Landesversicherungsaufsichts-Änderungsgesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften Artikel 1: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (- SpkG NRW -) Artikel 2: Landesversicherungsaufsichts- Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen Artikel 3: Inkrafttreten A Problem

Das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen ist seit dem Jahr 1994 nicht mehr grundlegend überarbeitet worden; lediglich notwendige Anpassungen an EU-Vorgaben wurden vorgenommen.

Mit der Novellierung des Sparkassengesetzes soll ­ auch entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 20. Juni 2005 ­ sichergestellt werden, dass sich die nordrhein-westfälischen Sparkassen ohne Preisgabe bewährter Strukturen unter den weiter verschärften Wettbewerbsbedingungen behaupten und ihren öffentlichen Auftrag dauerhaft erfüllen können. Dabei besteht regelungstechnischer Anpassungsbedarf in mehreren Bereichen, um eine notwendige Modernisierung der Rahmenbedingungen und zugleich eine Stärkung des Sparkassenwesens sowie einen Ausbau des Finanzplatzes Nordrhein-Westfalen zu bewirken.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 29. Juni 2006 in Kraft getretene „Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates" (kurz: EU-Abschlussprüferrichtlinie) bis zum 29. Juni 2008 in zwingendes und verbindliches nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie verpflichtet dabei ins besondere dazu, die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Abschlussprüfer sicherzustellen sowie eine öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer einzurichten.

B Lösung:

Der vorgelegte Gesetzentwurf stärkt die Sparkassen in ihrer Funktion als Dienstleister gegenüber der Bevölkerung. Ausgehend von drei Prinzipien - Bewährtes sichern, Überholtes streichen, Neuerungen einführen ­ wird in vielen Einzelbereichen die notwendige Aktualität des Regelungswerkes herbeigeführt.

Das bewährte öffentlich-rechtliche System wird weiter festgeschrieben und durch die Vornahme gebotener zeitgemäßer Anpassungen gestärkt. Deutlicher als bisher wird die enge Beziehung der Sparkassen zu den Kommunen als ihren Trägern gesetzlich verankert. So sieht das Gesetz auch eine Verbesserung der Ausschüttungsmöglichkeit vor. Zur Hervorhebung der besonderen Bedeutung des Verbundprinzips und zur weitergehenden Intensivierung wird die Verbundzusammenarbeit stärker gesetzlich umschrieben. Als zusätzliches Steuerungselement wird im Gesetz die Möglichkeit, Trägerkapital zu bestimmen, eingeführt.

Die allgemeinen Leitgedanken des Deutschen Corporate Governance Kodexes sind in dem Gesetz weiterentwickelt und ergänzt worden.

Darüber hinaus sind Straffungen vorgenommen und Doppelstrukturen beseitigt worden. So bestimmt das Gesetz einen festen Zeitpunkt für eine Fusion der beiden nordrheinwestfälischen Sparkassen- und Giroverbände. Die Sparkassenverordnung als eigenständige Regelungsebene wird abgeschafft, wesentliche Vorschriften durch Aufnahme in das Sparkassengesetz aufgewertet worden. Daneben sind die Regelungen sprachlich zeitgemäßer und präziser gefasst.

Zudem werden mit dem Gesetz diejenigen Anforderungen in nationales Recht transformiert, die sich nach der EU-Abschlussprüferrichtlinie in Bezug auf die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände bzw. die geprüften Sparkassen ergeben. Dabei werden die Richtlinienbestimmungen umgesetzt, soweit nicht bereits Bundesrecht unmittelbar gilt.

Bei dieser Gelegenheit werden die im Sparkassenbereich neu erhobenen Kosten auch für den Versicherungsbereich eingeführt.

C Alternativen Keine.

D Kosten Keine.

Es werden erstmals Aufsichtskosten auf die beaufsichtigten Institutionen umgelegt.

E Zuständigkeit Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

F Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung

Durch Artikel 1 des Gesetzes wird deutlicher als bisher die enge Beziehung der Sparkassen zu den Kommunen als ihren Trägern gesetzlich verankert. So wird zum Beispiel die kommunale Anbindung der Sparkassen auch durch die Wählbarkeit der Hauptverwaltungsbeamten zum normalen Mitglied des Verwaltungsrates gestärkt.

Im Übrigen ergeben sich durch die erfolgte Änderung der bisherigen Rechtslage keine Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H Befristung:

Eine Befristung ist in dem Gesetz nicht vorgesehen.

I. Artikel 1 (Sparkassengesetz NRW)

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch anlässlich der Neufassung des Sparkassengesetzes ­ ebenso wie bei Gesetzesänderungen in der Vergangenheit ­ ausdrücklich keine Befristung im Gesetz vorgesehen. Eine Befristung wurde auch deswegen bisher zutreffend verneint, da die Sparkassen unter einer Befristung ihrer gesetzlichen Grundlage wirtschaftliche Nachteile durch verschlechtertes Rating zu erwarten hätten. Damit würden sie im Wettbewerb schlechter gestellt; dies auch gegenüber der Rechtslage in anderen Bundesländern.

Zudem würde durch eine Befristung zum einen die eindeutige Vorgabe der EUKommission zur endgültigen Abschaffung der Staatsgarantien unterlaufen und zum anderen die unbefristete „Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates" falsch in das nationale Sparkassenrecht transformiert.

II. Artikel 2 (Landesversicherungsaufsichts-Änderungsgesetz NRW)

In Artikel 2 ist das zu ändernde Gesetz unbefristet.

III. Artikel 3 (Inkrafttreten)

In Artikel 3 ist das zu ändernde Gesetz unbefristet.