Förderung von Streuobstwiesen als Erhalt des ländlichen Erbes in NRW mehr als mangelhaft?

In der Beantwortung meiner kleinen Anfrage 1893 "Nach Kyrill: Werden unsere Obstwiesen vergessen?" (Drs. 14/5054) hat die Landesregierung am 10.10.2007 ausgeführt, dass die Fördermöglichkeiten der Pflanzung und Pflege von Streuobstbäumen durch die "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz" vom 25.09.2007 (Artikel 57-Richtl.) gewährleistet seien.

Die genaue Studie dieser Richtlinien zeigt aber, dass gerade die Förderinhalte für die Neuanlage von Streuobstwiesen sowie für die Pflege von Streuobstbäumen schwerwiegende Mängel aufweisen.

Bezug nehmend auf die Förderrichtlinien frage ich daher die Landesregierung:

1. Wie soll der regelmäßig notwendige Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt gewährleistet werden, wenn während der laufenden Förderperiode 2007-2013 nur eine einmalige Pflegemaßnahme förderfähig ist?

2. Wie wird sichergestellt, dass durch die teilweise sehr unklar formulierte Gebietskulisse keine bedeutenden Obstwiesenflächen aus der Förderung herausfallen?

3. Weshalb werden Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger ausgerechnet bei der Biotopschutzmaßnahme Streuobst zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht anerkannt, obwohl dies Dorfgemeinschaften, Naturschutzverbänden und engagierten Personen erst die Inanspruchnahme der Mittel ermöglicht?

4. Wie wird die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers beurteilt, eine geförderte Anpflanzung lediglich für die Dauer von 10 Jahren zu pflegen, obwohl eine Streuobstpflanzung zu diesem Zeitpunkt erst dem "Kindesalter" entwachsen ist und weiterhin einer dauerhaften Pflege bedarf?

5. Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt, dass beispielsweise die Bezirksregierung Köln für 2007 keine Förderanträge annimmt, während die Bezirksregierung Düsseldorf für 2007 Anträge bereits genehmigt hat?

Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. Dezember 2007:

Zur Frage 1:

Die regelmäßige Pflege von Streuobstwiesen erfolgt durch die Vertragsnaturschutzförderung auf der Grundlage von Art. 39 der ELER-Verordnung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für mindestens 5 Jahre. Die Anpflanzung einschließlich Anwuchspflege kann als investive Maßnahme nach Art. 57 der ELER-Verordnung gefördert werden und darf nach der EGVorgabe nur einmalig erfolgen.

Zur Frage 2:

Die Förderkulisse Streuobstwiesen, die sowohl für die Vertragsnaturschutzförderung als auch für die Förderung nach Art. 57 maßgeblich ist, wurde anhand der Ergebnisse eines durch das MUNLV und die EU geförderten Modellvorhabens „Streuobstwiesen" festgelegt.

Kriterien für die Kulissenbildung waren neben den naturräumlich bedingten typischen Verbreitungsschwerpunkten und dem Vorkommen spezieller Arten auch Aspekte vorhandener Vermarktungskonzepte mit dem Ziel, mittelfristig die Streuobstwiesenpflege finanziell so weit wie möglich von einer Förderung unabhängig zu machen.

Die Kulisse Streuobstwiesenförderung ist gemeindescharf festgelegt.

Zur Frage 3:

Im Gegensatz zu anderen Biotopschutzmaßnahmen ist für die Streuobstwiesenförderung ein Fixbetrag förderfähiger Kosten pro Baum festgelegt worden. Die Förderhöhe Streuobst ist mit 80 % höher als bei anderen Biotopschutzmaßnahmen und stellt die Zuwendungsempfänger mindestens so günstig wie eine Eigenleistungspauschale.

Zur Frage 4:

Wesentlicher Grund für die Wahl dieses Zeitraums von 10 Jahren als Zweckbindungsfrist ist die sich anschließende Möglichkeit einer weiteren Förderung derselben Obstwiese, die erst nach Ende der Zweckbindungsfrist möglich ist. Gleichzeitig wird die verwaltungsseitige Prüfung und Kontrolle nach den EG-Vorgaben einschließlich möglicher Sanktionierungen auf diesen Zeitraum beschränkt.

Zur Frage 5:

Durch die späte EG-Genehmigung der Maßnahme im September 2007 und die Verpflichtung der Zuwendungsempfänger, in diesem Jahr bewilligte Maßnahmen bis zum Ende des Haushaltsjahres abschließen und abrechnen zu müssen, sind in NRW nur kleinere Einzelanträge auf Förderung nach Art. 57 der ELER-Verordnung bewilligt worden.

Förderanträge können im kommenden Jahr ohne diesen Zeitdruck gestellt werden; Mittel hierfür stehen voraussichtlich zur Verfügung.