Der Landesbetrieb Wald und Holz erstattet auf Antrag den Umlagebetrag der dem Waldwert entspricht

8. Nach § 14 wird folgende neue Überschrift eingefügt: "Übergangsregelung"

9. Nach der Überschrift "Übergangsregelung" wird folgender neuer § 14a eingefügt: "§ 14a:

(1) Für das Jahr 2005 wird von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Umlage zunächst in voller Höhe für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen erhoben. § 6 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz erstattet auf Antrag den Umlagebetrag, der dem Waldwert entspricht. Die Erstattung ist in der Höhe auf den veranlagten Umlagebetrag begrenzt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit mehr als 30 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen auf Antrag gegen Vorlage des Einheitswertbescheides auch der auf der Basis des im Einheitswert enthaltenen Vergleichswertes der forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich des anteiligen Wohnungswertes errechnete Umlagebetrag vom Landesbetrieb Wald und Holz erstattet werden.

(4) Der Antrag der oder des Umlagepflichtigen nach Absatz 2 und 3 muss innerhalb von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden.

(5) Die Landwirtschaftskammer führt innerhalb eines Monats nach Erhalt der Umlage von der Finanzverwaltung einen Teilbetrag an den Landesbetrieb Wald und Holz ab. Die Höhe des weiterzuleitenden Betrags wird vom Ministerium im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer und dem Landesbetrieb Wald und Holz festgelegt."

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung:

Allgemeiner Teil

Nach dem Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG) wird zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von den landwirtschaftlichen Betrieben eine Umlage erhoben. Über die Höhe der Umlage ist nach § 1 Abs. 2 UmlG für jedes Rechnungsjahr grundsätzlich vor dessen Beginn von der Landwirtschaftskammer Beschluss zu fassen. Entsprechend dieses Beschlusses wird nach dem Umlagegesetz durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Umlage durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Die Umlage wird nach dem Umlagegesetz von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Das Umlageaufkommen wird nach § 14 UmlG von den Finanzbehörden nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrags von 5 v. H. an die Landwirtschaftskammer abgeführt.

Mit der Gründung des Landesbetriebes Wald und Holz zum 01.01.2005 wurden durch das Umlagegesetz die Betriebe der Forstwirtschaft von der Umlage befreit, weil in diesem Zusammenhang auch die bisher von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wahrgenommen forstlichen Aufgaben des Pflanzenschutzes und des Sachverständigenwesens auf den Landesbetrieb übergegangen sind.

Die Regelung des § 3 Satz 2 UmlG, dass „von den Betrieben der Forstwirtschaft (...) keine Umlage erhoben (wird)" ist aber nicht vollziehbar. Nach § 6 UmlG ist der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert Umlagemaßstab. Die bundesrechtlichen Steuerregelungen weisen aber lediglich einen einheitlichen Einheitswert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aus. Da etwa 70 % der Betriebe über land- und forstwirtschaftliche Flächen verfügen, ist bei Mischbetrieben eine isolierte Ermittlung des Einheitswertes allein für die landwirtschaftlichen oder die forstwirtschaftlichen Flächen nicht möglich. Zwar gibt es für die forstlichen Flächen einen forstlichen Vergleichswert. Dieser liegt aber nicht in elektronischer Form vor, so dass er für die automatisierte Erhebung der Umlage nicht verwertbar ist. Hinzu kommt, dass die der Erhebung der Kammerumlage zu Grunde liegenden Einheitswerte den ursprünglichen Stand aus den 1960er-Jahren, aber nicht den tatsächlichen Stand wiedergeben, da zwischenzeitliche Veränderungen im Bestand (z.B. im Waldbestand) nicht eingepflegt wurden.

Da es wegen der Verlagerung von Aufgaben von der Landwirtschaftskammer zum Landesbetrieb Wald und Holz grundsätzlich bei der Befreiung für forstwirtschaftlich genutzte Flächen bleiben muss, ist unter den weiterhin bestehenden bundesgesetzlichen Vorgaben eine neue Regelung zu finden, die einerseits die Befreiung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen von der Umlage grundsätzlich beibehält, die andererseits verwaltungsmäßig aber auch vollziehbar ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf kommt dem durch einen geänderten Umlagemaßstab bei Betrieben mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen ab dem Jahr 2006 und einer Übergangsregelung für das Jahr 2005 nach.

Leitgedanke ist, dass die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auf der Basis ihrer tatsächlichen Flächenverhältnisse grundsätzlich nur einen Antrag stellen müssen um von der Umlage für den Forstbereich befreit zu werden und die Finanzverwaltung auf der Grundlage der Anträge die Bemessungsgrundlage und die Umlagebescheide (zum Großteil Dauerbescheide) ändert. Dieses Verfahren wurde mit dem FM, der Landwirtschaftskammer und dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt.