Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung

§ 1

Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist es, die Organisationsstruktur der flächenbezogenen Verwaltungen des Landes und den jeweiligen Aufgabenzuschnitt so umzubilden, dass zusammengehörende Aufgaben gebündelt und so weit wie möglich auf einer unteren Verwaltungsebene bürgernah und effizient erfüllt werden können.

§ 2

Errichtung des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz

(1) Im Geschäftsbereich des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird eine diesem unmittelbar nachgeordnete Dienststelle unter der Bezeichnung "Hessisches Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz (HDLGN)" errichtet. Sie hat ihren Sitz in Kassel; sie kann Außenstellen einrichten.

(2) Das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz ist eine fachbezogene Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen. Ihm gehören insoweit auch die entsprechenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen an.

§ 3

Auflösung des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft

(1) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft wird aufgelöst.

(2) Die Aufgaben der Flurneuordnung gehen auf die obere Flurbereinigungsbehörde, alle anderen Aufgaben auf das Regierungspräsidium über, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Im Aufgabenbereich der Förderung der Landwirtschaft kommt dem Regierungspräsidium nicht die Funktion der Landesmittelbehörde zu.

§ 4

Eingliederung der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie

Die Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie wird mit Ausnahme des Aufgabenbereichs der Biotopkartierung in den Landesbetrieb HessenForst nach § 4a Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes eingegliedert.

§ 5

Versetzung

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Landesbediensteten

1. der Bereiche Dorferneuerung, Regionalprogramme und Ländlicher Tourismus des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft als zum Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,

2. des Bereichs Flurneuordnung des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft als zum Hessischen Landesvermessungsamt und

3. der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie als zum Landesbetrieb Hessen-Forst mit Ausnahme der Bediensteten, die auf dem Gebiet der Biotopkartierung tätig sind, versetzt.

4. Mitarbeiter, die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Eingliederungsgesetzes Art. 7 des Eingliederungsgesetzes vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S.319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 1992 (GVBl. I S. 601), erhält folgende Fassung: "Artikel 7

Auflösung und Eingliederung von Sonderverwaltungen im Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft

§ 1

Auflösung der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft

(1) Die Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft werden aufgelöst.

(2) Die Aufgaben der Flurneuordnung gehen über auf die Flurbereinigungsbehörde, die Teil der Hauptabteilung „Katasteramt" ist, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung

1. des Landkreises Darmstadt-Dieburg von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Darmstadt, Limburg a.d. Lahn, soweit bisher die Aufgaben für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden wahrgenommen wurden, und Usingen, soweit bisher die Aufgaben für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach, die Stadt Frankfurt am Main und die Stadt Offenbach am Main wahrgenommen wurden,

2. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld, Fulda und Eschwege,

3. des Lahn-Dill-Kreises von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Wetzlar und Limburg a.d. Lahn, soweit bisher die Aufgaben für den Landkreis Limburg-Weilburg wahrgenommen wurden,

4. des Odenwaldkreises von den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim (Odenwald) und Heppenheim (Bergstraße).