Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt und Zweigstellen

Ein Ansatz der Sparkassen in der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist ausgeschlossen.

(2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt- und Zweigstellen errichten.

Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.

§ 2:

Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag:

(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen.

(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie fördern die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend, aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung. Sie versorgen im Kreditgeschäft vorwiegend den Mittelstand sowie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags. Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

(4) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften alle banküblichen Geschäfte betreiben.

§ 3:

Regionalprinzip:

(1) Kreditvergaben sind zulässig an Personen mit Sitz oder Niederlassung

a) innerhalb des Trägergebietes und in dem von der Sparkassensatzung festgelegten Gebiet (Satzungsgebiet) ohne Einschränkung,

b) außerhalb des Trägergebietes, aber im Inland, nur ausnahmsweise,

c) innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz nur, wenn die Sparkasse das Kreditgeschäft weiterhin überwiegend innerhalb des Träger- und Satzungsgebietes betreibt und insoweit die regionale Aufgabenerfüllung als Schwerpunkt erhalten bleibt,

d) außerhalb der Europäischen Union nur ausnahmsweise, wenn die Kredite in unmittelbarem Zusammenhang mit der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Satzungsgebiet stehen (Anknüpfungsgrundsatz).

(2) Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für

a) Anlagen in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sowie in Derivaten,

b) Geschäfte in Kreditderivaten innerhalb der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe,

c) Beteiligungen,

d) Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut gemäß § 1 Abs. 1b Gesetz über das Kreditwesen (KWG), das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,

e) Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.

(3) Die Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im Satzungsgebiet gelegen ist. Bei einem gemeinsamen Beteiligungsprojekt mehrerer Sparkassen muss der Sitz im Satzungsgebiet einer der beteiligten Sparkassen liegen. Darüber hinaus sind außerhalb des Satzungsgebietes Beteiligungen im Inland ausnahmsweise zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen ausschließlich im Satzungsgebiet tätig ist. Über diese Grenzen hinaus sind im Inland Beteiligungen im Verbund mit der WestLB AG im Ausnahmefall, Beteiligungen, die dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen, auch im Verbund mit dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zulässig. Beteiligungen im In- und Ausland sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen und die Sparkasse ihre Sitze in der gleichen gemeinsamen Wirtschaftsregion (z.B. Euregio) haben.

(4) Für Beteiligungen gilt im Einzelnen:

a) Die Sparkasse ist am Kapital des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes beteiligt.

b) An Unternehmen und Einrichtungen darf sich die Sparkasse mit Zustimmung des Verwaltungsrates beteiligen. Mittelbare Minderheitsbeteiligungen bedürfen dieser Zustimmung nicht.

c) Bei ausgelagerten Geschäftstätigkeiten ist zudem sicherzustellen, dass dort die sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden (Mutter-Tochter-Prinzip). Dies gilt auch für Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen, die mit solchen der S-Finanzgruppe direkt oder indirekt im Wettbewerb stehen. Der Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes ist in diesen Fällen im Gesellschaftsvertrag ein Prüfungsrecht einzuräumen, das es ihr ermöglicht, bei der Beteiligung die Einhaltung der für die Sparkasse geltenden Vorschriften, auch im Wege jederzeitiger und unvermuteter Prüfungen, zu überwachen.

d) Beteiligungen der Sparkasse zur Vermeidung oder zum Ausgleich sparkasseneigener Verluste sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für die vorübergehende Übernahme von als Kreditsicherheiten verpfändeten Geschäftsanteilen.

Die Regelungen dieses Absatzes finden auf Anlagen in Anteilscheinen geschlossener Fonds oder vergleichbare Anlagen keine Anwendung.

(5) Erweiterungen des Satzungsgebietes sind nur bei nachweislicher enger Verflechtung mit benachbarten inländischen Gebieten zulässig. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der dadurch räumlich betroffenen anderen Sparkassen und deren Träger sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Von den Sparkassen emittierte Wertpapiere dürfen, soweit die Börse Düsseldorf zur Verfügung steht, nur an dieser Börse zum Börsenhandel eingeführt werden. Sofern es zur Ausschöpfung des Marktpotentials notwendig ist, dürfen die von den Sparkassen emittierten Wertpapiere außer an der Börse Düsseldorf auch innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz an einer Börse eingeführt werden.

Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen und Unternehmen, die Aufgaben für die Sparkassen wahrnehmen (SparkassenFinanzgruppe), an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen.

§ 5:

Kontrahierungspflichten:

(1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro entgegenzunehmen.

(2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Euro zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

a) der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,

b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

c) das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen.

§ 6:

Satzung:

(1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften durch Satzung geregelt.

(2) Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7:

Trägerschaft und Haftung:

(1) Die Satzung kann die Bildung von Trägerkapital vorsehen. Als Trägerkapital können Einlagen oder Teile der Sicherheitsrücklage berücksichtigt werden. Über die Einführung des in Satz 1 genannten Kapitals entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung des Trägers. Das Kapital ist weder übertragbar noch sonst frei nutzbar.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.