Verbandsvorsteher

(3) Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Lehnt der Verbandsvorsteher eine Wiederwahl ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Innenministerium. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.

(4) Die Stelle des Verbandsvorstehers ist auszuschreiben. Bei einer Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

(5) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.

Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Verbandsvorsteher ist nicht stimmberechtigt. Er wird in diesem Fall durch seinen Stellvertreter (§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit Stimmrecht vertreten.

(6) Das Innenministerium nimmt für den Verbandsvorsteher die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr.

(7) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer Organe vorzubereiten.

Er vertritt den Landesverband nach außen. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verbandes über Grundstücke sowie zur Ausstellung von Vollmachten ist die Aufnahme einer Urkunde erforderlich, die vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet werden muss.

Der Verbandsvorsteher hat in der Verbandsversammlung das gleiche Stimmrecht wie die Verbandsabgeordneten. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Verbandsvorsteher wie ein Verbandsabgeordneter zu berücksichtigen. Im Fall des § 7 Abs. 5 dieses Gesetzes (Abberufung) stimmt er nicht mit."

Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt: „Vertretung des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Sie vertreten den Verbandsvorsteher bei der Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung sowie ihrer Ausschüsse und bei der Repräsentation.

(2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamten/Beschäftigten des Landesverbandes Lippe einen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers."

Die bisherigen §§ 8 bis 18 werden §§ 9 bis 19 (neu).

In § 9 Absatz 1 Satz 2 (neu) werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter" ersetzt durch das Wort „Beschäftigte".

3. Folgender Artikel 10 wird neu eingefügt:

Artikel 10:

Änderung der Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden

Die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. Oktober 1984

(GV.NRW.S.698), zuletzt geändert durch Artikel 261 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV.NRW.S.274) wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 2 werden die Wörter „und beim Landesverband Lippe" gestrichen.

4. Folgender Artikel 11 wird neu eingefügt:

Artikel 11:

Übergangsregelungen:

§ 1 Übergangsregelung zu Art. 9 Nr. 3:

Die Änderungen in Artikel I Nr. 3 gelten auch für das Beamtenverhältnis des Verbandsvorstehers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt ist, für die Dauer seiner laufenden Amtszeit, mit Ausnahme der Regelungen in § 7 Absatz 1 bis Absatz 4 - neu.

§ 2 Übergangsregelung zu Art. 9 Nr. 4:

Bis zur Wahl und Bestellung der Vertreter des Verbandsvorstehers gemäß § 8 - neu gelten die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffenen Vertretungsregelungen.

5. Die bisherigen Artikel 9 und Artikel 10 werden Artikel 12 und Artikel 13.

6. Artikel 13 (neu) wird wie folgt ergänzt: „Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 9 bis 11 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft."

Begründung:

Zur Vermeidung von Ungleichgewichten im Hinblick auf Behördengröße und Aufgabenstruktur soll die Einstufung angepasst werden: Ab 1000 Mitarbeitern Besoldungsgruppe B 4, ab 3500 Mitarbeitern Besoldungsgruppe B 5.

Mit Blick auf das Anforderungsprofil ist die Stellenwertigkeit des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt von Besoldungsgruppe B 5 nach B 7 und die seines Stellvertreters von Besoldungsgruppe B 3 nach B 4 anzupassen.

Der Schwerpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer Abberufungsmöglichkeit für den Verbandsvorsteher und die mit der dazu erforderlichen Einführung eines Wahlbeamtenverhältnisses verbundenen Änderungen. Daneben wird die Stellvertretung des Verbandsvorstehers im Amt an eine hauptamtliche Tätigkeit für den Landesverband Lippe gekoppelt.

Beide Änderungen sind erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Landesverbandes Lippe auch in den Fällen zu sichern, in denen die tatsächliche Amtsausübung des amtierenden Verbandsvorstehers längerfristig in Frage gestellt ist.

Zur Lösung der beschriebenen Problematik greift der Gesetzentwurf auf das Regelungsmodell des Wahlbeamten zurück. Der Status des Wahlbeamten mit einer Abberufungsmöglichkeit ist ein bewährtes Regelungsinstrument für Beamte, deren Wirkungsfeld von einem Rückhalt in einem Mehrheitsgremium abhängig ist. Dies gilt z. B. für die kommunalen Beigeordneten oder die Kreisdirektoren. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses des Verbandsvorstehers als Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit mit der Möglichkeit der Abberufung durch eine qualifizierte Mehrheit in der Verbandsversammlung erfolgt daher in Anlehnung an die Regelungen über die kommunalen Beigeordneten (§ 71 GO).

Zur Absicherung einer funktionsfähigen Stellvertretung des Verbandsvorstehers für längere Zeiträume einer Stellenvakanz oder Hinderung der Dienstausübung des Verbandsvorstehers ist es zudem erforderlich, die Funktion des Stellvertreters im Amt an eine hauptamtliche Tätigkeit im Landesverband Lippe zu binden. Die bisherige gesetzliche Regelung lässt offen, ob der Stellvertreter haupt- oder ehrenamtlich tätig wird. Die bisherige Umsetzung in der Satzung des Landesverbandes Lippe, wonach die Stellvertreterfunktion im Rahmen eines Ehrenbeamtenverhältnisses ausgeübt wird, hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen. Die ehrenamtliche Stellvertretertätigkeit wird daher in Zukunft auf die Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse und die Repräsentation beschränkt. Daneben bestellt die Verbandsversammlung aus den hauptberuflich Beschäftigten des Landesverbandes Lippe einen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers. Dieses Vertretungsmodell mit einem ehrenamtlichen Vertreter in der Verbandsversammlung und ihren Ausschüssen und einem hauptamtlichen allgemeinen Vertreter im Amt ist angelehnt an die Vertretungsregelungen für den Bürgermeister in der Gemeindeordnung.