Nebentätigkeiten von Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) beklagt als Folge der Einkommenseinbußen bei den Polizistinnen und Polizisten seit 2000 einen bundesweiten Anstieg der Nebentätigkeiten von Polizeibeamtinnen und -beamten.

Nach einer Recherche der Süddeutschen Zeitung (vom 16. April 2008) gehen in München 1.000 von 6.000 Beamten einer genehmigten Nebentätigkeit nach, in Köln seien es 450 von ca. 4.800 und in Hamburg 1.012 von 9.921.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat sich seit dem Jahr 2000 die Zahl der beantragten und genehmigten Nebentätigkeiten von Polizeibeamten und -beamtinnen in NRW entwickelt? (Bitte nach Jahren und aktuellste Zahl aus 2008 aufführen.)

2. Wie hat sich seit dem Jahr 2000 die Zahl der beantragten und der genehmigten Nebentätigkeiten von Polizeibeamten und -beamtinnen in den jeweiligen Kreispolizeibehörden und in den jeweiligen polizeilichen Landesoberbehörden entwickelt (Bitte ebenfalls nach Jahren und jeweils aktuellste Zahl aus 2008 aufführen.)

3. Kann das Innenministerium ausschließen, dass Nebentätigkeiten von Polizeibeamten und -beamtinnen genehmigt wurden, die den Beamten bzw. die Beamtin in Widerstreit mit seinen bzw. ihren dienstlichen Pflichten bringen kann?

Antwort des Innenministers vom 13. Juni 2008 namens der Landesregierung:

Vorbemerkung:

Bei Nebentätigkeiten ist zwischen anzeigpflichtigen und genehmigungspflichtigen Sachverhalten zu unterscheiden. Unter die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten fallen alle Nebentätigkeiten nach § 69 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Bei den genehmigungspflichtigen gelten nach § 7 Abs. 1 NtV die Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt, die insgesamt einen geringen Umfang haben, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen, außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt und nicht oder mit weniger als 100 monatlich vergütet werden. Bei allgemein genehmigten Nebentätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht. Alle übrigen Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig.

Gesonderte Regelungen zur Erfassung der Nebentätigkeiten von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in NRW bestehen nicht. Sofern abgelehnte Anträge von den Behörden im Einzelfall den Sachakten zugeführt wurden, sind die allgemeinen Vorschriften zur Aktenaussonderung, wonach für Sonderakten eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren besteht, zu beachten (vgl. § 13 der Aktenordnung für die Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2006 - SMBl. 2052).

Sind die Anträge Bestandteil der jeweiligen Personalakten, ist die nachgehende statistische Erfassung teilweise nur mit einem erheblichen personellen Aufwand möglich. Hiervon habe ich zunächst abgesehen, da bereits für die nun vorliegende Beantwortung der Kleinen Anfrage cirka 204 Personalstunden in den Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen aufgewandt wurden.

In allen Fällen fehlender Angaben in der beigefügten Tabelle konnten die Daten von den Behörden nicht mehr ermittelt werden.

Die bloße Anzahl erteilter Nebentätigkeitsgenehmigungen ist nur von eingeschränkter Aussagekraft, da der Umfang der Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - differiert.

Eine nicht unerhebliche Zahl von Nebentätigkeitsgenehmigungen wird zudem für Referententätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, gewährt. Für andere Dozenten- oder Vortragstätigkeiten wird im Regelfall für jede einzelne Veranstaltung eine Genehmigung benötigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um mehrere einzelne Tagesveranstaltungen handelt.

Die Nebentätigkeitsverordnung sieht bei Erteilung einer Nebentätigkeit eine Befristung der Gültigkeit vor. Diese beträgt nach § 6 Abs. 1 NtV bis zu fünf Jahren. Insofern ist davon auszugehen, dass rechtmäßige Folgeanträge auf Genehmigung einer gleichartigen Nebentätigkeit aufgrund der Fristvorgaben mehrfach innerhalb des im Jahre 2000 beginnenden Zeitraumes - wie angefragt jeweils im Jahr der Genehmigung - erfasst wurden.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zur Frage 1:

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Nebentätigkeiten bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen. Nach § 6 Absatz 2 NtV ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dies wäre dann der Fall, wenn die Genehmigung die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringen kann.

Fälle, in denen dennoch eine Genehmigung erteilt wurde, sind dem Innenministerium nicht bekannt.