Bauprojekt "Mülheimer Hafen - Wohnen am Strom", Bebauung in Köln-Mülheim

In Köln-Mülheim ist eine Bebauung entlang der Deutz-Mülheimer-Straße vorgesehen. Hier sollen wichtige Retentionsräume versiegelt, eine Parkgarage auf einer Überschwemmungsfläche angelegt sowie eine teilweise über 3 m hohe Hochwasserschutzwand vorverlegt werden.

Das im Mai 2005 in Kraft getretene Hochwasserschutzgesetz sieht ein bundesweites Verbot für die Planung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten vor. Grundsätzlich darf in solchen Gebieten künftig nicht mehr gebaut werden. Ausnahmen von dieser Regel sind nur unter Einhaltung von neun eng gefassten Bedingungen möglich. Dazu gehört beispielsweise, dass eine betroffene Gemeinde keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung hat, dass Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind und die neuen Gebäude hochwasserangepasst errichtet werden müssen.

Da die Baumaßnahmen des Projekts "Wohnen am Strom" und der vorsorgende Hochwasserschutz hier unvereinbar erscheinen, fragen wir die Landesregierung:

1. Wie sind die Zuständigkeiten hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Auflagen aus dem in Kraft getretenen Hochwasserschutzgesetz in Köln?

2. Sind die Auflagen bei der geplanten Bebauung ausreichend eingehalten - insbesondere die Frage nach anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung in Köln - aber auch unter Berücksichtigung der anderen acht "eng gefassten Bedingungen" für Bebauung im Überschwemmungsgebiet?

3. Mit welchen Mitteln und in welcher Höhe unterstützt die Landesregierung das Bauvorhaben bzw. die Hochwasserschutzmaßnahmen im Gebiet der geplanten Bebauung?

4. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über mögliche Flächenalternativen zur Bebauung und wie werden diese Alternativen bewertet?

5. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, den Hochwasserschutz in Köln konsequent umzusetzen und dieses der Bevölkerung vor Ort plausibel zu vermitteln?

Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14. November 2005 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen und Verkehr und der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie:

Zur Frage 1:

Die Zuständigkeit liegt bei Gewässern I. Ordnung beim Staatlichen Umweltamt (StUA) Köln, bei den übrigen Gewässern im Gebiet der Stadt Köln bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Köln.

Zur Frage 2:

Bereits vor Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes verabschiedete die Stadt Köln den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 70477/11 für die Baumaßnahme "Mühlheimer Hafen, Wohnen am Strom" im Jahr 2004 und erließ ihn als Satzung. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage beruht das Bauvorhaben. Für das Bauvorhaben erteilte die Stadt Köln am 07. Juli 2005 einen entsprechenden Vorbescheid und am 19. September 2005 die Baugenehmigung.

Die für die Belange des Hochwasserschutzes erforderliche Zulassung nach § 113 LWG erteilte das StUA Köln am 29. Juni 2005. Zu diesem Zeitpunkt galt die Regelung des Hochwasserartikelgesetzes zu Anlagen im Überschwemmungsgebiet unmittelbar. Danach müssen Anlagen die in § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG normierten Anforderungen erfüllen. Diese Voraussetzung für eine Zulassung liegt hier vor.

Zur Frage 3:

Das Bauvorhaben wird nicht mit Landesmitteln gefördert. Die Hochwasserschutzmaßnahmen der Stadt Köln dagegen fördert das Land mit 60 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Zur Frage 4:

Der Landesregierung sind Flächenalternativen nicht bekannt.

Zur Frage 5:

In NRW besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung von Hochwasserschutzanlagen. Die Stadt Köln beabsichtigt aus Gründen der Daseinsvorsorge für ihre Bürger, den

Hochwasserschutz auf der Basis ihres Hochwasserschutzkonzeptes zu verbessern. Es ist allein Aufgabe der Stadt Köln bzw. der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, den geplanten Hochwasserschutz umzusetzen und dieses ihrer Bevölkerung vor Ort plausibel zu vermitteln.

Am Rhein funktioniert der Hochwasserschutz nur, wenn er für die gesamte nordrheinwestfälische Rheinstrecke möglichst aus einem Guss besteht. Hier nimmt das Land die Aufgabe wahr, den konzeptionellen Rahmen zu setzen. Ansonsten beschränkt sich die Aufgabe des Landes darauf, die von der Stadt beantragten Planfeststellungsverfahren durchzuführen (Bezirksregierung Köln) und die Hochwasserschutzmaßnahmen (Bau und Betrieb) zu überwachen (StUA Köln). Darüber hinaus fördert das Land die Hochwasserschutzanlagen im Rahmen der vom Landtag bereitgestellten Mittel.