Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler.

Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung). Unverändert

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 28

Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 28

Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer:

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung, Forschung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen.

(3) Die Professorinnen und Professoren sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen.

Unverändert

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 27 Abs. 3 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 29

Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 29

Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer:

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,

3. herausragende künstlerische Leistungen, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht wird, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; diese Frist kann verkürzt werden, wenn im Berufungsverfahren festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anderen sich bewerbenden Personen in ihren oder seinen künstlerischen Leistungen überlegen ist.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:

1. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und