Mietwohnungen

Kommunen, die flexibel auf vorhandene Bedarfe zum Beispiel an quartiersbezogenen Gemeinschaftsräumen im Stadtteil reagieren können.

Zur Frage 2:

Die Bewohner eines Quartiers sind durch die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) nicht von der Nutzung eines mit Wohnraumförderungsmitteln geförderten Gemeinschaftsraums ausgeschlossen. Es hängt vielmehr vom Umgang des Investors und der Mieterschaft mit dem Gemeinschaftsraum ab, wie dieser genutzt wird.

Gemäß Nummer 2.1.1 WFB kann bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als 10 Mietwohnungen eine geförderte Wohnung zur gemeinschaftlichen Nutzung für die „Hausgemeinschaft" vorgesehen werden. Nach Nummer 2.4.1 WFB darf mit den Nutzern ein monatliches Entgelt vereinbart werden. Die Summe aller Entgelte darf die zulässige Miete für eine Mietwohnung für Begünstigte der Eingruppe B (dz. 5,- Mietstufe 1 bis 6,20 Mietstufen 5 und 6 pro m2 Wohnfläche) nicht überschreiten. Die Vereinbarung über das Nutzungsentgelt ist in einem vom Mietvertrag gesonderten Vertrag zu vereinbaren und ist nur wirksam, wenn sie nach dem Abschluss des Mietvertrages oder der Überlassung der Wohnung abgeschlossen wird.

Damit hat der Eigentümer und Empfänger der Fördermittel die Wahl, den Gemeinschaftsraum anteilig an alle oder nur an einige Mietparteien zur gemeinschaftlichen Nutzung zu vermieten. Da Mieter mit geringem Einkommen oftmals nicht in der Lage sind, neben ihrer Wohnung auch noch zusätzliche Flächen anzumieten, darf der Bezug der geförderten Wohnung nicht mit der Verpflichtung zur entgeltlichen Nutzung durch die Mieter gekoppelt werden.

Die WFB lassen es bei Vorlage eines sinnvollen und tragfähigen Nutzungskonzepts daher auch zu, dass der Gemeinschaftsraum zum Beispiel an einen gemeinnützigen Verein vermietet wird, der in diesem Raum Freizeitangebote oder ähnliche wohnnahe Dienstleistungen für die Hausgemeinschaft organisiert. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Personen aus dem Quartier in die Nutzung mit einbezogen werden.

Es hängt also vom Nutzungskonzept und vom Engagement des Hauseigentümers ab, wie weit der Gemeinschaftsraum für die Allgemeinheit geöffnet werden kann. Zahlen allerdings die Mietparteien die Miete für den Gemeinschaftsraum, so muss es ihnen vorbehalten bleiben, diesen auch exklusiv nutzen zu dürfen.

Die Förderung von Gemeinschaftsräumen, die nach dem Zweck der sozialen Wohnraumförderung dem Wohnen dienen sollen, ist damit unter Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Gestaltungsspielräume flexibel gefasst.

Zur Frage 3:

Die Wohnraumförderungsbestimmungen und die Stadterneuerungsrichtlinien werden regelmäßig an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.

Zur Frage 4:

Vorzeigecharakter haben zum Beispiel die mit Bundesmitteln geförderten Mehrgenerationenhäuser in Beckum und Bielefeld.

Gute Beispiele für stadtteilbezogene Infrastrukturen und Gemeinschaftseinrichtungen im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt" sind das Stadtteilzentrum Detmold-Herberhausen, das Ledigenheim in Dinslaken-Lohberg, der umgebaute Bunker „Alte Heid" im Oberhausener Knappenviertel, das Nachbarschaftsheim in WuppertalOstersbaum und das Glückaufheim in Ahlen-Südost.

Mit Darlehen aus dem Landeswohnungsbauvermögen wurden zahlreiche Wohnprojekte mit Gemeinschaftsräumen gefördert. Dabei steht bei einem Teil der Projekte die Nutzung der Gemeinschaftsräume für die Hausgemeinschaft, bei einem Teil auch als „Nachbarschaftstreff" für das Wohnquartier zur Verfügung. Die Auswahl der Bauvorhaben und die Prüfung der Nutzungskonzepte für die Gemeinschaftsräume ist Aufgabe der örtlichen Bewilligungsbehörden, sodass eine Gesamtübersicht aller geförderten Maßnahmen in NRW nicht möglich ist. Nachfolgend werden einige Beispiele benannt:

In Grevenbroich wurde im Zusammenhang mit der Förderung von 32 barrierefreien Wohnungen das ehemalige Foyer einer Kirche zum Gemeinschaftszentrum für die Bewohner und die Gemeinde umgebaut.

In Köln (Stadtteil Niehl) entstand ein Mehrgenerationenwohnprojekt mit 66 geförderten Wohnungen und Gemeinschaftsräumen für die Hausgemeinschaft.

In Remscheid (Stadtteil Hasten) wurde eine Seniorenwohnanlage, bestehend aus 39 neuen Mietwohnungen und einem Gemeinschaftsraum mit Küche, Bad und Terrasse im EG (auch öffentlich zugänglich) ergänzt durch den Umbau eines Altenwohnheims zu 35 Wohnungen mit Gemeinschaftsräumen für die Bewohner (jeweils auf den einzelnen Etagen) gefördert.

Die autofreie Gartensiedlung Weißenburg in Münster besteht aus geförderten Wohnungen sowie einem ebenfalls geförderten Gemeinschaftsraum. Dieser wird von einem Bewohnerverein genutzt mit einem deutlichen Angebot für die Nachbarschaft (z. B. Organisation von Kinderbetreuung, Nachbarschaftshilfe, Hausaufgabenbetreuung, Feiern).

In Dortmund, Unna und Schwerte wurden Frauenwohnprojekte als Beginenhöfe mit Mietwohnungen und Gemeinschaftsräumen gefördert, die von Beginenvereinen verwaltet werden. In diesen Räumen gibt es für gezielte Angebote für das Quartier wie z. B. Nachbarschaftsfeste, Brunch, Hausaufgabenhilfe und andere Stadteilaktivitäten.

In Mettmann sind die im Projekt „Am Laubacher Feld" geförderten Gemeinschaftsräume an den Verein Anders leben anders wohnen für Jung und Alt e.V. vermietet. Die Aktivitäten entfalten sich bisher überwiegend für die rund 70 Bewohnerinnen und Bewohner des Hofhauses; in neuerer Zeit finden aber auch zunehmend Angebote für die Menschen des gesamten umliegenden Baugebietes statt wie z. B. Sprachangebote für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sowie eine Kinder-Spielgruppe.