Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein Westfalen Landesbodenschutzgesetz LBodSchG In den §§ 4 Abs

Artikel 3

Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz ­ LBodSchG) vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007

(GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:

Artikel 3:

Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG In den §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Abfallentsorgungsund Altlastensanierungsverband" durch die Wörter „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband" ersetzt.

§ 4:

Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger:

(1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und die Vorsorgegrundsätze dieses Gesetzes (§ 1) zu berücksichtigen.

(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die ihnen bekannten Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen, soweit sie diese Erkenntnisse nicht im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit von Dritten erlangt haben. Soweit bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung oder bei Durchführung sonstiger Maßnahmen sowie der Überwachung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten weitere Daten, Tatsachen und Erkenntnisse ermittelt werden oder bereits vorliegen, sind diese der zuständigen

Bodenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BundesBodenschutzgesetz oder diesem Gesetz mitzuteilen.

4) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind ferner verpflichtet, an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Daten aus Bodenuntersuchungen im Rahmen der Verwertung von Abfällen, von Umweltverträglichkeitsprüfungen und sonstigen großräumigen Bodenuntersuchungen für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 6) zu übermitteln.

§ 10:

Weitergabe von Daten, Zugang zu Daten:

(1) Die im Bodeninformationssystem (§ 6), den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen Daten können an

1. Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen,

2. Staatliche Umweltämter sowie an

3. Kreise und kreisfreie Städte, soweit diese Aufgaben auf dem Gebiet des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Naturschutzrechts wahrnehmen, zur Wahrnehmung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden. Das Ministerium legt die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufes sowie die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit in einer Rechtsverordnung fest.

(2) Die Daten sind außerdem auf Ersuchen von

1. Stellen der staatlichen Forst- und Naturschutzverwaltung sowie Agrarordnungsverwaltung,

2. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung,

3. Gesundheitsämtern,

4. Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sowie staatlichen Stellen für die Ausführung und Planung von Baumaßnahmen,

5. dem Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband und

6. sondergesetzlich geregelten Wasserund Bodenverbänden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Ein Anspruch auf freien Zugang zu den im Bodeninformationssystem (§ 6), in den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen bodenbezogenen Daten wird nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt.

(4) Die zuständige Behörde hat denjenigen, in deren Eigentum ein Grundstück steht, die Aufnahme des Grundstücks in ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8) oder ein entsprechendes Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie eine wesentliche Veränderung der gespeicherten Daten mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können die Berichtigung oder Löschung der über ein Grundstück vorhandenen Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind.

Artikel 4:

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992

(GV. NRW. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S.107), wird wie folgt geändert:

Artikel 4:

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)

1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

§ 4:

Hinzuziehung von Sachverständigen durch die federführende Behörde:

(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 11 UVPG.