Kreis HöxterARGE Höxter. Die Gewährung der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs

Kreis Heinsberg/ARGE Heinsberg:

In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II vom 30.05.2005 haben die Vertragspartner (Agentur für Arbeit Aachen und Kreis Heinsberg) vereinbart, dass der Kreis Heinsberg der ARGE die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II zur Verfügung stellt.

Kreis Herford/ARGE Herford:

Es besteht eine vertragliche Regelung zwischen der Agentur für Arbeit Herford und dem Kreis Herford. Zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II wurden die Städte und Gemeinden des Kreises durch Satzung herangezogen.

Kreis Höxter/ARGE Höxter:

Die Gewährung der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 bis 4 SGB II ist nicht per Vertrag an die ARGE Höxter übertragen worden.

Stadt Köln/ARGE Köln:

In Köln wurde die ARGE von Beginn an auf der Grundlage des von beiden Trägern geschlossenen öffentlich rechtlichen Vertrag zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft mit der Aufgabenwahrnehmung nach §16 Abs. 2, Satz 2, Nr. 1-4 beauftragt.

Die Stadt stellt der ARGE die hierfür notwendigen Haushaltsmittel von aktuell 5,9 Mio. Euro unmittelbar zur Verfügung. Die Haushaltsmittel sind bisher bedarfsdeckend und werden in 2008 voraussichtlich in vollem Umfang ausgeschöpft.

Stadt Krefeld/ARGE Krefeld:

In dem Vertrag zwischen der ARGE und der Stadt Krefeld besteht eine Vereinbarung, dass die Stadt Krefeld für entsprechende Angebote Sorge zu tragen hat.

Dementsprechend bestehen zwischen der Stadt Krefeld und freien Trägern auch Verträge für die Durchführung von Suchtberatung, Schuldnerberatung, aber auch z. B. die Betreuung in einem Frauenhaus.

Kreis Lippe/ARGE Lippe:

Im Bereich psycho-sozialer Beratung gibt es eine spezielle Vereinbarung zwischen der LPA, dem Kreis Lippe und den freien Trägern. Danach werden regional zugeordnete Träger direkt von der LPA mit der psycho-sozialen Beratung von Kunden beauftragt. Die Durchführung der Beratung wird durch die LPA nachgehalten. Die Kosten trägt der Kreis Lippe.

Für alle anderen Dienste (Sucht- und Drogenberatung, Schuldnerberatung) hält der Kreis Lippe unabhängig von der LPA Beratungskapazitäten vor, die auch von Kunden der LPA genutzt werden. Seitens der LPA werden die Kunden im jeweiligen Einzelfall per Eingliederungsvereinbarung zur Kontaktaufnahme mit diesen Beratungsdiensten verpflichtet. Dies wird von den Beratungsdiensten überprüft.

Märkischer Kreis/ARGE Märkischer Kreis: Ausgestaltung und Inhalte der Aufgaben nach § 16 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB II werden im Rahmen einer bei Bedarf tagenden gemeinsamen Arbeitsgruppe (Kommunaler Träger, ARGE MK) erarbeitet und vorbereitet. Soweit erforderlich und angezeigt werden erstellte Konzepte in einer sog. Arbeitsgruppe I (Mitglieder Agentur, Kommunaler Träger, ARGE MK) vorgestellt und beraten.

Soweit strategischen Planungen betroffen sind erfolgt eine Beschlussfassung in der Lenkungsgruppe.

Für den Bereich der Finanzierung der Schuldnerberatung als flankierende Leistung SGB II wurden im Rahmen der Haushaltsplanungen die politischen Gremien des MK beteiligt.

Kreis Mettmann/ARGE Mettmann: Lt. ARGE-Vertrag § 3 Abs. 3 wird die Aufgabenwahrnehmung wie folgt geregelt: „Der Kreis überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

a) Bewilligung und Zahlbarmachung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II,

b) Entscheidung über flankierende Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II

Mit Ausnahme der zentralen Betreuung für den Bereich Schuldnerberatung erfolgen Planung, Steuerung und Koordination der flankierenden Dienstleistungen durch die ARGE im Benehmen mit dem Kreis.

Im Übrigen behält der Kreis sich vor, die Umsetzung, Steuerung und Koordination weiterer flankierender Dienstleistungen ganz oder teilweise wahrzunehmen.

Soweit vom Kreis für diese Aufgaben bindende Richtlinien und Weisungen vorgegeben werden, gelten diese auch für die ARGE."

Der Vorbehalt der Wahrnehmung nach Punkt b) Satz 3 wird zur Zeit insoweit wahrgenommen, als dass auch für die Bereiche Suchtberatung (im Rahmen einer Vereinbarung, die z. Zt. kurz vor der Unterzeichnung steht) sowie psB und Kinderbetreuung (Einzelfallhilfen) Umsetzung, Steuerung und Koordination durch den kommunalen Träger der ARGE ME-aktiv (Kreis Mettmann) in Abstimmung mit der ARGE wahrgenommen wird.

Stadt Mönchengladbach

Die Aufgaben nach § 16 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB II sind vor Ort nicht an die ARGE-MG übertragen worden.

Die Leistungen werden von städtischen Einrichtungen und von verschiedenen freien Trägern erbracht.

Stadt Münster/ARGE Münster: Arbeitsgemeinschaft und kommunaler Träger beabsichtigen, noch im laufenden Jahr eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit in den Aufgabenfeldern nach § 16 II S. 2 Nr. 1-4 SGB II abzuschließen.

Oberbergischer Kreis/ARGE Oberberg:

Die Aufgaben nach § 16 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB II wurden nicht auf die ARGE übertragen. Die Inanspruchnahme der nachstehenden Hilfeleistungen wird unmittelbar zwischen dem Vermittler (Fallma5 nager) der ARGE, dem SGB II-Leistungsempfänger und dem Leistungsanbieter vereinbart und abgestimmt.

Schuldnerberatung

Eine kreisweite flächendeckende Schuldnerberatung, wird durch drei Träger der Wohlfahrtspflege speziell für den Personenkreis der Arbeitslosengeld II-Empfänger sichergestellt. Da der Bedarf an Schuldnerberatung weiter gestiegen ist, erfolgte zum Beginn diesen Jahres eine Aufstockung der Beratungskapazitäten um eine halbe Stelle je Träger. Insgesamt erhalten die drei Träger eine jährliche Förderung von 375.000. Psychosoziale Betreuung Aufbauend auf den seinerzeitigen Erfahrungen aus der Hilfe zur Arbeit wurde das Konzept „Einsatz psychosozialer Betreuer im Rahmen der ergänzenden Aufgaben nach § 16 II SGB II" erstellt und bereits seit 01.04.2005 umgesetzt. Im Mai 2006 wurde das Verfahren über die Inanspruchnahme dieser Leistung zwischen der ARGE Oberberg und dem Oberbergischen Kreis per Vereinbarung geregelt. Es stehen insgesamt 7 sozialpädagogische/sozialarbeiterische Fachkräfte zur intensiven Betreuung von SGB II-Leistungsempfängern mit multiplen Problemlagen zur Verfügung. Hierfür werden jährlich Mittel in Höhe von 420.000 eingesetzt.

Suchtberatung (im Rahmen des Gemeindepsychiatrischen Verbunds)

Die Suchtberatung wird kreisweit im Rahmen des Gemeindepsychiatrischen Verbunds (GPV) durch freie Träger wahrgenommen. Aufgabe des GPV ist die fachgerechte und angemessene Versorgung von psychisch Kranken, Abhängigkeitskranken und Menschen in sozialen Notlagen im Oberbergischen Kreis und die Bereitstellung individueller, bedarfsgerechter und zeitnaher Hilfen für alle suchtund psychisch kranken Menschen. Hierfür sind jährliche Mittel von über 790.000 eingestellt.

Stadt Oberhausen/ARGE Oberhausen:

Die Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs.2 Nr. 2 - 4 SGB II sind ausschließlich eine originäre Aufgabe der Kommune und wurde im Gründungsvertrag der Arbeitsgemeinschaft nicht auf die Arbeitsgemeinschaft Soziale Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (ARGE SODA) übertragen. Die Kommune stellt diese Beratungsleistungen zur Sicherung einer erfolgreichen Eingliederung in das Erwerbsleben der hilfebedürftigen Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) zur Verfügung.

Kreis Olpe/ARGE Olpe:

Die Zusammenarbeit zwischen der ARGE Olpe und dem Kreis Olpe hinsichtlich der Aufgaben nach § 16 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB II ist geregelt in einer "Arbeitshilfe Komplementäre Leistungen nach § 16 SGB II im Kreis Olpe". Kreis Paderborn/ARGE Paderborn:

Der Kreis Paderborn hat die ihm obliegenden Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 bis 4 SGB II nicht auf die ARGE Paderborn übertragen. Die Leistungen werden zum Teil vom Kreis bzw. den kreisangehörigen Gemeinden selbst oder von den vom Kreis Paderborn beauftragten Leistungserbringern erbracht.