Landwirtschaft

Die Umlage darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfange erfüllt werden können.

2. § 3 erhält folgende Fassung: "Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. Von den Betrieben der Forstwirtschaft wird keine Umlage erhoben.

3. In § 4 wird das Wort "Landwirtschaft" durch die Wörter "Land- und Forstwirtschaft" ersetzt.

§ 4

Von der Umlage sind Betriebe der Landwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag auf Grund der Befreiungsvorschriften in Artikel 1 §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts für sie nicht festgesetzt worden ist.

4. § 6 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3) ist der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist zur Ermittlung des Umlagemaßstabs auf Antrag des Umlagepflichtigen vom Einheitswert der Waldwert

§ 6

(1) Der Umlagemaßstab für die landwirtschaftlichen Betriebe (§ 3) ist der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert. abzuziehen, der vom Landesbetrieb Wald und Holz festzustellen und für die Veranlagung zur Umlage bindend ist.

(2) Der Waldwert ist ein Vomhundertsatz mit einer Nachkommastelle, der sich auf den Einheitswert bezieht. Der Waldwert ist das Verhältnis der mit 0,072 zu multiplizierenden forstwirtschaftlich genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Zur Gesamtfläche gehört die forstwirtschaftlich genutzte Fläche nur mit ihrem 0,072fachen Teil.

(3) Der festgestellte Waldwert kann für die folgenden Rechnungsjahre regelmäßig unverändert zu Grunde gelegt werden. Eine neue Festsetzung ist jedoch vom Landesbetrieb Wald und Holz durchzuführen, wenn sie beantragt wird.

(2) Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 (Mindestwert) des Reichsbewertungsgesetzes zur Vermeidung von Unbilligkeiten ein anderer Wert als Umlagemaßstab tritt.

(4) Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den Fällen des § 33 (Mindestwert) des Reichsbewertungsgesetzes zur Vermeidung von Unbilligkeiten ein anderer Wert als Umlagemaßstab tritt."

5. § 7 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen."

§ 7

(1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen des Einheitswertes festzusetzen.

Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.

(2) Ist von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Gebrauch gemacht worden, so tritt der nach dieser Vorschrift maßgebende Wert an die Stelle des Einheitswertes.

Der Landesbetrieb Wald und Holz übermittelt den Waldwert der Finanzverwaltung nach deren Vorgaben in elektronisch lesbarer Form."

§ 12

(1) Auf die Umlage finden unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes die für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung sowie die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in den jeweiligen Fassungen entsprechende Anwendung; das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.

(2) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium die Finanzämter anweisen, in einer Mehrzahl gleichgearteter Fälle von einer Veranlagung abzusehen oder die Umlage zu erlassen.

7. In § 13 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Der Waldwert ist für den Umlagebescheid bindend."

§ 13

(1) Die Umlage wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben, die sich dabei des Rechenzentrums der Finanzverwaltung bedienen.

(2) Die Umlagebescheide gelten als Steuerbescheide im Sinne des § 155 der Abgabenordnung.

(3) Als Streitwert gilt der fünffache und, wenn keine Entscheidung in der Sache ergeht, der einfache Jahresbetrag der streitigen Umlage.