LFN-Reformgesetz

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs. und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

A. Der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der folgenden, mündlich eingebrachten Änderungsanträge - und damit in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung - in zweiter Lesung anzunehmen: Art. 37 Nr. 1 Buchst. c) lautet: „Nach der Angabe „§ 26" werden die Angaben „§ 26a Verfahren der Abschussplanung" und „§ 26b Besondere Abschussregelung" eingefügt.

Im Eingangssatz des Art. 32 wird „Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232)," durch „Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom... (GVBl. I S....)," ersetzt.

B. 1. Der Gesetzentwurf war dem Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, federführend, und dem Hauptausschuss, beteiligt, in der 51. Plenarsitzung am 21. September 2000 zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen worden.

2. Der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Sitzung am 22. September 2000 beschlossen, eine öffentliche mündliche Anhörung durchzuführen.

3. Der Hauptausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 17. Oktober 2000 behandelt.

4. In seiner Sitzung am 16. November 2000 hat der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten die öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf abgehalten und im Anschluss daran in nicht öffentlicher Sitzung den Gesetzentwurf beraten und mit den Stimmen der CDU und der F.D.P. gegen die Stimmen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN die unter A wiedergegebene Beschlussempfehlung gefasst.

Der unter A wiedergegebene mündlich eingebrachte Änderungsantrag wurde vorher mit demselben Stimmenverhältnis angenommen.

Zuvor wurde der Antrag, die Beschlussfassung nicht in dieser, sondern in einer anderen Sitzung herbeizuführen, mit den Stimmen der CDU und der F.D.P.