Damit werden die Risiken aus dem Portfolio dauerhaft aus der WestLB AG herausgenommen

Begründung

Allgemeines:

Die Eigentümer der WestLB AG haben sich am 20.01.2008 und am 08.02.2008 auf ein Gesamtkonzept zur Zukunftssicherung der WestLB AG verständigt. Das Gesamtkonzept beinhaltet neben einer Restrukturierung der Bank und einer Optimierung des Geschäftsmodells eine Risikoabschirmung durch die Eigentümer in Form einer Garantie in Höhe von fünf Mrd. Euro. Das von der Finanzmarktkrise betroffene Portfolio ist zum 31.03.2008 in Höhe von nominal 23 Mrd. Euro von der WestLB AG auf eine Zweckgesellschaft ausgegliedert worden.

Damit werden die Risiken aus dem Portfolio dauerhaft aus der WestLB AG herausgenommen. Mit den übrigen Miteigentümern ist vereinbart, dass das Land für diese Risiken die Garantie im Außenverhältnis über fünf Mrd. Euro übernimmt. Hierfür ist eine Ermächtigung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Abgabe einer Garantie in Höhe von fünf Mrd. Euro und damit eine Änderung des Haushaltsgesetzes 2008 erforderlich. Mit dem 1. Nachtrag zum Haushaltsgesetz 2008 ist das Finanzministerium ermächtigt worden, sich vertraglich zu verpflichten, das Ausfallrisiko für Risiken aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die WestLB AG am 31.12.2007 trägt und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind.

Die EU-Kommission hat die Maßnahme als Rettungsbeihilfe und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet (Entscheidung vom 30.04.2008). Bis zum 08.08.2008 ist ein Umstrukturierungsplan vorzulegen.

Die Laufzeit der Zweckgesellschaft ist grundsätzlich unbegrenzt. Die rechtliche Laufzeit der Eigentümergarantie entspricht der rechtlichen Laufzeit der nachrangigen Schuldverschreibung bis 2091. Diese Fälligkeit entspricht der längsten rechtlichen Fälligkeit der übertragenen Wertpapiere. Von der rechtlichen Laufzeit ist die wirtschaftliche Laufzeit eines strukturierten Wertpapiers zu unterscheiden; diese errechnet sich auf Basis der erwarteten wirtschaftlichen Parameter. Die wirtschaftliche Laufzeit ist in der Regel deutlich kürzer. Auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Laufzeit ist zu erwarten, dass Ende 2018 weniger als vier Mrd. Euro des Portfolios ausstehend sein werden.

Vor diesem Hintergrund gibt es für die nachrangige Schuldverschreibung (und damit einhergehend für die Garantie) ein vorzeitiges Kündigungsrecht im Jahr 2018, welches durch die Gesellschaft ausgeübt werden kann. Die Ausübung dieses Kündigungsrechtes ist an bestimmte Bedingungen gebunden; u. a. haben die Garantiegeber hierbei ein bedingtes Vetorecht. Daher lässt sich sagen, dass das durch die Eigentümer abgesicherte Risiko wirtschaftlich voraussichtlich im Jahre 2018 ausläuft, bei fehlender Zustimmung zu der vorzeitigen Rückzahlung auch später.

Die Garantie des Landes dauert grundsätzlich bis zum Auslaufen der Risiken fort. Sie verringert sich lediglich durch Inanspruchnahme. Wie sich das Risiko des Landes innerhalb der Laufzeit verteilt, ist nicht bekannt. Dementsprechend kann der Zeitpunkt für die Belastungen des Landeshaushalts nicht angegeben werden.

Das Land muss infolge der Abgabe der Garantie auch damit rechnen, aus dieser schließlich in Anspruch genommen zu werden. Zeitpunkt und Höhe der Inanspruchnahme und der daraus folgenden Belastung des Landeshaushalts sind für die Landesregierung und den Haushaltsgesetzgeber nicht steuerbar. Angesichts der absoluten Höhe der potentiellen Inanspruchnahme droht dem Landeshaushalt jederzeit eine Zahlungsbelastung, die ohne entsprechende Vorsorge faktisch nur durch eine Kreditaufnahme in dem konkreten Haushaltsjahr zu bewältigen sein wird. Infolge der potentiellen Höhe kommt ein Ausgleich für diese Belastung an anderer Stelle im Haushalt und damit die Weiterverfolgung der Konsolidierungslinie von vornherein nicht in Betracht. Der in diesem Fall vorgezeichnete Weg in die Kreditauf nahme würde auch die Budgethoheit des Haushaltsgesetzgebers und dessen finanzwirtschaftliche Gestaltungsspielräume erheblich einschränken.

Mit diesem Gesetz wird ein Risikofonds geschaffen, der die Funktion eines Puffers übernehmen soll, indem er die Belastungen des Landeshaushalts in der Zeit und in der Höhe glättet. Mit dem 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2008 werden dem Fonds Mittel in Höhe von 95 Mio. Euro zugeführt; zukünftige Zuführungen erfolgen nach Maßgabe des jährlichen Haushalts. Im Fall der Inanspruchnahme aus der Garantie werden die angesammelten Mittel wieder entnommen. Dies hat den Vorteil, dass Belastungen aus der Garantie nicht plötzlich auf den Landeshaushalt im vollen Umfang durchschlagen würden, sondern verstetigt werden. Diese Verstetigung der Belastungen über mehrere Jahre beinhaltet im Gegensatz zur durchschlagenden Inanspruchnahme des Landes in einem Haushaltsjahr auch die Chance, die Belastungen im jeweiligen Haushaltsjahr geringer zu halten und damit in den begonnenen Konsolidierungskurs einzubinden.

Der Fonds dient nicht als allgemeine Rücklage, sondern fokussiert seinen Zweck ausschließlich auf die Inanspruchnahme aus der Garantie. Für die zwar künftigen, letztlich dem Grunde nach aber schon sicher feststehenden Verpflichtungen des Landeshaushalts soll in finanzund haushaltswirtschaftlich vertretbarer Weise Vorsorge dergestalt getroffen werden, dass die Belastungen möglichst gleichmäßig über die Zeit verteilt werden. Auf diese Weise wird die Belastung nicht ausschließlich einem künftigen Haushaltsgesetzgeber aufgeladen, sondern dieser wird entlastet durch die Glättung und Verteilung der tatsächlichen Zahlungen auf mehrere Jahre. Damit wird dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit Rechnung getragen. Finanzwirtschaftliche Gestaltungsspielräume des Haushaltsgesetzgebers sowie Planbarkeit und Verlässlichkeit der staatlichen Haushaltswirtschaft bleiben so erhalten.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 1:

Der Risikofonds wird als Sondervermögen im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 LV in Verbindung mit § 26 Absatz 2 LHO errichtet. Sondervermögen sind rechtlich unselbständige und abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.

Zu § 2:

Der Fonds dient nicht als allgemeine Rücklage, sondern ist in seinem Zweck ausschließlich auf die Inanspruchnahme aus der Garantie ausgerichtet. Für die künftig erwachsenden Verpflichtungen des Landeshaushalts soll in finanz- und haushaltswirtschaftlich vertretbarer Weise Vorsorge dergestalt getroffen werden, dass die Belastungen möglichst gleichmäßig über die Zeit verteilt werden.

Zu § 3:

Aufgrund seiner ausschließlichen Funktion als haushaltstechnisches Vorsorgeinstrument ist weder eine Rechts­ noch eine Kreditaufnahmefähigkeit des Sondervermögens vorgesehen.

Zu § 4 und § 6

Das Sondervermögen wird über Zu- und Abführungstitel an den Landeshaushalt angebunden. Jede Zahlung vom und an das Sondervermögen erfolgt über den Landeshaushalt. Direkte Aus- und Einzahlungen des Sondervermögens an Dritte und von Dritten (Miteigentümer, Garantienehmer) sind nicht vorgesehen. Damit wird Transparenz hergestellt.

Vorgesehen ist eine jährliche Zuführung an das Sondervermögen nach Maßgabe der haushalts- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Zuführung wird im Haushaltsplan dargestellt.

Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel hinaus sind weitere Zuführungen zulässig.

Die Einzelheiten werden im jährlichen Haushaltsgesetz bzw. Haushaltsplan geregelt.

Zu § 5:

Die Regelungen zur Verwaltung und Anlage der Mittel orientieren sich grundsätzlich an denjenigen des Versorgungsfondsgesetzes des Landes NRW; eine Anlage in Aktien und Finanzderivaten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Angesichts der zeitlichen Unsicherheiten ist der Anlagezeitraum mit der Struktur und den Zahlungsverpflichtungen aus den abgesicherten Schuldverschreibungen zu harmonisieren.

Zu § 8:

Über die Entwicklung und den Bestand des Sondervermögens ist jährlich Rechnung zu legen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens wird vom Landesrechnungshof geprüft.

Zu § 9:

Angesichts der zeitlichen Unsicherheit erfolgt die Auflösung des Sondervermögens durch einen gesetzgeberischen Akt.

Zu § 10:

Diese Vorschrift enthält die In-Kraft-Tretensklausel.