. 1d neu eingefügt: "Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten."

Begründung:

Zu a) Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Überwachung der Kleinkläranlagen im Außenbereich im Rahmen ihrer allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht ist weiterhin sinnvoll.

Zu b) Es liegt im Interesse der Gemeinden, möglichst frühzeitig eine Aussage der Wasserbehörde zu erhalten, ob die von der Gemeinde vorgesehenen Maßnahmen mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen der Wasserbehörden übereinstimmen. Die Prüfung sollte grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen.

Zu c) Bei unverhältnismäßig hohem Aufwand soll die Zulassung gemeinsamer Abwassersysteme in bebauten Gebieten möglich sein. Den Kommunen soll die Entscheidungsfreiheit ermöglicht werden, andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwasserbeseitigungssysteme mit gleichem Umweltschutzniveau zulassen zu können, wenn die Einrichtung einer Kanalisation durch übermäßige Kosten oder geringeren Nutzen für die Umwelt nicht gerechtfertigt ist.

6. Zu § 61a (Private Abwasseranlagen)

In Artikel I Ziffer 33 wird § 61a Abs. 3 wie folgt gefasst: "(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen."

Begründung:

Mit der Änderung wird die Pflicht zur Dichtigkeitsprüfung dem Eigentümer des Grundstücks zugewiesen, auf dem das Abwasser anfällt. Damit ist nicht mehr auch der Grundstückseigentümer verpflichtet, durch dessen Grundstück lediglich eine Abwasserleitung verläuft, die er selbst aber gar nicht nutzt. Die Vorlagepflicht auf Verlangen soll nur für die Gemeinde bestehen.

7. Zu § 69 Abs. 8 (Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides)

In Artikel 1 Ziffer 35 wird § 69 Abs. 8 gestrichen.

Begründunq:

Die Regelung benachteiligt den ländlichen Raum, insbesondere Regionen mit Berg-, Tal- und Hanglagen. Die beabsichtigte Verbesserung der Abwasserreinigung wird nicht erreicht. Die Kosten zur Erreichung der vorgeschriebenen Grenzwerte führen zu stark steigenden Abwassergebühren im ländlichen Raum.

8. Zu § 66 (Ausnahmen von der Abgabepflicht)

In Artikel I Ziffer 34 wird nach § 66 Abs. 10 folgender Absatz 11 angefügt: "(11) Einem gewerblichen Mitglied eines Abwasserverbandes, dem durch wasserbehördliche Entscheidung Abwasserbeseitigungspflichten des Verbandes oder einer Mitgliedsgemeinde zur gemeinsamen oder alleinigen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die dem Abwasserverband oder der Mitgliedsgemeinde entstanden sind. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend."

Begründung:

Die Regelung berücksichtigt, dass es in der Praxis Fallkonstellationen gibt, bei denen ein gewerbliches Mitglied eines Abwasserverbandes Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung wahrnimmt. Es wird klargestellt, dass eine Verrechnung von Aufwendungen möglich ist, wenn die Pflichten durch wasserbehördliche Entscheidung dem gewerblichen Verbandsmitglied übertragen worden sind. Der Verweis auf Absatz 8 Satz 2 stellt sicher, dass die verrechneten Beträge unmittelbar an denjenigen zurückzuführen sind, der die Aufwendungen gehabt hat.