Bau der B 455 (neu) im Bereich der Anbindung B 455 (alt)

Der Planfeststellungsbeschluss für die Umgehungsstraße Oberursel erging bereits im Juli 1971. Allerdings konnte mit dem Bau erst nach Durchführung langwieriger Klageverfahren begonnen werden. Im vorigen Jahr wurde die Umgehungsstraße in Verkehr genommen. Allerdings ist die Maßnahme bis heute noch nicht vollends abgeschlossen.

Durch den Neubau der Umgehung Oberursel wurden eine Reihe von Forstwegen, über die auch Wanderwegbeziehungen verlaufen, unterbrochen. Aufgrund der langen Zeiträume haben sich die Anforderungen an die Verbindungsqualität einzelner Wege verändert, ohne dass dies schon in der Planung oder in der Planfeststellung berücksichtigt werden konnte. Gleichwohl wurde in jeder Planungsphase versucht, Abstimmungen mit den Wegeeigentümern (Forstverwaltung bzw. Städte Oberursel und Kronberg) über Ersatzverbindungen herbeizuführen und zu berücksichtigen.

Das Thema "sichere Querungsmöglichkeiten der B 455 für Fußgänger und Radfahrer" wurde von den Städten Oberursel und Kronberg gemeinsam mit der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Anfang 1998 nochmals aufgegriffen.

So konnte unter anderem in Abstimmung mit der Bundesstraßenverwaltung als Straßenbaulastträger der B 455 ein im Jahr 1988 nachträglich von den Städten Oberursel und Kronberg mit Zuwendungen gebauter Geh- und Radweg (Geroldspfad, nördlich der B 455) im Knotenpunktsbereich der B 455 alt/neu zusätzlich zu Lasten des Baulastträgers Bund aufgenommen und mit dem vorhandenen Wegenetz verknüpft werden. Diese Maßnahme konnte noch im Rahmen der Ortsumgehung gebaut werden.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. a) Trifft es zu, dass zwei Waldwanderwege in der Verlängerung der Feldbergstraße und des Grenzweges in der Gemarkung von Kronberg-Oberhöchstadt durch den Ausbau bei gleichzeitiger Tieferlegung der Straßen abgeschnitten und nicht, wie im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen, auf der südlich der Bundesstraße gelegenen Seite miteinander verbunden worden sind?

b) Hat es das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden abgelehnt, die Wegeverbindung trotz bestehenden Planfeststellungsbeschlusses herzustellen?

In den planfestgestellten Entwurfsunterlagen ist der Grenzweg durch die Neuführung der B 455 in Einschnittslage unterbrochen. Als Ersatzweg wurde parallel zum südlichen Fahrbahnrand der B 455 ein neuer Forstweg - zur Sicherstellung der Holzabfuhr - geplant und auch planfestgestellt. Dieser Weg soll die beiden bestehenden Forstwege, die verlängerte Feldbergstraße und Grenzweg genannt werden, vebinden. Im Rahmen der Bauausführung haben die Stadt Oberursel und die Forstverwaltung allerdings keine Notwendigkeit gesehen, diese Wegeverbindung herstellen zu lassen. Im Hinblick darauf hat die Straßen- und Verkehrsverwaltung die Ausführung zurückgestellt. Der Forstweg "verlängerte Feldbergstraße" ist derzeit an die B 455 angeschlossen.

Frage 2. Trifft es zu, dass die Querung der Bundesstraße B 455 (alt) auf der nördlichen Seite, wo heute ein gemeinsamer Geh- und Radweg vorhanden ist, durch die Errichtung einer Lichtsignalanlage (Fußgängerschutzanlage) gesichert ist, während in der wesentlich stärker frequentierten Nord-Süd-Richtung Fußgänger und Radfahrer die Bundesstraße ungesichert überqueren müssen?

Frage 3. Sieht das Land Hessen kurzfristig eine Möglichkeit, durch das Schließen der Weglücke zwischen dem Grenzweg und der vorhandenen Fußgängerschutzanlage diesen gesicherten Überweg herzustellen?

Im Zusammenhang mit der Fortführung des Geroldspfades (vgl. Vorbemerkung) und der Schaffung einer sicheren Querungsmöglichkeit der B 455 für Fußgänger und Radfahrer im Verknüpfungsbereich B 455 neu/B 455 alt wurde die Wanderbeziehung "verlängerte Feldbergstraße/Grenzweg/Knotenpunkt B 455 neu/alt/verlängerter Geroldspfad" nicht berücksichtigt. Dies ist auf den Ausbauverzicht der Stadt Oberursel und der Forstverwaltung zurückzuführen. Im März dieses Jahres hat es die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung übernommen, möglichst kurzfristig dafür Sorge zu tragen, dass auch die Wanderbeziehung zwischen der verlängerten Feldbergstraße und dem Knotenpunkt B 455neu/alt sicher benutzt werden kann.

Frage 4. Hält das Land die Fußgängerschutzanlage dauerhaft für ausreichend, oder ist hier die Schaffung einer Fußgängerquerung in Form einer Über- oder Unterführung angebracht, und in welchem finanziellen Umfang würde sich der Straßenbaulastträger neben den betroffenen Städten Kronberg und Oberursel an den hierbei entstehenden Kosten beteiligen?

Aufgrund aktueller Verkehrserhebungen vor und nach Verkehrsübergabe der Umgehung Oberursel sind unter Berücksichtigung der prognostizierten Knotenpunktbelastung der B 455 neu/alt entsprechende Leistungsfähigkeitsuntersuchungen vorgenommen worden. Danach kann der lichtzeichengeregelte Knotenpunkt der B 455 alt/neu für die vorhersehbare verkehrliche Entwicklung mindestens in den nächsten 10 Jahren als ausreichend angesehen werden.

Frage 5. a) Teilt das Land Hessen die Auffassung des Landrates des Hochtaunuskreises als zuständige Straßenverkehrsbehörde, die nach den Bekundungen von Bürgern des Stadtteils Oberhöchstadt seit Jahrzehnten bestehende Anbindung der Altkönigstraße an die Bundesstraße ersatzlos abhängen zu müssen?

b) Wenn nein, sollte es nicht möglich sein, die für die Anfahrbarkeit des Stadtteils Oberhöchstadt wichtige Anbindung der Altkönigstraße durch entsprechende bauliche Veränderungen im Bereich der Zu- und Abfahrt der Bundesstraße aufrechtzuerhalten?

Die Auffassung der Verkehrsbehörde beim Landrat des Hochtaunuskreises wird im Grundsatz geteilt. Bei der Anbindung der Zufahrt "Altkönigstraße" an die B 455 handelt es sich um eine "zweckentfremdete" Forst- bzw. Wirtschaftswegezufahrt. Trotz einer Vielzahl verkehrsregelnder Maßnahmen haben sich in den letzten Jahren an dieser Stelle mehrfach schwere Unfälle ereignet. Eine Sperrung der Zufahrt zur B 455 ist aber aufgrund des Widerstandes der Stadt Kronberg immer wieder hinausgezögert worden. Aufgrund der Unfallentwicklung in den zurückliegenden Jahren wurde das Linksein und -abbiegen in dieser Einmündung durch eine verkehrsbehördliche Anordnung untersagt. Sollte sich die Unfallsituation auch durch diese Maßnahme nicht wesentlich verbessern, so ist entweder eine generelle Schließung oder alternativ ein verkehrsgerechter Ausbau entsprechend den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Knotenpunkte (RAS-K 1/RASK 2), zu Lasten des Wegeeigentümers - Stadt Kronberg - der Anbindung (§ 8a Fernstraßengesetz) in Betracht zu ziehen.

Frage 6. Inwieweit kann das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt die von der Stadt Kronberg erhobene Forderung auf Weiterführung der Wildschutzzäune bis zur Neuwiese (Hainknoten) unter Hinweis auf die vom Jagdausübungsberechtigten vorgenommenen Änderungen in der Kontrollvereinbarung ablehnen, obwohl die Fortführung der Zäune aus sachlichen Gründen erforderlich ist?

Grundsätzlich werden die Pflichten des Bundes hinsichtlich des Schutzes des Verkehrs durch das Aufstellen der Gefahrenzeichen 142 (Wildwechsel) nach StVO erfüllt. Mit der Errichtung und Erhaltung von Wildschutzzäunen leistet der Bund als Träger der Baulast für die Bundesfernstraßen einen zusätzlichen, freiwilligen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Für die Errichtung von Wildschutzzäunen an Bundesfernstraßen sind die von der Bundesstraßenverwaltung herausgegebenen Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen maßgeblich.

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kommt nach der Richtlinie grundsätzlich nur bei zweibahnigen Straßen (vierstreifige Fahrbahnen) in Betracht.

Die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung hat aber aufgrund der besonderen Situation im vorliegenden Fall beim Bund als Straßenbaulastträger erreicht, dass er die Errichtung des Wildschutzzaunes an der zweistreifigen Bundesstraße akzeptiert.

Die vorgenannten Richtlinien legen fest, dass im Falle einer Errichtung eines Wildschutzzaunes durch den Straßenbaulastträger vorher eine so genannte Kontrollvereinbarung, deren Inhalt vom Straßenbaulastträger vorgegeben ist, mit dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abzuschliessen ist. Diese Vereinbarung wurde vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt am 30. März 1999 dem Magistrat der Stadt Kronberg zur Unterschrift zugesandt.

Die Stadt Kronberg hat diese Kontrollvereinbarung jedoch derart verändert, dass sie nicht mehr den Vorgaben des Baulastträgers Bund entspricht. Dies konnte von der im Auftrag des Bundes handelnden Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung nicht akzeptiert werden. Auch nach Erläuterung der Rechtslage ist die Stadt Kronberg nicht bereit, die vom Bund vorgegebene Vereinbarung zu unterzeichnen. Die Straßen- und Verkehrsverwaltung sieht sich deshalb außer Stande, den vom Bund ausnahmsweise genehmigten Wildschutzzaun zu errichten.