Leasing

Bereiche weiterhin der stationären Versorgung (im eigenen Krankenhaus oder als Gemeinschaftseinrichtung mit anderen Krankenhäusern) dienen und die erwirtschafteten Erträge dem pflegesatzrelevanten Krankenhausbetrieb zugeführt werden. Das heißt, dass Erträge aus der Vermietung oder dem Verkauf von kurzfristigen Anlagegütern der Pauschalförderung und die entsprechenden Erträge für mittelfristige Anlagegüter einer besonderen Rücklage zugeführt werden, aus der eine interne (eventuell auch pauschale) Verrechnung mit den Investitionskostenanteilen erfolgt, die in den diesbezüglichen Vergütungen für externe Leistungen enthalten sind. Dies gilt nicht im Falle der Ausgliederung von bettenführenden Leistungsbereichen, die allein schon im Hinblick auf die damit verbundenen krankenhausplanerischen Konsequenzen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

4. Die Regelung des § 25 Abs. 2 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 wird dahingehend erweitert, dass die pauschal gewährten Fördermittel alternativ zur Nutzung (Miete oder Leasing) von Anlagegütern auch für die Finanzierungskosten bei Kauf verwendet werden dürfen, wenn dies insgesamt wirtschaftlicher ist.

5. In § 24 Abs. 7 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 wird klargestellt, dass eine kalkulatorische Anrechnung von fiktiv ersparten Zinsen erfolgen muss, wenn die im Rahmen der Pauschalförderung gebildeten Rücklagen vorübergehend zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden.

Einzelförderung

1. Die nach § 19 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 für den Zeitraum der Finanzplanung des Landes (fünf Jahre) vorgegebenen Krankenhausinvestitionsprogramme werden beibehalten. Verbindliche Grundlage dafür bleibt das bestehende Anmeldeverfahren, das dementsprechend als Fördergrundlage landesgesetzlich festgeschrieben wird. Zusätzlich zu den an den jeweiligen Haushalt gebundenen Krankenhausbauprogrammen, die aus den einzelnen Investitionsprogrammen gebildet werden, werden vorläufige Bauprogramme aufgestellt, in deren Rahmen eine antragsreife Planung mit Zusicherung der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten erfolgt. Dabei wird klargestellt, dass geförderte Maßnahmen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden dürfen. Der Maßnahmenbeginn wird auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung auf dem Verwaltungsweg bestimmt.

2. Die Aufnahme von angemeldeten Investitionsvorhaben in ein Investitionsprogramm und die daraus hergeleiteten Jahreskrankenhausbauprogramme erfolgt weiterhin nach Notwendigkeit und Dringlichkeit. Höchste Priorität wird dabei den Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit (z.B. Brandschutz, Sanierung von Funktionsbereichen) zugeordnet. Danach folgen strukturbildende oder strukturverändernde Maßnahmen (z.B. Verwirklichung der gemeindenahen Psychiatrie, Einrichten von geriatrischen Fachabteilungen, Bilden von Behandlungsschwerpunkten, Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Krankenhäusern) und an dritter Stelle alle Maßnahmen zur Verbesserung von baulichen Standards (z.B. Einbau von Nasszellen im Pflegebereich, Schaffen von KfzStellplätzen oder Personalwohnräumen). Dabei wird zur Wahrung einer landesweit gleichmäßigen Weiterentwicklung auch die regionale und trägerbezogene Verteilung berücksichtigt. Änderungen der Prioritäten oder Standards erfolgen in Abstimmung mit den Beteiligten auf dem Verwaltungsweg. Auf eine gesetzliche Absicherung wird ausdrücklich verzichtet.

3. Von dem Ländervorbehalt nach § 17 Abs. 4 b Satz 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz, nach dem die Pflegesatzfähigkeit von Instandhaltungskosten für alle Krankenhäuser entfällt, wenn ein Bundesland diese Kosten im Wege der Einzel- oder Pauschalförderung finanziert, wird kein Gebrauch gemacht, nachdem durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eine unbefristete Zuordnung der Instandhaltungskosten zu den Betriebskosten der Krankenhäuser erfolgt ist.

4. Klargestellt wird außerdem, dass die Vollfinanzierung nach § 23 Abs. 1 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 als Zuwendung bis zur Höhe der förderungsfähigen Kosten erfolgt, um die förderrechtlichen Konsequenzen von Kostenüberschreitungen und die Abgrenzung gegenüber der Festbetragsfinanzierung nach Abs. 4 klarzustellen und eindeutig abzugrenzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Festbetragsfinanzierung stets erfolgt, wenn der jeweilige Krankenhausträger einen Eigenanteil leistet.

5. Die nicht den Kernbetrieb betreffenden Betriebsstellen (Nebenbetriebe) von Krankenhäusern gelten als nicht förderungsfähig, wenn deren Leistungen durch Dritte wirtschaftlicher erbracht werden können. Nebenbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 9. Dezember 1997, sind z. B. Fremdwäscherei, Fremdreinigung, externes Rechenzentrum usw. Diese werden insbesondere im Hinblick auf die Folgekosten nur noch gefördert, wenn deren Leistungen durch Dritte nicht wirtschaftlicher erbracht werden können.

Förderung der Schließung von Krankenhäusern

Die bisher nach § 30 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 optional möglichen pauschalen oder einzelfallbezogenen Ausgleichszahlungen zur Erleichterung der Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben werden zur Verfahrensvereinfachung durch eine generelle pauschalierte Abgeltung abgelöst. Dabei werden die gestaffelten Ausgleichsbeträge nach Abs. 4 im Falle der vollständigen Schließung eines Krankenhauses gegenüber der Grundpauschale verdoppelt. Damit sind alle Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zur Erleichterung der Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben abgegolten. § 33 Abs. 1 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 findet damit keine Anwendung mehr. Das heißt, dass im Gegenzug auf die Rückforderung noch nicht aufgezehrter Fördermittel verzichtet und damit den betroffenen Krankenhäusern insgesamt ein angemessener wirtschaftlicher Spielraum belassen wird.

Förderung von teilstationären Einrichtungen

Zur Unterstützung der fachlich gewollten Öffnung der Krankenhäuser für teilstationäre Leistungen wird ausdrücklich klargestellt, dass die entsprechenden Einrichtungen auch dann förderungsfähig sind, wenn sie weder räumlich noch organisatorisch oder rechtlich Teil eines Krankenhauses im Sinne von § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz sind. Die Förderungsfähigkeit dieser nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 a) Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommenen Einrichtungen wird durch Anwendung des Ländervorbehaltes in § 5 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz geschaffen. Einrichtungen von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung sind entsprechend der Abgrenzung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes weiterhin nicht förderungsfähig.

C. Befristung:

Entsprechend der aktuellen Normsetzungspraxis in Gesetzesvorlagen der Hessischen Landesregierung erfolgt eine Befristung der Geltung des Hessischen Krankenhausgesetzes bis zum 31. Dezember 2005. Im Übrigen bedarf es in Abhängigkeit von weiteren Reformschritten des Bundes zu gegebener Zeit eventuell weitergehender landesrechtlicher Anpassungen, in deren Rahmen dann auch über die Geltungsdauer der künftigen Gesamtregelungen des Hessischen Krankenhausgesetzes zu entscheiden wäre.

D. Alternativen:

Keine.

E. Finanzielle Mehraufwendungen

1. Im laufenden Haushaltsjahr: Keine.

Das Gesamtfördervolumen bleibt im seitherigen Umfang bestehen, sodass für das Land sowie die Landkreise und kreisfreien Städte keine Mehrbelastungen entstehen. Die mit der Erhöhung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand verbundenen Mehrbelastungen der Krankenhäuser werden durch die strukturellen Veränderungen innerhalb der Pauschalförderung ausgeglichen.

2. In den künftigen ­ in der Finanzplanung erfaßten ­ Haushaltsjahren: Keine (Siehe Ziffer 1).

3. Kosten für zusätzliche Personalstellen: Keine.

4. Zu erwartende Personalkosteneinsparungen: Keine.

5. Verwaltungsmäßige Abwicklung und entstehender Verwaltungsaufwand, wenn neue Stellen und/oder zusätzliche Haushaltsmittel nicht gefordert werden.

Der Mehraufwand bei der Ermittlung der fallbezogenen Jahrespauschalen nach § 24 Abs. 4 wird durch die Verfahrensvereinfachung bei der Förderung im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausscheidens aus dem Krankenhausplan ausgeglichen.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.