Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung
"Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
A Problem und Regelungsbedarf:
Das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur" und „Ingenieurin" (Ingenieurgesetz) legt fest, welche Berufsqualifikationen zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigen. Damit stellt der Beruf des Ingenieurs oder der Ingenieurin einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dar. Die Richtlinie 2005/36/EG ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten und regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Fällen reglementierter Berufe, wie dem Ingenieurberuf. Die verschiedenen, bisher geltenden Anerkennungsregelungen wurden in der Richtlinie 2005/36/EG zusammengefasst und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen verbessert. Die zuvor geltenden Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG, 1999/42/EG, 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG einschließlich der Richtlinie 2001/19/EG wurden aufgehoben und ersetzt.
Das nordrhein-westfälische Ingenieurgesetz muss nunmehr an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG angepasst werden.
B Lösung:
Das Änderungsgesetz enthält die notwendigen Bestimmungen, um das Ingenieurgesetz an die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. Daneben sind die bisherigen Verweise im Ingenieurgesetz auf die alte Richtlinie 89/48/EWG durch Hinweise auf die neue Richtlinie zu ersetzen. Weiterhin sind die zwischenzeitlich veränderten Bezeichnungen der zuständigen Verwaltungsbehörde sowie des zuständigen Fachressorts zu korrigieren und verschiedene Verweise auf andere Rechtsvorschriften dem aktuellen Stand anzupassen.
C Alternativen:
Im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EU zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht besteht keine Alternative.
D Kosten Keine E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte Keine.
H Befristung:
Eine Verfallsklausel ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar. Die Überprüfung des Gesetzes erfolgt daher im Wege der Berichtspflicht. Sie ist das angemessene Evaluierungsmittel und jeweils nach 5 Jahren vorgesehen.
Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Artikel I Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) Artikel I Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 5. Mai 1970 (GV NRW S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S. 274), wird wie folgt geändert:
§ 1:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte „an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule" durch die Worte „an einer deutschen Hochschule" ersetzt.
§ 1:
Die Berufsbezeichnung „ wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen.