Wann wird Ersatz für das Personal geschaffen, dass von Nordrhein-Westfalen an den Internationalen Gerichtshof in. Den Haag "ausgeliehen" worden ist?

Ein Justizvollzugsbeamter der sozialtherapeutischen Anstalt (Sotha) in Gelsenkirchen ist seit zwei Jahren am Internationalen Gerichtshof (IGH) in. Den Haag tätig. Für diese Arbeitnehmerüberlassung hat das Land Nordrhein-Westfalen vom IGH Ausgleichzahlungen erhalten.

Trotzdem ist bis heute keine Vertretung für die Stelle in der Sotha eingerichtet worden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Warum wurde ein Mitarbeiter der Sotha Gelsenkirchen nach. Den Haag ausgeliehen, ohne vor Ort für Personalersatz zu sorgen?

2. Bestehen seitens der Landesregierung Pläne, der Sotha eine Vertretung für den derzeit am IGH tätigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, und wann sollen diese Pläne umgesetzt werden?

3. Zu welchem Zweck werden die Ausgleichszahlungen, die das Land vom IGH in Den Haag erhält, eingesetzt?

4. Bestehen seitens der Landesregierung Pläne, die Mittel dazu zu nutzen, der Sotha Gelsenkirchen eine Vertretung zur Verfügung zu stellen?

Antwort der Justizministerin vom 25. Juli 2008 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister:

Zu Frage 1: Ein Bediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes der Sozialtherapeutischen Anstalt Gelsenkirchen ist seit dem 01.07.2005 für den Internationalen Strafgerichtshof in. Den Haag tätig. Dem Beamten wird hierzu Sonderurlaub ohne Besoldung gemäß § 9 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung gewährt.

Der Einstellung einer Ersatzkraft haben bislang folgende Erwägungen entgegengestanden:

Die Gesamtdauer der Einsätze bei dem Internationalen Strafgerichtshof, die mehrfach verlängert wurden, war zunächst nicht abzusehen.

Ersatzeinstellungen kommen im allgemeinen Vollzugsdienst nur dann in Betracht, wenn später eine dauerhafte Übernahme der Ersatzkraft in das Beamtenverhältnis sichergestellt werden kann.

Dies ist deswegen erforderlich, weil der Justizvollzug die von ihm benötigten Kräfte in der erforderlichen Zahl selbst ausbildet und dauerhaft beschäftigt. Ein Arbeitsmarkt für bereits ausgebildete Kräfte des allgemeinen Vollzugsdienstes, auf dem vorübergehend benötigtes Personal befristet rekrutiert werden könnte, ist praktisch nicht existent. Auch die befristete Beschäftigung nicht im Justizvollzug ausgebildeter Aushilfskräfte kommt nicht in Betracht, weil dieses Personal keinesfalls den Anforderungen entspricht, die an die hoheitlich tätigen Beamten des Justizvollzuges gestellt werden.

Für eine dauerhafte Ersatzeinstellung hat bislang allerdings kein Raum bestanden.

So kommt die Nutzung der vom Beamten innegehaltenen Stelle zu diesem Zweck weiterhin nicht in Betracht, weil ein endgültiger Wechsel des Bediensteten zum Internationalen Strafgerichtshof nicht in Aussicht steht und deshalb von seiner Rückkehr in seine Planstelle auszugehen ist.

Anderweitige Stellenführungsmöglichkeiten für eine Ersatzkraft haben der Anstalt und dem während der überwiegenden Dauer der Abordnung des Beamten für die landesweite Stellenverteilung im allgemeinen Vollzugsdienst zuständigen ehemaligen Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes NRW auch unter Berücksichtigung der in dieser Laufbahn zu erwirtschaftenden kw-Vermerke bislang nicht zur Verfügung gestanden.

Zu Frage 2

Aus Anlass der Schaffung neuer Haftplätze stehen in diesem Haushaltsjahr 170 zusätzliche Planstellen für den allgemeinen Vollzugsdienst bereit.

Im Rahmen der gegenwärtig durchgeführten neuerlichen Einstellungsoffensive für den Justizvollzug ist daher beabsichtigt, der Sozialtherapeutischen Anstalt Gelsenkirchen eine Stelle zur unbefristeten Einstellung einer Kraft vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Da diese Stelle für die neu zu errichtende Anstalt in Wuppertal-Ronsdorf vorgesehen ist, wird die Kraft nach der Inbetriebnahme dieser Einrichtung dorthin wechseln müssen.

Zu Frage 3

Der Internationale Strafgerichtshof trägt die Personalkosten des Bediensteten. Ausgleichszahlungen an das Land Nordrhein-Westfalen erfolgen nicht.

Zu Frage 4

Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen.