Aufbewahrung eingezogener Jagdtrophäen

Im Zusammenhang mit der Ahndung jagdrechtlicher Verstöße ziehen die Behörden bzw. die Gerichte nach § 40 BJG zunehmend auch Jagdtrophäen ein. Über den weiteren Verbleib der teilweise wertvollen Trophäen machen die Jagdbehörden in Hessen unterschiedliche Angaben.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten:

Nach § 40 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Hessisches Jagdgesetz können unter anderem Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. Da die Anzahl solcher Fälle äußerst gering (schätzungsweise jährlich unter 10) ist, wurde bisher kein Anlass dafür gesehen, den Sachverhalt durch Verwaltungsvorschrift eingehend zu regeln.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wo werden die im Zusammenhang mit jagdlichen Verstößen eingezogenen Jagdtrophäen in Hessen endgültig aufbewahrt?

Nach Auskunft von einigen unteren Jagdbehörden kommen als Aufbewahrungsorte für eingezogene Trophäen Räumlichkeiten in Frage, die entweder nicht allgemein zugänglich sind oder einer ständigen Aufsicht der in diesen Räumlichkeiten tätigen Bediensteten unterliegen (Diensträume, Aktenkammern, Archive).

Frage 2. Welcher Marktwert - im Handel erzielen unter anderem Hirschgeweihe erstaunliche Preise - liegt den bislang eingezogenen und noch vorhandenen Jagdtrophäen landesweit zugrunde?

Der ideelle Wert von Jagdtrophäen kann nicht verbindlich beziffert werden.

Er schwankt zwischen unter 1.000 DM (z.B. bei geringen Rothirschen) und über 10.000 DM (z.B. bei hochkapitalen Rothirschen). Als Rohmaterial für Hersteller von Hirschhornknöpfen oder für das Kunstgewerbe werden Jagdtrophäen hingegen zu einem Kilopreis von 20 DM veräußert.

Frage 3. Nach welchen einheitlichen Vorschriften sollen die unteren Jagdbehörden in Hessen die eingezogenen Trophäen aufbewahren?

Die einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 22 bis 29, insbesondere § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) über die Einziehung und das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden genügen nach hiesiger Auffassung für einen ordnungsgemäßen Vollzug. Zum Erlass von einheitlichen Vorschriften besteht bisher kein Anlass, da die Anzahl der jährlich nach den erwähnten Rechtsvorschriften eingezogenen Jagdtrophäen äußerst gering ist.

Frage 4. Wie steht die Landesregierung zu der Möglichkeit, die eingezogenen Trophäen nach Ablauf einer bestimmten Frist an Interessenten meistbietend zu verkaufen und die erzielten Erlöse dem Landeshaushalt zuzuführen?