Gesetz zur Eingliederung des Landesamtes für Versorgung und Soziales

§ 1

Behördenorganisation:

(1) Die dem Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales - auch als Landesversorgungsamt Hessen - übertragenen Aufgaben werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Regelung getroffen wird, auf das Regierungspräsidium Gießen übertragen und dort in einer eigenen Abteilung als Landesamt für Versorgung und Soziales wahrgenommen, dem die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie die Kurklinik Waldeck nachgeordnet sind.

(2) Das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales wird als eigenständige Landesmittelbehörde aufgelöst.

(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Regierungspräsidium Gießen, soweit es die Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales wahrnimmt, und über die nachgeordneten Ämter für Versorgung und Soziales obliegt dem Hessischen Sozialministerium.

§ 2

Versetzung:

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten des aufgelösten Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales der Bereiche

1. Soziales Entschädigungsrecht mit Ausnahme der Widerspruchsverfahren, Schwerbehindertenrecht mit Ausnahme der Widerspruchs- und Klageverfahren, leitender Arzt, Heimgesetz, Finanzierung der Altenpflegeausbildung einschließlich Kostenausgleichsverfahren nach §23 des Hessischen Altenpflegegesetzes, Krankenhausfinanzierung und Bundespflegesatzverordnung, Ausbildungsstätten-Kostenausgleichsverordnung, Luftrettung, Förderung der Schuldnerberatungsstellen und Anwenderbetreuung für die vorgenannten Aufgabenbereiche als zum Regierungspräsidium Gießen,

2. Benutzerservice für die elektronische Datenverarbeitung und Grundsatzsachbearbeitung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zum Hessischen Sozialministerium,

3. Förderung von Sozialstationen und mobilen sozialen Diensten sowie Schiedsstellen nach §94 Bundessozialhilfegesetz und §76 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch als zum Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main,

4. Sonderurlaubsgesetz und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zum Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden versetzt.

Beschäftigte, die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.

§ 3

Widerspruchsbehörde:

In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Abweichung von § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes Widerspruchsbehörde.

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Artikel 2

Gesetz zur Neuorganisation der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung

§ 1

Eingliederung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in die Regierungspräsidien

Es werden unter Beibehaltung des bisherigen Dienstsitzes eingegliedert

1. die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Darmstadt, Wiesbaden und Frankfurt in das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gießen mit der Außenstelle in Limburg a. d. Lahn mit Sitz in Hadamar in das Regierungspräsidium Gießen,

3. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel mit der Außenstelle in Fulda in das Regierungspräsidium Kassel.

§ 2

Eingliederung der Zentralstelle für Arbeitsschutz und des Landesgewerbearztes in die Regierungspräsidien

Es werden unter Beibehaltung des bisherigen Dienstsitzes eingegliedert

1. die Zentralstelle für Arbeitsschutz, Dienststelle Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie in Wiesbaden, in das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. die Zentralstelle für Arbeitsschutz, Dienststelle Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie in Kassel mit der "Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)", in das Regierungspräsidium Kassel,

3. das Referat "Landesgewerbearzt" des Hessischen Sozialministeriums in das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 3

Zuständigkeiten:

(1) Den Regierungspräsidien obliegen die bundesrechtlich den Gewerbeaufsichtsbehörden oder Gewerbeaufsichtsämtern zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

(2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt obliegen die bundesrechtlich den für medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

(3) Den Regierungspräsidien obliegen die den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik oder der Zentralstelle für Arbeitsschutz durch Rechtsverordnungen der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

(4) Durch Rechtsverordnung des für den Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums können für einzelne Aufgaben abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.

§ 4

Versetzung:

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten der in den §§ 1 und 2 genannten Behörden als zu dem jeweils dort zugeordneten Regierungspräsidium versetzt.

§ 5

Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über die Regierungspräsidien, soweit sie Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes wahrnehmen, obliegt dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Artikel 3

Gesetz zur Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik §1

Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik:

(1) Die der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik übertragenen Aufgaben gehen auf das Regierungspräsidium Darmstadt über und werden von diesem unter der Bezeichnung "Regierungspräsidium Darmstadt - Hessische Landesprüfstelle für Baustatik" wahrgenommen.

(2) Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik wird als eigenständige Landesbehörde aufgelöst.

§ 2

Versetzung

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Landesbediensteten der in § 1 genannten Behörde als zum Regierungspräsidium Darmstadt versetzt.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Artikel 41

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Anhörung findet nicht statt in Verfahren nach § 142 der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 182 des Hessischen Beamtengesetzes sowie bei Widersprüchen gegen Entscheidungen über die Förderung der Landwirtschaft im Sinne von §3 Abs. 2 Satz 2 des LFNReformgesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588, 589)."

2. § 16a erhält folgende Fassung: "§ 16a Wegfall des Vorverfahrens

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung."