Krankenhausbauprogramm
Nach § 9 Abs. 1 KHG fördern die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers u.a. Investitionskosten, die für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern entstehen. Nach § 23 Abs. 1 HKHG sind Fördermittel in Höhe der im Zusammenhang mit der Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 KHG und nach Landesrecht vorliegen, die Finanzierung dementsprechend gesichert und die Maßnahme in ein Krankenhausbauprogramm aufgenommen ist.
Zur Förderung des Krankenhausbaus werden nach § 19 Abs. 1 HKHG auf der Grundlage des Krankenhausplanes
1. ein Krankenhausinvestitionsprogramm für den Zeitraum der Finanzplanung des Landes und
2. ein Krankenhausbauprogramm für den jeweiligen Haushalt aufgestellt. Dabei enthält das Investitionsprogramm die Investitionsvorhaben, die im Zeitraum der Finanzplanung (fünf Jahre) gefördert werden sollen, und den voraussichtlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln. Darauf aufbauend bestimmt das Krankenhausbauprogramm die zur Förderung innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres anstehenden Investitionsvorhaben und den hierfür erforderlichen Investitionsbedarf. Der grundsätzliche Förderanspruch zu einzelnen Investitionsvorhaben entsteht erst mit deren Aufnahme in ein Krankenhausbauprogramm.
Das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der vorgenannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ist gegenwärtig durch die Richtlinien für die Einzelförderung von Krankenhäusern im Rahmen des Krankenhausbauprogramms (Krankenhausförderrichtlinien - KFR) vom 18. August 1998 geregelt. Danach bildet die Grundlage der Förderung im Einzelfall die Anmeldung von Investitionsvorhaben, in deren Rahmen eine fachliche und baufachliche Prüfung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgt. Soweit danach die Fördervoraussetzungen gegeben sind, wird das Investitionsvorhaben in die Investitionsplanung einbezogen, das heißt, in die dazu geführte Anmeldeliste aufgenommen. Diese bildet die Grundlage für die Aufstellung der jeweils fünfjährigen Investitionsprogramme. Dabei werden die aufzunehmenden Maßnahmen grundsätzlich nach folgenden Prioritäten ausgewählt:
1. Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit (z.B. Brandschutz, Sanierung von Funktionsbereichen und anderes);
2. Maßnahmen zur strukturellen Weiterentwicklung und - verbesserung (z.B. Verwirklichung der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung, Einrichten von geriatrischen Fachabteilungen, Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Rahmen der regionalen Versorgung, Anpassung im Zuge der fachlichen Entwicklung);
3. Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Standards (z.B. Einbau von Nasszellen im Pflegebereich, Schaffen von Stellplätzen für Kfz).
Das Gleiche gilt für die Aufnahme von Maßnahmen aus einem Investitionsprogramm in ein Krankenhausbauprogramm. Dabei wird zur Wahrung der landesweit gleichmäßigen Weiterentwicklung die regionale Verteilung im Rahmen des Möglichen ebenso berücksichtigt wie die Vielfalt der Krankenhausträger.
Sonstige Förderpflichten
Neben der Pauschal- und Einzelförderung sind auch die Anlauf- und Umstellungskosten, Lasten aus Darlehen, die Nutzung von Anlagegütern, der Ausgleich für die Nutzung von Anlagegütern, die Erleichterung der Schließung und die Umstellung auf andere Aufgaben förderungsfähig. Diese Fördertatbestände, die durch § 9 Abs. 2 KHG vorgegeben sind, wurden in den §§ 25 30 HKHG näher bestimmt und die Förderungsvoraussetzungen im einzelnen geregelt. Dabei wurde die Verwendung der Fördermittel durch § 32 Abs. 1 HKHG an den Förderzweck gebunden, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses und dem zugrunde liegenden Krankenhausbegriff nach § 2 Nr. 1 KHG ergibt. Daraus folgt, dass sowohl die Pauschal- als auch die Einzelförderung auf den Krankenhausbetrieb entsprechend dem Krankenhausplan beschränkt ist und Fördermittel nach § 33 Abs. 1 HKHG zurückzuerstatten sind, soweit sie beim Ausscheiden aus dem Krankenhausplan entsprechend der abgelaufenen Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes noch nicht aufgezehrt sind. Dabei kann von der Rückforderung nach § 33 Abs. 2 HKHG nur abgesehen werden, wenn
1. im Wege der Festbetragsfinanzierung nach § 23 Abs. 3 gefördert worden ist oder
2. das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
Unabhängig davon haben die geförderten Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheiden, anstelle der nach §§ 23 bis 29 HKHG zu zahlenden Fördermittel Anspruch auf Ausgleichszahlungen, soweit diese erforderlich sind, um die Einstellung des Krankenhausbetriebes oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. Dabei können die Ausgleichszahlungen mit Zustimmung des Krankenhausträgers pauschaliert werden. Die hierfür in § 30 Abs. 4 bestimmten Beträge sind ebenso wie die Jahrespauschalen nach § 24 HKHG an die durchschnittliche Kostenentwicklung anzupassen. Dadurch wurde zwar der bettenbezogene Anteil der Jahrespauschale begrenzt und eine neue leistungsbezogene Komponente eingeführt, der vor allem von den Verbänden der Krankenkassen in Hessen geforderte Anreiz zum Bettenabbau ist damit jedoch noch nicht voll erreicht. Um den tatsächlichen Erfordernissen der Praxis gerecht zu werden, müsste der Bettenbezug in der Pauschalförderung grundsätzlich aufgegeben und die bestehende bettenbezogene Pauschale als Anteil zur Grundsicherung der im Rahmen des jeweiligen Versorgungsauftrages entstehenden Vorhaltekosten ausgewiesen werden. Änderungen könnten dann von einer wesentlichen Reduzierung (oder auch Erhöhung) der Bettenzahl abhängig gemacht werden. Dabei könnte zur Vereinfachung eine Abrundung der "Grundpauschale" auf volle TMD erfolgen und die dadurch zusätzlich frei werdenden Spitzenbeträge im Rahmen des Gesamtbudgets von gegenwärtig 175 Mio. DM ebenso der leistungsbezogenen Komponente zugeordnet werden wie die künftigen Gesamterhöhungen zur Anpassung an die Kostenentwicklung.
Im Sachzusammenhang erscheint es gerechtfertigt, auch die Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Dazu wird es zum einen für notwendig erachtet, die starre Bindung an die einzelnen Versorgungsstufen aufzugeben und zum anderen eine Anpassung an den heute sachgerechten Kostenrahmen vorzunehmen. Hierzu bietet sich eine Kopplung an die jeweilige Gesamtjahrespauschale der einzelnen Krankenhäuser an, mit der allerdings das Festschreiben eines Mindestbetrages einhergehen sollte, damit kleine Krankenhäuser nicht strukturell benachteiligt werden.
Die begrenzte Anhebung der Wertgrenze für den kleinen Bauaufwand bewirkt lediglich eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Es bedarf deshalb keiner parallelen Erhöhung des Budgets der Pauschalförderung, zumal eine Kompensation durch die Einführung der weitgehend bettenunabhängigen Grundpauschale erfolgt.
Durch die im Rahmen der Reformgesetzgebung des Bundes seit 1993 eingeführte Budgetierung der Krankenhäuser und die in der Folge betriebene „Deckelungspolitik" versuchen immer mehr Krankenhäuser, Wirtschaftlichkeitsreserven durch die rechtliche und organisatorische Ausgliederung von Teilbereichen auszuschöpfen. Dabei beschränkt sich die Ausgliederung nicht nur auf den Ver- und Entsorgungsbereich (z.B. Küche, Wäscherei, Gebäudereinigung), sondern erfasst auch medizinische Funktionsbereiche (z.B. Radiologie, Labor, Apotheke). Förderrechtlich haben diese Ausgliederungen in Abhängigkeit von der gewählten Rechts- und Organisationsform nicht nur die eventuell Rückforderung von Fördermitteln entsprechend § 33 HKHG zur Folge, sondern bewirken dem Grunde nach auch eine anteilige Kürzung der Pauschalförderung, die z. B. im Falle der Ausgliederung einer radiologischen Abteilung wegen des dort gegebenen hohen Investitionsbedarfs besonders gravierend wäre. Dies wäre jedoch kontraproduktiv und würde sowohl zu einer Ungleichbehandlung der Krankenhäuser untereinander als auch zu einer Aushöhlung des bestehenden dualen Finanzierungsprinzips führen.
Um hier insgesamt der wirtschaftlichen Entwicklung zu folgen, müsste die begrenzte "Förderunschädlichkeit" von Ausgliederungen ausdrücklich im HKHG bestimmt werden. Dabei müsste jedoch konkret geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Ausgliederung von einzelnen Funktionsbereichen keine förderrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.
Zwingend wäre hierbei vorzugeben, dass die ausgegliederten Einrichtungen weiterhin der stationären Versorgung im eigenen Bereich oder der Kooperation mit anderen Krankenhäusern (z.B. Gemeinschaftsapotheke) dienen müssen, die eventuell erwirtschafteten Erträge dem budgetrelevanten Betriebsbereich zugeführt werden und bettenführende Einheiten im Hinblick auf den jeweiligen Versorgungsauftrag grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Im Gegenzug müsste auch ausdrücklich klargestellt werden, dass die grundsätzlich ausgliederungsfähigen Funktionsbereiche nur noch insoweit Gegenstand der Einzelförderung sein können, als im Einzelfall der Nachweis der Wirtschaftlichkeit hierfür erbracht wird.
Schließlich müsste im Rahmen einer geordneten Weiterentwicklung zugelassen werden, dass die Pauschalmittel alternativ zur Nutzung von Anlagegütern auch zur Finanzierung des Kaufs verwendet werden dürfen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlicher ist. Außerdem müsste im Sachzusammenhang klargestellt werden, dass eventuell im Rahmen der Pauschalförderung gebildete Rücklagen vorübergehend zur Liquiditätssicherung genutzt werden können, wenn die dadurch fiktiv ersparten Zinsen der Rücklage zugeführt werden.
Einzelförderung:
Durch die Regelungen des § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen bereits die Möglichkeit, gemeinsam mit den einzelnen Krankenhausträgern im Rahmen der Versorgungsverträge nach § 108 Nr. 3 SGB V Vereinbarungen zu schließen, durch die
1. im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl bestimmt wird, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird;