Kredit

Als zusätzliches Steuerungselement wird im Gesetz die Möglichkeit, Trägerkapital zu bestimmen, eingeführt, das für Aufgaben und Zwecke des Trägers genutzt werden kann. Es bleibt aber dem Satzungsgeber und der Sparkasse überlassen, ob sie dieses Instrument einführen wollen. In jedem Fall ist dieses Kapital nicht übertragbar.

Der Geschäftserfolg der Sparkassen ist nicht allein im eigenen Geschäft zu sehen, vielmehr sind wesentliche Ergebnisse auch aus der Verbundarbeit mit der WestLB AG und gegebenenfalls neu hinzukommenden Verbundunternehmen zu ziehen. Zur Stärkung des Verbundes wird daher neben der allgemeinen, schon bisher bestehenden Vorgabe jetzt in einer weiteren Vorschrift die Verbundtätigkeit stärker gesetzlich umschrieben und verankert. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich die Institute für ein gemeinsames Verbundziel stark machen müssen, um gemeinsam eine positive Auswirkung auf das Rating zu erzielen. Dazu werden langfristige vertragliche Vereinbarungen gehören, die zweckmäßigerweise auch als Bestandteil der Satzung festgeschrieben werden können. Ein Anfang besteht bereits in der auf freiwilliger Basis gegründeten S-Verbund-Clearing NRW GmbH. Straffungen der Strukturen sind jedoch nicht nur im Verbundbereich angebracht. Auch die Organisation der Sparkassen in ihren zwei Verbänden ist nicht mehr zeitgemäß und muss effektiver gestaltet werden. In der Form eines großen, einheitlichen Verbandes sind die kommenden Aufgaben mit ihren ständig wachsenden Anforderungen auf Landes- und Bundesebene besser zu bewältigen. Das Gesetz bestimmt daher einen festen Zeitpunkt für einen in erster Linie freien Zusammenschluss der Verbände.

Eine weitere Straffung, verbunden mit notwendigen Reduzierungen tätigkeitsbegrenzender Regelungen bildet die Abschaffung der Sparkassenverordnung als eigenständiger Regelungsebene. Die Sparkassenverordnung ist in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand allgemeiner Deregulierung gewesen und enthält nur noch wenige echte Begrenzungen. Diese unverzichtbaren Vorschriften wie z. B. die Pflicht zur Führung eines Girokontos für jedermann oder Einzelregelungen zum Regionalprinzip sind in das Gesetz übernommen worden.

Weniger einschneidende aber erhaltenswerte Regelungen werden in die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften eingearbeitet.

Schließlich müssen auch in der behördlichen Bearbeitung der aufsichtsrelevanten Vorgänge weitere Straffungen erfolgen und Doppelstrukturen beseitigt werden. Das bisherige umfangreiche Einvernehmenserfordernis mit dem Innenministerium in fast allen sparkassenrechtlichen Entscheidungen und Regelungen wird daher abgeschafft.

Die genannten Regelungen haben neben weiteren sprachlichen Anpassungen und Modernisierungen zur Folge, dass Änderungen an zahlreichen Stellen des bisherigen Sparkassengesetzes erforderlich sind. Zum besseren Verständnis und zur besseren Lesbarkeit ist daher eine Neufassung des Gesetzes notwendig.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

A. Sparkassen

I. Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 (Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen) Absatz 1:

Die Neufassung von § 1 Abs. 1 Satz 1 SpkG dient einer Straffung des Gesetzes, indem der frühere Regelungsgehalt aus drei Vorschriften (§§ 1 - 3 SpkG) zusammengeführt wird. Eine Änderung der Rechtslage tritt hierdurch nicht ein. Auch weiterhin bleiben Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts nicht von dem Regelungsgehalt der Vorschrift des § 114 a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen erfasst. Vielmehr gelten gemäß § 107 Abs. 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für das öffentliche Sparkassenwesen die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

Die Neufassung dient auch dazu, die insbesondere in dem bisherigen § 3 Abs. 1 SpkG bereits angelegte besondere landesrechtlich geschaffene Verbindung zwischen Sparkassen und Kommunen noch präziser auszudrücken. Der Anlass zur Verbesserung der Wortfassung liegt in der nach Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung scheinbar reduzierten Trägerbindung zur Sparkasse. Eine Klarstellung des faktisch seit jeher bestehenden Beherrschungsverhältnisses zwischen Träger und Sparkasse soll verdeutlichen, dass die Konstruktion des Sparkassengesetzes nach wie vor von dem bestimmenden Einfluss des Trägers ausgeht. Ein neuer Rechtszustand wird aber dadurch nicht geschaffen.

So wird jetzt durch die Formulierung „als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts" die bestehende öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung eigener Art zwischen Sparkasse und Träger ausdrücklich klargestellt. Diese Sonderbeziehung ist so eng ausgestaltet, dass sie in weiten Teilen faktisch einer eigentümerähnlichen Stellung entspricht. Zivilrechtliches Eigentum mit den Folgen der freien Verfügbarkeit ist damit aber nach wie vor nicht gegeben. Anstalten kennen von der Rechtssystematik her im Gegensatz zu den privatrechtlichen Gesellschaftsformen kein zivilrechtliches und damit auch kein übertragbares Eigentum an der Unternehmensform Sparkasse. Sparkassen können daher auch nicht „sich selbst" gehören.

Die besondere und enge Rechtsbeziehung verdeutlicht auch der Hinweis, dass die Errichtung und damit die konkrete Ausgestaltung „nach Maßgabe dieses Gesetzes" erfolgen muss, also alle Ausformungen der besonderen anstaltsrechtlichen Zugehörigkeit ausschließlich den Bindungen und Begrenzungen des Sparkassengesetzes unterliegen.

Trotz der engen Sonderbeziehung zwischen den Sparkassen und ihren kommunalen Trägern ist eine Bilanzierung in den kommunalen Bilanzen wie bisher ausgeschlossen. Das nunmehr in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich geregelte Bilanzierungsverbot entspricht den besonderen rechtlichen Ausgestaltungen für Sparkassen, trägt den Verfügungs- und Veräußerungsbeschränkungen Rechnung und verdeutlicht, dass Sparkassen nicht als Vermögensgegenstand des kommunalen Haushalts angesehen werden.

Absatz 2: Absatz 2 ist wortgleich mit der bisherigen Vorschrift des § 1 Abs. 2 SpkG.

Zu § 2 (Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag)

Mit der sprachlich moderneren Fassung der Absätze 1 bis 3 des § 2 SpkG wird der Regelungsinhalt besser vermittelt. Dazu trägt auch bei, dass mit der Aufnahme von Absatz 4 die nach der bisherigen Gesetzeslage vorhandene, jedoch nicht zwingend nötige Trennung von Regelungen zum Unternehmenszweck der Sparkassen (bisher § 3 SpkG) und dem rechtlichen Rahmen für die geschäftliche Betätigung (bisher § 4 Abs. 1 SpkG) beseitigt wurde.

Zu § 3 (Regionalprinzip)

Bislang war im Sparkassengesetz nur der Grundsatz des Regionalprinzips normiert.

Mit der Abschaffung der Regelungsebene Sparkassenverordnung wird die dort vorhandene Detailregelung zum Regionalprinzip unter teilweiser Vornahme gebotener Modernisierungen in das Gesetz übernommen.

Absatz 1:

Die Regelung ist ohne materielle Veränderung nunmehr als systematische Aufzählung der je nach Region unterschiedlichen Kreditvergabemöglichkeiten neu gefasst.

Sie entspricht mit Ausnahme der Erweiterung um die Möglichkeit, Kreditvergaben in die Schweiz vorzunehmen (in Buchstabe c)), der bisherigen Vorschrift des § 3 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 1 SpkVO, die hier zusammengeführt wurden. Mit der Erweiterung wird die sich bereits aus Absatz 6 Satz 2 (entspricht insoweit § 3 Abs. 6 Satz 2 SpkVO) ergebende Gleichstellung des europäischen Wirtschaftsraums mit der Schweiz gesetzestechnisch konsequent fortgeführt. Dies entspricht auch den inzwischen bestehenden engen rechtlichen Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz, die sich zunehmend noch weiter annähern.

Absatz 2:

In Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt eine Bezugnahme auf die Legaldefinition von Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Gesetz über das Kreditwesen. Mit der zusätzlichen gesonderten Betonung der Freistellung der Derivate vom Regionalprinzip wird deren zunehmende Bedeutung im Wirtschafts- und Rechtsverkehr ausgedrückt.

In Absatz 2 Buchstabe b) ist eine begrenzte Freistellung des Kreditderivategeschäfts (Sparkassen auf Käuferseite) vom Regionalprinzip normiert. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen auch in diesem Bereich ergänzt dies den bislang lediglich möglichen Verkauf von Kreditrisiken durch Sparkassen über Kreditderivate. Sparkassen soll es ermöglicht werden, am Kreditrisikohandel innerhalb der deutschen Sparkassen- Finanzgruppe teilzunehmen, welcher zur Stärkung des Kreditgeschäfts und zur Reduzierung von Klumpenrisiken planmäßig vorgesehen ist.

In Absatz 2 Buchstabe c) werden Beteiligungen zur Vorbereitung der Einfügung der Einzelregelung in Absatz 4 bereits erwähnt.

Absatz 2 Buchstabe d): Zum besseren Verständnis der Vorschrift wurde der bisherige § 3 Abs. 3 Buchstabe c) SpkVO in § 3 Abs. 2 Buchstabe d), Variante 3 SpkG dahingehend vereinfacht.