Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Ist es richtig, dass es sich bei Krankentransporten, die nicht nach den Bestimmungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes erfolgen, um Mietwagenverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz handelt?

Es ist richtig, dass es sich bei Krankenfahrten, die nicht nach den Bestimmungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) erfolgen, um Mietwagenverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz handelt.

Frage 2. Sind die Tochterfirmen der gemeinnützigen Hilfsorganisationen, wie z. B. die Firma MTM (Medizinisches Transportmanagement, ein Gemeinschaftsunternehmen von JUH, ASB und MHD), steuerpflichtige Mietwagenunternehmen?

Nach Auskunft der vorgenannten Hilfsorganisationen unterliegen die von den gemeinnützigen Hilfsorganisationen hierfür eigens eingerichteten Tochterfirmen, soweit es sich bei der Durchführung der oben angegebenen Transporte um satzungsgemäße Aufgaben handelt, derzeit nicht der Steuerpflicht.

Frage 3. Dürfen die oben genannten Unternehmen Zivildienstleistende einsetzen?

Der Einsatz von Zivildienstleistenden wäre - soweit es sich um satzungsgemäße Aufgaben der Hilfsorganisationen handelt - möglich. In der Regel werden nach Auskunft der Hilfsorganisationen für diesen Leistungsbereich (Krankenfahrten) jedoch keine Zivildienstleistenden eingesetzt.

Frage 4. Wann ist mit der Vorlage der Rettungsdienstbetriebsverordnung zu rechnen?

Die Verordnung zur Ausführung des § 10 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 (Rettungsdienst-Betriebsverordnung) vom 3. Mai 2000 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom 29. Mai 2000, S. 282, veröffentlicht und in Kraft getreten.

Frage 5. In § 9 Abs. 5 des Rettungsdienstgesetzes von 1992 war geregelt, dass Notärztinnen und Notärzte über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügen müssen. Im neuen Rettungsdienstgesetz sowie in der neuen Rettungsdienst-Betriebsverordnung fehlt eine entsprechende Bestimmung. In § 3 Abs. 2 des neuen HRDG ist allerdings von einer Rahmenvereinbarung zwischen Krankenkassen und Ärzteverbände die Rede, in der die notärztliche Besetzung der Rettungsmittel geregelt werden soll.

Ist diese Vereinbarung inzwischen geschlossen, oder wurde nach § 3 Abs. 2 Satz 3 HRDG eine Rechtsverordnung erlassen?

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des HRDG schließen unter anderem über die notärztliche Besetzung der Rettungsmittel die Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Landesausschusses Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen eine Rahmenvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, der Landesärztekammer Hessen sowie der Hessischen Krankenhausgesellschaft und gegebenenfalls weiteren Leistungserbringern. Nach Auskunft der vorgenannten Beteiligten wird an der Rahmenvereinbarung derzeit noch gearbeitet. Falls die Rahmenvereinbarung nicht zustande kommen sollte, wird die für das Rettungswesen zuständige Ministerin das Nähere zur notärztlichen Versorgung durch Rechtsverordnung regeln (§ 3 Abs. 2 Satz 3 HRDG). Unabhängig davon ist die notärztliche Versorgung bereits im Vorläufigen Rettungsdienstplan des Landes Hessen geregelt. Danach gilt als Notärztin oder Notarzt zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung gemäß HRDG die Ärztin oder der Arzt, die/der im Rahmen des Rettungsdienstes bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten am Notfallort Hilfe durch lebensrettende Sofortmaßnahmen leistet, die Transportfähigkeit sicherstellt und bei Bedarf während des Transportes die vitalen Funktionen der Patientin oder des Patienten aufrechterhält. Als Notärztin oder Notarzt darf nur eingesetzt werden, wer die von der Landesärztekammer Hessen vorgegebenen Anforderungen erfüllt (2.2.2 des Vorläufigen Rettungsdienstplanes des Landes Hessen).

Frage 6. Ist die Rechtsauffassung einiger Hilfsorganisationen zutreffend, dass sie im Rahmen eines Sanitätsdienstes bei öffentlichen Veranstaltungen Krankentransporte von dieser Veranstaltung ins Krankenhaus ohne Auftrag oder Genehmigung der zuständigen Rettungsleitstelle durchführen dürfen, weil die Bestimmungen des HRDG nicht für solche Sanitätsdienste gelten?

Die Sanitätsdienste innerhalb von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmern nach § 1 Nr. 2 HRDG sind wie der Bereich des betrieblichen Rettungswesens nach § 1 Nr. 3 HRDG zu sehen. Durch § 1 Nr. 2 und 3 HRDG ist eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem öffentlichen Rettungsdienst und dem Sanitätsdienst sowie dem betrieblichen Rettungswesen erfolgt. Die Einrichtungen des Sanitätsdienstes und des betrieblichen Rettungswesens, die ihre Grundlage in den Unfallverhütungsvorschriften finden, werden nicht durch das HRDG berührt. Diese Abgrenzung erfolgt nach der so genannten Schwellentheorie, wonach der öffentliche Rettungsdienst an der Schwelle des Veranstaltungsbereiches oder des Betriebes seine Grenze findet.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Patienten, die in ein Krankenhaus zu transportieren sind, am Rande des Veranstaltungsbereiches bzw. des Betriebsbereiches an den öffentlichen Rettungsdienst zu übergeben sind. In dringenden Fällen können diese Patienten nach Absprache mit der zuständigen Zentralen Leitstelle jedoch unmittelbar mit dem Rettungsmittel des Sanitätsdienstes bzw. des betrieblichen Rettungswesens bei entsprechender Ausstattung und Besetzung in das nächstgeeignete Krankenhaus befördert werden.

Frage 7. Dürfen die oben genannten Transporte den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden?

Diese Transporte können dann wie jeder andere Transport des öffentlichen Rettungsdienstes den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden.

Frage 8. Wenn solche Transporte erlaubt sein sollten, gibt es Bestimmungen hinsichtlich der Qualifikation des Personals, das solche Transporte durchführt?

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 HRDG können Leistungen im Krankentransport mit Fahrzeugen, die für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes vorgehalten werden, ohne Genehmigung erbracht werden. Diese Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach den §§ 10 bis 16 HRDG. Dazu gehören insbesondere auch die fachliche und gesundheitliche Eignung des Einsatzpersonals.

Frage 9. Wenn solche Transporte nicht erlaubt sein sollten, welche Möglichkeiten haben Hilfsorganisationen, sich gegen solche unlauteren Praktiken der "Konkurrenz" zu wehren?

Siehe meine Antwort zu Frage 6.

Sollte gegen den oben aufgezeigten Rahmen für die Durchführung von Transporten mit Einrichtungen des Sanitätsdienstes verstoßen werden, ist der jeweils zuständige Träger des Rettungsdienstes (Kreisausschuss des Landkreises bzw. Magistrat der kreisfreien Stadt) einzuschalten.