Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung

§ 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), erhält folgende Fassung: "§ 4

(1) Die zuständigen Behörden werden in der Lebensmittel- und Weinüberwachung von einer Fachanstalt unterstützt.

(2) Fachanstalt im Sinne des Abs. 1 ist das Staatliche Untersuchungsamt Hessen."

Änderung des Hessischen Vermessungsgesetzes

Das Hessische Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Jede Person oder Stelle kann das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen sowie die Ergebnisse der Landesvermessung einsehen, Auskunft und auf Antrag Auszüge daraus erhalten.

(2) Die Einsicht in die personenbezogenen Daten sowie das Erteilen von entsprechenden Auskünften und Auszügen ist nur zulässig, wenn der Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft macht. Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1. Gemeinden, Landkreise und Finanzbehörden, soweit die personenbezogenen Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die Angaben innerhalb der Gemeinde- und Kreisverwaltungen weitergegeben werden.

2. sonstige öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind."

2. § 16 Abs. 7 wird gestrichen.

3. Nach § 16 wird als neuer § 16a eingefügt: "§ 16a Automatisierter Datenabruf

(1) Die Daten des Liegenschaftskatasters und die Ergebnisse der Landesvermessung können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auch in automatisierter Form abgegeben werden.

(2) Die Daten können regelmäßig übermittelt oder in einem automatisierten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

(3) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde unter den Bedingungen des § 16, erforderlichenfalls mit Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs, erteilt und auf den im Antrag zu benennenden Verwendungszweck begrenzt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auf Seiten des Anwenders die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, das Datenschutzrecht und die Bestimmungen der für die Informations- und Kommunikationsdienste einschlägigen Normen eingehalten werden. An Stelle einer Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Vor der Erteilung der Genehmigung an eine andere, in § 16 Abs. 3 nicht genannte Stelle oder vor Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören.

(4) Die Abrufe sind zum Zweck der Kontrolle zu protokollieren. Dabei werden die Benutzererkennung, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck (Aktenzeichen oder Bearbeitungs- oder Auftragsnummer) und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten (Gemarkungsname und nummer, Flur- und Flurstücksnummer oder Grundbuchblattnummer) erfasst. Die Protokollierung erfolgt durch die Kataster- und Landesvermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Ve rarbeitung der Daten beauftragten Stelle. Die Protokolle sind nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Erfassung zu löschen.

(5) Die beantragende Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt, muss sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die Genehmigungsbehörde zu dulden.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen oder wenn die berechtigte Person oder Stelle gegen die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids oder des zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages verstößt."

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt: "(2) Die nach der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 532) erteilten Abruferlaubnisse gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter."

5. Nach § 23 wird als § 23a eingefügt: "§ 23a Kosten für Vermessungsleistungen

Bei der Festsetzung der Kosten für Vermessungsleistungen, die sowohl von den Katasterämtern als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erbracht werden können, findet

§ 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), keine Anwendung." Artikel 3532

Aufhebung der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung

Die Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 532) wird aufgehoben.

Hebt auf GVBl. II 363-31

Artikel 3633

Aufhebung der Anordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung

Die Anordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung vom 12. Januar 1973 (GVBl. I S. 52) wird aufgehoben.

Artikel 3734

Änderung der Anordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr

Die Anordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr vom 19. November 1973 (GVBl. I S. 427) wird wie folgt geändert:

1. In §1 werden die Worte "der Minister für Wirtschaft und Technik" durch die Worte "die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der für Wirtschaft zuständige Minister" ersetzt.

2. Nach § 1 wird als neuer § 2 eingefügt: "§ 2

Zuständige Stelle nach § 38 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes ist das Regierungspräsidium."

3. Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 3835

Aufhebung des Gesetzes zur Neuorganisation der Gewerbeaufsichtsverwaltung in Hessen

Das Gesetz zur Neuorganisation der Gewerbeaufsichtsverwaltung in Hessen vom 25. Februar 1993 (GVBl. I S. 49), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1996 (GVBl. I S. 61), wird aufgehoben.

Artikel 3936

Änderung der Allgemeinen Bergverordnung für das LandHessen

Die Allgemeine Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (StAnz. S. 1075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das ärztliche Hilfswerk bei Unfällen und größeren Unglücken ist nach einem Plan zu regeln, der der Bergbehörde anzuzeigen ist."

2. § 68 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Über die Sprengmittelverwendung sind Aufzeichnungen nach einem der Bergbehörde anzuzeigenden Muster zu führen."