Krankenhauswesens

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens in Hessen vom 18. Dezember 1989 betreffen ausschließlich die seit nunmehr zehn Jahren für den Krankenhausbereich maßgeblichen förderrechtlichen Bestimmungen. Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich teilweise auf dem Verordnungswege ausgestaltet und differenziert, soweit der bestehende Ermächtigungsrahmen dies ermöglicht. Zur Begründung der jetzt darauf aufbauend notwendigen übergeordneten Weiterentwicklung ist zunächst eine Darlegung des bestehenden Gesamtregelungsrahmens erforderlich.

1. Bestehender Regelungsrahmen der Krankenhausförderung

Förderung durch pauschale Mittelzuweisung (Pauschalförderung):

Nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) fördern die Länder die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschbeträge. Dabei sollen die Pauschbeträge nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen und in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung angepasst werden.

Auf den genannten Vorschriften des KHG aufbauend wurde der Umfang der Pauschalförderung der Krankenhäuser in § 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 1989 HKHG) vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) bettenbezogen nach Versorgungsstufen bestimmt. Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport in angemessenen Abständen, mindestens aber alle zwei Jahre, die Kostengrenze für

1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als 3 bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),

2. kleinere Errichtungsmaßnahmen (kleiner Bauaufwand),

3. die bettenbezogenen Jahrespauschalen und

4. den Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie den aus dem Fortgang der medizinischen Wissenschaft und Technik sich ergebenden Erfordernissen neu festzusetzen. Dabei sollen auch die Fallzahlen angemessen berücksichtigt werden.

Von dieser Differenzierungsmöglichkeit wurde im Zusammenhang mit der im Jahr 1998 ohnehin notwendig gewordenen Neufestsetzung der Jahrespauschalen Gebrauch gemacht, nachdem der Landeskrankenhausausschuss im Mai 1997 als Teil der "Gemeinsamen Position zur Fortentwicklung der Krankenhausversorgung in Hessen bis zum Jahr 2000" und anderes einvernehmlich festgelegt hatte, dass „das Land bis spätestens Ende des Jahres 1997 eine vorrangig leistungsbezogene Modifizierung der Pauschalförderung finden wird". Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass "das Volumen der Pauschalförderung nach Ablauf der Umstrukturierungsphase nicht verringert werden darf, sondern im Rahmen des vorgesehenen Gesamtvolumens des § 24 HKHG umverteilt werden muss".

Auf der Grundlage der genannten rechtlichen und vereinbarten Rahmenbedingungen wurde durch die Dritte Krankenhauspauschalmittelverordnung (KHPauschVO) vom 21. Oktober 1998 in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten folgender Regelungsrahmen geschaffen:

1. Auf der Grundlage der durch das HKHG vorgegebenen betten- und versorgungsstufenbezogenen Gliederung der Jahrespauschale erfolgte eine betten- und leistungsbezogene Differenzierung. Dabei blieb das Gesamtfördervolumen unabhängig von den Änderungen in der Betten- und Leistungsstruktur der einzelnen Krankenhäuser unberührt.

2. Im bettenbezogenen Anteil der Jahrespauschale wurde die landesgesetzliche Unterteilung nach Versorgungsstufen beibehalten, der Betrag pro Bett jedoch unter Berücksichtigung der Kostensteigerung der beiden letzten Jahre auf 60 v.H. der zuletzt festgesetzten Jahrespauschale begrenzt.

3. 4 Satz 2 und 3 HKHG und wird jährlich auf der Grundlage der Fallzahlen des Vorjahres ermittelt und festgesetzt. Grundlage dafür bilden die innerhalb des jeweiligen Jahres abgeschlossenen voll- und teilstationär behandelten Fälle im Sinne der Bundespflegesatzverordnung. Ausschließlich vor- und nachstationär behandelte Fälle finden damit keine Berücksichtigung.

Die Pauschalbeträge pro Krankenhausplanbett gliedern sich unter Berücksichtigung einer bettenbezogenen Förderkomponente von 60 v.H. und nach einer dreiprozentigen Erhöhung ab dem Jahr 1998 in den einzelnen Versorgungsstufen wie folgt.