Anwendung der Lärmvorsorgegrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bei der Ertüchtigung von Seitenstreifen einer Bundesfernstraße für eine dauerhafte Nutzung als Fahrstreifen in NRW

Am 2. Februar 2007 wurde von der Bundesregierung das „Nationale Verkehrslärmschutzpaket" verabschiedet. Dort heißt es u. a.: "Bei der Planung raumbedeutsamer Neu- und Ausbaumaßnahmen im Verkehrsbereich sind schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu minimieren (§ 50 BImSchG). Hinzu kommen die strengen Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (künftig auch anwendbar bei der Ertüchtigung von Seitenstreifen einer Bundesfernstraße für eine dauerhafte Nutzung als Fahrstreifen)."

Ich frage die Landesregierung vor diesem Hintergrund:

1. An welchen Bundesfernstraßen im Land NRW hat die Regelung des Nationalen Verkehrslärmschutzpaketes, dass die Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung auch bei der Ertüchtigung von Seitenstreifen einer Bundesfernstraße für eine dauerhafte Nutzung als Fahrstreifen anwendbar sind, bislang Anwendung gefunden? (Bitte den genauen Streckenabschnitt sowie seine Länge angeben.)

2. Welche konkreten Lärmschutzmaßnahmen wurden im Rahmen der Lärmvorsorge an diesen Streckenabschnitten bislang realisiert bzw. sollen realisiert werden?

3. An welchen Bundesfernstraßen im Land NRW ist die Anwendung der Regelung des Nationalen Verkehrslärmschutzpaketes, dass die Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung auch bei der Ertüchtigung von Seitenstreifen einer

Bundesfernstraße für eine dauerhafte Nutzung als Fahrstreifen anwendbar sind, geplant? (Bitte den genauen Streckenabschnitt sowie seine Länge angeben.)

4. Welche Seitenstreifen an Bundesfernstraßen sind in den letzten 10 Jahren für den dauerhaften Betrieb als zusätzliche Fahrstreifen ertüchtigt worden? (Bitte den genauen Streckenabschnitt sowie seine Länge und den Zeitpunkt der Ertüchtigung angeben?

5. Was tut die Landesregierung dafür, dass die Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung bei den unter 4. genannten Streckenabschnitten der Bundesfernstraßen in NRW Anwendung finden?

Antwort des Ministers für Bauen und Verkehr vom 19. Mai 2008 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Zur Frage 1:

Die Regelung des Nationalen Verkehrslärmschutzpaktes bezüglich der Anwendung des 16. BImSchV bei der Ertüchtigung von Seitenstreifen einer Bundesfernstraße für die dauerhafte Nutzung als Fahrstreifen wurde angewendet bei der A 59 im Abschnitt AD Bonn-Beuel bis AS Bonn-Beuel-Pützchen (1,4 km).

Zur Frage 2:

Auf dem o. g. Abschnitt ist der Einbau eines Fahrbahndeckbelages mit einer Pegelminderung von 5 dB(A) vorgesehen.

Zur Frage 3:

Die Anwendung der o. g. Regelungen des Nationalen Verkehrslärmschutzpaketes bezüglich der dauerhaften Standstreifennutzung und die Realisierung ggfls. daraus erforderlich werdender Maßnahmen wird vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Auftragsverwaltung in jedem sich anbietenden Einzelfall vorgenommen.

Der Bund überarbeitet derzeit die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 mit dem Ziel, die Regelungen des Nationalen Verkehrslärmschutzpaketes und erste Erfahrungen aus den Anwendungen dieses Regelwerks einzubeziehen. Das Land erwartet daraus verbesserte Möglichkeiten für die Herstellung von Lärmschutzmaßnahmen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Der Bund weist in seiner Einführung des Nationalen Verkehrslärmschutzpaketes auf die „künftige" Anwendung der Lärmvorsorgegrenzwerte nach der 16. BImSchV bei der Umnutzung von Seitenstreifen hin.

Eine Anwendung auf bisher umgenutzte Standstreifen ist damit ausgeschlossen. Hier gelten, wie bislang, die Kriterien der Lärmsanierung.