Ausbildung

Der Strafprozess hat konkrete Erkenntnisse dazu gebracht, dass Gefahren nicht nur von den Angeklagten und ihren Vorbereitungshandlungen ausgingen; auch die falschen oder unvollständigen Angaben von Zeugen über Kontakte zu Organisationen oder Personen mit terroristischem Hintergrund oder das Verheimlichen von Aufenthalten in bestimmten Staaten, in terroristischen Ausbildungslagern oder zurückliegend in Deutschland (etwa unter anderem Namen) deuten auf ein erhebliches von diesem Personenkreis ausgehendes Sicherheitsrisiko hin.

Diesem Risiko ist - wie dies bereits vom Strafsenat des Oberlandesgerichts im Rahmen der Urteilsverkündung am 26.10.2005 gefordert wurde - auch durch eine konsequente Anwendung der zur Terrorismusbekämpfung eingeführten Vorschriften des Aufenthaltsrechts zu begegnen. Diese Bewertung ist zudem durch die Aufarbeitung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren gegen die zwei libanesischen Staatsbürger bestätigt worden, die beschuldigt werden, am 31. Juli 2006 in zwei Regionalbahnen zur Begehung von Anschlägen selbst hergestellte Bomben abgelegt zu haben.

Durch den Erlass vom 11.07.2007 ist sichergestellt worden, dass von dem ausländerrechtlichen Instrumentarium zur Gefahrenabwehr nach landeseinheitlichen Maßstäben Gebrauch gemacht wird.

Zu diesem Instrumentarium gehört auch ein auf die Tatbestände des § 54 Nr. 6 und § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abgestellter Fragebogen. In einer Reihe der anderen Länder werden bereits sicherheitsrechtliche Standardfragebögen eingesetzt. Es muss deshalb auch verhindert werden, dass Nordrhein-Westfalen zum attraktiven Rückzugsraum für Personen wird, die eine solche Sicherheitsbefragung umgehen wollen.

Dieses vorausgeschickt, wird wie folgt Stellung genommen:

Zur Frage 1:

Die Einstufung des Erlasses als Verschlusssache war bereits deshalb erforderlich, weil hierin auf Regelungen und Dokumente anderer Stellen Bezug genommen wird, die ihrerseits als Verschlusssache eingestuft sind. Es besteht in solchen Fällen die Verpflichtung, eine Einstufung zu übernehmen.

Eine allgemeine Bekanntgabe des Fragebogens würde diesen als Instrument der Sicherheitsüberprüfung weitgehend entwerten. Personen, die tatsächlich Grund zur Verschleierung bestimmter Sachverhalte haben, hätten so die Möglichkeit, im Vorfeld einen Abgleich mit ggf. bereits in der Vergangenheit erfolgten „Legendenbildungen" vorzunehmen und wahrheitsgemäße Angaben nur insoweit zu machen, als sie mit entsprechenden Erkenntnissen bei deutschen Behörden rechnen müssen.

Zur Frage 2:

Bei den Herkunftsländern handelt es sich um sogenannte konsultationspflichtige Staaten.

Zur Erläuterung: Jeder Schengen-Staat kann verlangen, dass vor Erteilung eines SchengenVisums an die Angehörigen bestimmter Staaten und Personengruppen, die dem Generalsekretariat des Rates der EU auf einer Liste bekannt gemacht werden, seine Sicherheitsbehörden von den Schengen-Partnern konsultiert werden (Artikel 17 Abs. 2 SDÜ). Diese Liste der konsultationspflichtigen Staaten ist für alle Mitgliedstaaten bindend. Die Erlassregelung vom 11.07.2007 lehnt sich damit an die auch im Visumverfahren geltenden Sicherheitskriterien an.

Zur Frage 3:

Die Eingrenzung des zu befragenden Personenkreises erfolgt unter keinem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufgeführten Kriterien. Der geregelte Sachverhalt unterfällt zudem auch nicht dem in § 2 AGG bestimmten Anwendungsbereich.

Zur Frage 4:

In der Antwort an das Rektorat der Universität Münster ist Folgendes ausgeführt: „... Der Erlass vom 11.07.2007 ist als Verschlusssache eingestuft und nur für den Dienstgebrauch bestimmt, so dass ich um Verständnis dafür bitte, dass es mir nicht möglich ist, Ihnen eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage nach möglichen Ausnahmen von der Befragung kann ich Ihnen aber mitteilen, dass ein Verzicht auf die Befragung dann in Frage kommt, wenn der Aufenthalt im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Person als besonders vertrauenswürdig einzustufen ist. In entsprechenden Fällen empfiehlt sich deshalb, zum Vorgehen im Einzelfall Kontakt mit der Ausländerbehörde aufzunehmen.

Im Rahmen der letzten Sitzung des Ausländerbeirates Münster am 12.06.2008 haben zwei Vertreter meines Hauses die Hintergründe der Erlassregelung vom 11.07.2007 eingehend erläutert und zu allen Fragestellungen und Kritikpunkten der Ausländischen Studierendenver-tretung ausführlich Stellung genommen. Auf diese Erörterung darf ich insofern ergänzend Bezug nehmen..."

Zur Frage 5:

Die Befragung erfolgt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels. Alle Betroffenen erhalten zunächst eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, die ihnen alle bisher erworbenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche sichert. Der Aufenthalt von Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen gilt bereits mit der Anerkennung bis zur Erteilung der (ersten) Aufenthaltserlaubnis als erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Bei Reisen ins Ausland kann vorübergehend die Reisefreiheit beeinträchtigt sein. Hierüber wird in einem Merkblatt informiert mit der Aufforderung, sich bei unaufschiebbaren Reisen an die Ausländerbehörde zu wenden. Diese Empfehlung gilt im Übrigen auch im Hinblick auf sonstige während des Prüfzeitraums befürchtete Nachteile.

Generell sind die Ausländerbehörden gehalten, die Sicherheitsprüfung - nach Möglichkeit so rechtzeitig vor Ablauf eines Aufenthaltstitels einzuleiten, dass Wartezeiten bis zur Erteilung der Verlängerung weitgehend vermieden werden können.