Beim Finanzamt Bremerhaven bestehen in den Veranlagungsstellen für Personengesellschaften erhebliche Arbeitsrückstände

In einigen Veranlagungsstellen ist jedoch der Bearbeitungsstand deutlich hinter dem Amtsdurchschnitt zurückgeblieben. Der Rechnungshof hat gefordert, dass die Amtsleitung einem weiteren Anwachsen der Unterschiede bei den Arbeitsergebnissen durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen entgegenwirkt. Das Finanzamt hat dies zugesagt.

4. Bearbeitungsstand in den Veranlagungsstellen für Personengesellschaften - Die Steuerfälle von Personengesellschaften (Personengesellschaften des Handelsrechts, Sozietäten und anderen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie einem Großteil ihrer Gesellschafter) sind in besonderen Arbeitseinheiten zusammengefasst. Die Bearbeitung dieser Steuerfälle ist im Allgemeinen arbeitsintensiver und zeitaufwendiger. Der Anteil der gewichtigen und besonders bedeutsamen Steuerfälle, die nach den geltenden Bearbeitungsgrundsätzen intensiv zu prüfen sind, ist in diesen Arbeitseinheiten im Vergleich zu dem übrigen Einkommensteuer-Veranlagungsbereich wesentlich höher. Diesen besonderen Verhältnissen wird dadurch Rechnung getragen, dass in diesen Stellen die Anzahl der Steuerfälle geringer ist. Die Bearbeiter sollen besonders erfahren sein; sie sind auch besoldungsmäßig höher eingestuft.

Beim Finanzamt Bremerhaven bestehen in den Veranlagungsstellen für Personengesellschaften erhebliche Arbeitsrückstände. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass zahlreiche Steuererklärungen mehrere Jahre nach ihrem Eingang beim Finanzamt noch nicht bearbeitet waren, obgleich Hinderungsgründe für eine zeitnahe Bearbeitung nicht vorlagen.

Der Rechnungshof hat einen zügigen Abbau der entstandenen Arbeitsrückstände gefordert. Die Amtsleitung des Finanzamts Bremerhaven hatte auf diese Entwicklung bereits reagiert und mit Wirkung ab 1. Juli 1998 die Geschäftsverteilung in diesem Veranlagungsbereich geändert. Die Entwicklung der Arbeitserledigung soll weiterhin kritisch beobachtet und erforderlichenfalls durch zusätzliche personelle und organisatorische Maßnahmen ergänzt werden.

5. Bearbeitungsstand in den Veranlagungsstellen für Körperschaften - Körperschaften, bestimmte Personenvereinigungen und Vermögensmassen unterliegen der Körperschaftsteuer nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes. Diese Steuerfälle werden nur bei den Finanzämtern Bremen-Mitte und Bremerhaven bearbeitet. Die Anzahl der Körperschaftsteuer-Veranlagungsfälle hat sich seit Jahren ständig erhöht.

Der Bearbeitungsstand bei den Steuerfällen hat sich in letzter Zeit in beiden Geschäftsbereichen deutlich verbessert; er liegt inzwischen über dem Durchschnitt der übrigen Bundesländer. Der in früheren Jahren eingetretene - zeitweise erhebliche - Rückstand des Finanzamts Bremerhaven gegenüber dem des Finanzamts Bremen-Mitte konnte inzwischen abgebaut werden. Hierzu hat auch die von der Amtsleitung zum 1. Januar 1998 vorgenommene personelle Verstärkung in den Köperschaftsteuer-Veranlagungsstellen beigetragen.

Der Rechnungshof hat allerdings festgestellt, dass die Erledigungsquoten in den einzelnen Veranlagungsstellen des Finanzamts Bremerhaven noch sehr unterschiedlich sind. Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass im Zuge einer gegenwärtig vollzogenen organisatorischen Veränderung im Körperschaftsteuer-Veranlagungsbereich eine genauere Bemessung der Steuerfallzahlen in den einzelnen Veranlagungsstellen angestrebt wird.

6. Bearbeitung von alten Steuerfällen aus dem Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Veranlagungsbereich - Steuerfälle, die nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums noch nicht erledigt sind (sog. Altfälle), werden von den Finanzämtern mit ADV-Unterstützung besonders überwacht. Die Finanzämter sind angewiesen, die ausstehenden Veranlagungen möglichst umgehend durchzuführen.

Der Rechnungshof hatte in einer Prüfung des Finanzamts Bremen-Mitte die Gründe für die späte Bearbeitung dieser Altfälle untersucht und über das Ergebnis in seinem Jahresbericht 1998 (Land) - Tz. 251 - 258 - berichtet. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass der Bestand an unerledigten Altfällen beim Finanzamt Bremerhaven in einigen Veranlagungsstellen überdurchschnittlich hoch war. Dies gab Veranlassung, auch beim Finanzamt Bremerhaven die Gründe hierfür zu untersuchen. Zum Teil decken sich die Ergebnisse mit denen, die sich bei der Prüfung des Finanzamts Bremen-Mitte ergeben hatten.

Als häufig wiederkehrende Gründe wurden festgestellt:

· Das Finanzamt hatte bei der Auswertung von Kontrollmitteilungen (§§ 93 a, - Absatz 8 AO) zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt erfahren, dass die Steuerpflichtigen pflichtwidrig Einkommensteuererklärungen nicht abgegeben oder dem Finanzamt nicht alle der Besteuerung unterliegenden Einnahmen erklärt hatten. Diese Verhaltensweise führt zwangsläufig zu entsprechend späten Steuerfestsetzungen. Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang beanstandet, dass es das Finanzamt versäumt hat, trotz der vom Steuerpflichtigen verschuldeten späten Steuerfestsetzungen Verspätungszuschläge (§ 152 AO) in angemessener Höhe festzusetzen.

· In einer großen Anzahl von Fällen ist es zu späten Steuerfestsetzungen gekommen, weil dem Finanzamt Bremerhaven Besteuerungsmerkmale erst nach dem Zugang von Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter bekannt geworden sind. Auf Grund bundeseinheitlicher Verwaltungsregelungen übersenden die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter sowohl dem für die Einkommensbesteuerung des Erblassers als auch den für die Einkommensbesteuerung der Erben zuständigen Finanzämter Kontrollmitteilungen über den Erwerb von Vermögen durch Erbfall oder Schenkung, wenn der Wert des Vermögens bestimmte Wertgrenzen übersteigt.

Die Auswertung dieser Kontrollmitteilungen führt häufig zu nachträglichen Steuerfestsetzungen. Beim Finanzamt Bremerhaven ist die Bearbeitung dieser Fälle - abweichend von der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit - in einer am 1. August 1989 eigens dafür geschaffenen Veranlagungsstelle zusammengefasst worden.

Das mit dieser organisatorischen Maßnahme erstrebte Ziel einer effizienteren Bearbeitung aller eingehenden Kontrollmitteilungen ist jedoch nicht erreicht worden. Die Arbeitserledigung ist wegen der ständig angestiegenen Fallzahlen und durch Mängel in der Bearbeitungsweise erheblich beeinträchtigt worden. Die Amtsleitung hat die Sonderstelle trotz der sich frühzeitig abzeichnenden negativen Entwicklung der Arbeitserledigung erst in der zweiten Jahreshälfte 1996 aufgelöst und die Fallbearbeitung auf die geschäftsplanmäßig zuständigen Veranlagungsstellen übertragen.

Ein Großteil der unerledigten Fälle ist inzwischen erledigt worden; das Finanzamt Bremerhaven hat dem Rechnungshof mitgeteilt, dass auch die restlichen Fälle zügig bearbeitet werden.

· In einigen Veranlagungsstellen sind im größeren Umfang Arbeitsrückstände entstanden, so dass zahlreiche Steuerfälle erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt nach Eingang der Steuererklärungen beim Finanzamt bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung von Steuerfällen in den Veranlagungsstellen für Personengesellschaften (vgl. Tz. 341 ff). Der Rechnungshof erwartet, dass die noch offenen Altfälle vorrangig erledigt werden.

· In mehreren Steuerfällen sind die späten Steuerfestsetzungen auf den späten Beginn oder die unverhältnismäßig lange Dauer von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen, Sonderprüfungen oder Steuerfahndungsprüfungen) zurückzuführen. Der Rechnungshof hat das Finanzamt gebeten, künftig verstärkt darauf zu achten, dass die Prüfungsverfahren zügig durchgeführt und die Ursachen für längere Arbeitsunterbrechungen untersucht werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen größere Steuernachzahlungen zu erwarten sind. Ebenso müssen der Prüfungsumfang und die Prüfungsdauer begrenzt werden, wenn die Realisierung der bereits festgesetzten Steuern und der sich durch die Prüfung ergebenden Mehrsteuern erheblich gefährdet oder - wie vom Rechnungshof in Einzelfällen festgestellt - völlig aussichtslos geworden ist. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit der Prüfungsdienste mit den anderen Dienststellen des Finanzamts - insbesondere mit den Veranlagungsstellen oder der Vollstreckungsstelle - während eines laufenden Prüfungsverfahrens zu verbessern. Das Finanzamt Bremerhaven hat zugesagt, darauf künftig verstärkt zu achten.

7. Durchführung von Gewerbesteuerfestsetzungen für Betriebstätten außerhalb Bremerhavens ansässiger gewerblicher Unternehmen - Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat für Betriebstätten, die von außerhalb Bremerhavens ansässigen gewerblichen Unternehmen in Bremerhaven unterhalten werden, die Berechtigung zur Erhebung der auf die Betriebstätten entfallende Gewerbesteuer. Grundlage der Steuerfestsetzung sind die Gewerbesteuer-Zerlegungsmitteilungen, die das für die Besteuerung des gewerblichen Unternehmens zuständige Betriebsfinanzamt dem Finanzamt Bremerhaven nach der Festsetzung und der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags übersendet.

Beim Finanzamt Bremerhaven sind die Gewerbesteuerfestsetzungen für zahlreiche Betriebstätten sehr spät durchgeführt worden. Von den Gewerbesteuer-Veranlagungsfällen 1995 von Betriebstätten waren am 1. Januar 1999, also drei Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums, rund 17 % der Fälle noch nicht erledigt. Im Vergleich dazu lag die für die stadtbremischen Finanzämter zusammengefasste Quote der noch nicht erledigten Fälle bei nur rund 3,6 %. - Die Gewerbesteuer-Veranlagungen für Betriebstätten können erst durchgeführt werden, wenn das für das gewerbliche Unternehmen zuständige Betriebsfinanzamt den auf die Betriebstätte entfallenden Gewerbesteuer-Zerlegungsanteil mitgeteilt hat. Infolge dieser Abhängigkeit kommt es häufig zu Verzögerungen bei der Durchführung der Gewerbesteuerfestsetzungen für Betriebstätten. Ein Teil der Fälle hätte jedoch zu einem früheren Zeitpunkt erledigt werden können, wenn das Finanzamt Bremerhaven rechtzeitig Maßnahmen zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eingeleitet hätte, beispielsweise durch Ersuchen an das Betriebsfinanzamt um bevorzugte Durchführung des Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahrens. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass das Finanzamt Bremerhaven derartige Maßnahmen erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ende des Veranlagungszeitraums eingeleitet hat.

Das Finanzamt Bremerhaven hat Anfang 1999 mit der Bearbeitung aller bisher nicht erledigten Zerlegungsfälle begonnen. Außerdem ist die bisherige zentrale Bearbeitung der Zerlegungsfälle in zwei Körperschaftsteuer-Veranlagungsstellen aufgegeben worden.

8. Schlussbemerkung - Das Prüfungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat die Beanstandungen und Vorschläge des Rechnungshofs in den wesentlichen Teilen anerkannt.

VII. Vermögen und Schulden

1. Vermögensnachweis - Der Vermögensnachweis (§§ 73, 86 LHO) mit den Werten des Vermögens und der Schulden zum 31. Dezember 1997 und ihren Veränderungen seit Jahresbeginn ist auf Seite 41 der Haushaltsrechnung dargestellt.

Der Rechnungshof hat den Vermögensnachweis in Stichproben geprüft. Einzelfragen, wie z. B. die Vorfinanzierung von Maßnahmen über Kassenkredite (vgl. Tz. ff.), hat er mit dem Senator für Finanzen erörtert.

2. Überwachung des Staatsschuldbuches - Gemäß § 1 Abs. 2 des Bremischen Schuldbuchgesetzes vom 2. Juli 1954 obliegt dem Rechnungshof die Überwachung des vom Senator für Finanzen zu führenden Staatsschuldbuches. Es besteht seit Mitte 1995 nur noch aus Teil A, in dem die in Buchschulden umgewandelten Schuldverschreibungen und die durch Barzahlung des Kaufpreises für Schuldverschreibungen begründeten Buchschulden der Freien Hansestadt Bremen dokumentiert sind, soweit der Senator für die Finanzen dies nicht jeweils ausgeschlossen hat (s. hierzu im Einzelnen Tz. 108 Jahresbericht 1997 - Land -).

Der Rechnungshof nimmt turnusmäßig örtliche Überprüfungen des Staatsschuldbuches vor.