"Willkür und Wortbruch"? - Interkommunales Gewerbegebiet Borken/Heiden/Reken

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MWME) hat am 02. Mai dieses Jahres die Presse unterrichtet, dass die Landesregierung die Änderung des Regionalplanes im Regierungsbezirk Münster zur Neudarstellung eines interkommunalen "Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches" (GIB) von ca. 57 ha Größe der Kommunen Borken, Heiden und Reken auf dem Gemeindegebiet von Reken nicht genehmigen wird.

In der Begründung heißt es u. a., dass ein Prüfverfahren ergeben hat, dass in erheblichem Umfang Wald gerodet und die Landschaft weiter zersiedelt werden müsste. Statt der Waldvernichtung gäbe es andere Möglichkeiten, Gewerbeflächen zu entwickeln. Die isolierte Lage im Freiraum direkt an der Autobahn 31 (L 600/A 31) würde einen großen Aufwand für die Standorterschließung, für die Ver- und Entsorgung mit sich bringen sowie ein angrenzendes Wasserschutzgebiet beeinträchtigen. Diese Feststellung überrascht die Fragesteller nicht, da die unüberwindbaren Probleme bereits frühzeitig im Verfahren offenkundig wurden. In der Borkener Zeitung vom 04. Mai kommentiert dies ein örtlicher Landtagsabgeordneter mit "Willkür". Nur eine Rücknahme dieser Entscheidung führe nicht zur "Willkür".

Der Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage 1678 der Abgeordneten Wiegand und Eiskirch (Drs. 14/4738) vom 24.07.2007 waren keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass eine Ablehnung der beantragten Änderung zu erwarten sei. Gleiches gilt für das Verfahren in den letzen 1 1/2 Jahren. Über dieses GIB hat u. a. am 28. September 2006 ein Gespräch von Frau Ministerin Thoben mit zwei Landtagsabgeordneten am Rande der 40. Plenumssitzung stattgefunden (MWMW -Az.: 502 - 30.17.03.19). Ebenso existiert eine schriftliche Zusammenfassung über Ergebnisse von Ortsbesichtigungen / Besprechungen vom 23. November 2006 (MUNLV -Az.: III-7-611.03.50.10-0015). Beide Vermerke sind über das Internetangebot der Bezirksregierung Münster öffentlich einsehbar. Jeweils wird der Eindruck vermittelt, es gehe nicht um das "ob", sondern lediglich um das "wie" der Genehmigungsfähigkeit des GIB.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche raumordnerische Bindungswirkung geht von den vorbezeichneten beiden Aktennotizen aus?

2. Ergeben sich gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen nun berechtigte Ansprüche Dritter auf Durchführung einer Planung bzw. auf Schadensersatz bei Nichtgenehmigung bzw. Zurücknahme einer verbindlichen Zusage dieser Regionalplanänderung?

3. Welche Kostenerstattungen für erbrachte gutachterlichen Tätigkeiten werden landesseitig übernommen, die bislang dem "Zweckverband Westmünsterland Gewerbepark A 31" für dieses GIB entstanden sind?

4. Kann der Zweckverband Westmünsterland Gewerbepark A31? gegenüber dem Land Schadensersatzforderungen aus dem Raumordnerischen Vertrag?

5. Hält die Landesregierung die Vorwürfe von "Willkür" und "Wortbruch" im Zusammenhang mit der gebotenen Ablehnung für zutreffend?

Antwort der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 13. Juni 2008 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Minister für Bauen und Verkehr und dem Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Kleine Anfrage bezieht sich auf die 15. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Stadt Reken zur Darstellung des interkommunalen Gewerbegebietes Borken, Heiden, Reken. Mit Bericht vom 24. September 2007 hat die Bezirksregierung Münster die vom Regionalrat am 17. September 2007 beschlossene o.g. Regionalplanänderung zur Genehmigung vorgelegt.

Gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz (LPlG) bedürfen Regionalpläne der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Am 2. Mai 2008 hat die Landesplanungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Innenministerium die Genehmigung der o.g. Änderung versagt.

Zur Frage 1: Die beiden genannten Aktennotizen entfalten keine raumordnerische Bindungswirkung. Sie geben den jeweiligen Stand der Diskussion wieder. Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit der o. g. Regionalplanänderung machen sie keine Aussage.

Zu den Fragen 2 bis 4: Gemäß § 20 Abs. 7 LPlG steht die Änderung von Regionalplänen unter Genehmigungsvorbehalt. Vor der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit wird die jeweilige Planung darauf hin überprüft, ob sie mit den landesplanerischen Vorgaben (z. B. des Landesplanungsgesetzes und seinen Durchführungsverordnungen, des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen) sowie den sonstigen rechtlichen Bestimmungen im Einklang steht. Bei gravierenden Rechtsverstößen ist die Genehmigung einer Regionalplan-Änderung zu versagen. Folglich besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Regionalplanänderung. Somit können auch keine Ansprüche Dritter auf Durchführung einer Planung bzw. auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Zur Frage 5: Nein.