Immobilie
Begründung zu I.
Das vorliegende Gesetz kann in der bisherigen Fassung nur in Geschäftszentren angewendet werden. Seitens der Wohnungswirtschaft, den kommunalen Spitzenverbänden, den Industrie- und Handelskammern und den Mieterschutzverbänden wird gefordert den Anwendungsbereich des ISG-Gesetzes auch für die Aufwertung von Wohnbereichen einzusetzen.
Eine vergleichbare landesgesetzliche Regelung ist in Hamburg am 30.11.2007 durch das "Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen" in Kraft getreten.
Um mit diesem Instrument auch in NRW Erfahrungen und Praxis zu sammeln, soll dies im Rahmen von Modellversuchen durch die Gesetzesänderung grundsätzlich ermöglicht werden. Die Landesregierung hat sich bereit erklärt zwei Modellversuche in diesem Zusammenhang durchzuführen. Entsprechende Initiativen aus der Stadt Dortmund und der Stadt Köln liegen außerhalb des landesgesetzlichen Regelungsvorschlages hierfür vor und nach bisherigem Sachstand sollen diese auch mit Genehmigung des Landes durchgeführt werden. Für das Land sollten jedoch neben den Großstädten auch in den anderen Stadt- und Regionstypen Erfahrung mit dem Instrument der Immobilien- und Standortgemeinschaften in Wohnbereichen nutzbar gemacht und evaluiert werden. Die Landesregierung beabsichtigt nach dem Gesetzentwurf im Jahr 2011 eine Evaluation und umfassende Berichterstattung über die Wirkungen des Gesetzes durchzuführen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, bis zu diesem Zeitpunkt sowohl zu dem Bedarf für dieses Instrument wie auch zu der praktischen Anwendung landesweit Erfahrungen zu sammeln und diese auszuwerten. Auf Basis der Evaluation kann im Jahr 2011 auch unter Einbeziehung der Praxiserfahrungen in anderen Bundesländern sowohl über eine Nachjustierung der gesetzlichen Grundlagen wie auch über die generelle Einführung entschieden werden.
Im Unterschied zu den Immobilien- und Standortgemeinschaften in Geschäftszentren soll mit Satz 2 festgelegt werden, dass die kommunalen Satzungen Regelungen zur Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie eine Beteiligung der Mieterschutzverbände für die Laufzeit des Verfahren enthalten sollen. Damit wird ermöglicht, dass die konkrete Ausgestaltung zur Bewohnerbeteiligung sowie die Einbindung der örtlichen Mieterschutzverbände jeweils konkret vor Ort ausgehandelt und entsprechende Regelungen in den kommunalen Satzungen festzulegen sind.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass die Aufwendungen von den Grundstückseigentümern zu tragen sind. Grund ist, dass Aufwertungsstrategien von Stadtquartieren vor allem zur sozialen Stabilisierung beitragen und die Vermietbarkeit der Wohnimmobilien dauerhaft sicherstellen sollen. Vor diesem Hintergrund profitieren in erster Linie die Eigentümer von solchen Maßnahmen. zu II.
Ein mit der Durchführung beauftragter Dritter ist zu besonderer Neutralität verpflichtet, um einen Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten sicherzustellen. Aus einer bestehenden Immobilien- und Standortgemeinschaft in NRW ist ein Fall bekannt geworden, bei dem im laufenden Verfahren ein beauftragter Dritter durch zwischenzeitlichen Grunderwerb in eine andere Rolle geraten ist. Die Prüfung durch die Kommunalaufsicht hat ergeben, dass in diesem Fall durchaus Bedenken bestehen, aber derzeit keine Eingriffsregelungen zur Abhilfe existieren. Mit dieser Einfügung wird diese Regelungslücke beseitigt."
"Änderungsantrag der Fraktion der CDU der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW)
Die Fraktionen der CDU und der FDP beantragen, das Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, Drucksache 14/4582, wie folgt zu ändern: § 4 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 wird das Wort „unverhältnismäßige" durch das Wort „unbillige" ersetzt.
2. In Absatz 6 wird der Satz 5 wie folgt gefasst:
Die Übermittlung von Daten durch die Finanzbehörden an die Gemeinde erfolgt nach § 31 Abs. 1 Abgabenordnung.
3. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Die Gemeinde kann zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands eine Kostenpauschale in Höhe von maximal 3 vom Hundert der beantragten Maßnahmensumme durch Satzung festlegen.
4. Es wird folgender § 4 Abs. 9 (neu) eingefügt: Die Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid nach § 4 Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
5. Es wird folgender § 4 Abs. 10 (neu) eingefügt: Die Abgabe nach Abs. 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
6. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.
Begründung:
Zu 1.: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Der Begriff „unbillige Härte" wird schon im Zusammenhang mit Erschließungsbeiträgen im Baugesetzbuch verwendet (§ 135 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der eingeführt unbestimmte Rechtsbegriff soll übernommen werden.
Zu 2.: Klarstellung der Rechtsgrundlage. § 31 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) regelt die Verpflichtung der Finanzbehörden, Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen anknüpfen.
Zu 3.: Im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr am 11.12. wurde der Erfahrungsbericht der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg zu „BID-Pilotprojekte und Kostenauswirkungen in der Verwaltung" (Stellungnahme 14/1685) vorgelegt. Nach dem Erfahrungsbericht kann eine Berücksichtigung aller Personal- und Sachkosten in der Verwaltung dazu führen, dass ein unverhältnismäßig großer Anteil des Abgabeaufkommens für die Verwaltungskosten bei den Gemeinden verbleibt. Um sicherzustellen, dass ein hoher Anteil des Abgabeaufkommens für die vorgesehenen Maßnahmen verwendet wird, wird eine Begrenzung der Kostenpauschale auf maximal 3 vom Hundert vorgenommen.
Zu 4.: Mit der Einfügung wird einer Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in der Anhörung am 11.12.2007 (Stellungnahme 14/1687) entsprochen. Zur Sicherung einer sachgerechten Finanzierung der Maßnahmen und aus Gründen der Rechtssicherheit wird in § 4 Abs. 9 (neu) aufgenommen, dass die Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid nach § 4 Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung hat.
Zu 5.: Mit der Einfügung wird einer Forderung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in der Anhörung am 11.12.2007 (Stellungnahme 14/1687) entsprochen. Durch die Festlegung, dass die Abgabe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, ist im Insolvenzfall eines Abgabenpflichtigen ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG). Dies ermöglicht die Vermeidung von Zahlungsausfällen. Dadurch wird nicht die Umlagefähigkeit der Abgabe im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter bewirkt. Die Abgabe nach § 4 entsteht einmalig, so dass es sich nicht um eine laufende öffentliche Last i. S. v. § 2 Nr. 1 BetriebskostenVO handelt.
Zu 6.: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung."
Diese Anträge wurden im Einzelnen beraten und wie folgt abgestimmt: Änderungsantrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Einzelabstimmung jeweils abgelehnt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsantrag CDU und FDP einstimmig angenommen mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
F Gesamtabstimmung
In der Schlussabstimmung am 29. Mai 2008 nahm der Ausschuss für Bauen und Verkehr den Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 14/4582 - nach Maßgabe der beschlossenen Änderungen mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einstimmig an.