Wertpapier

Artikel 7:

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann das Land Baden-Württemberg den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Regelungen des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu den Versorgungseinrichtungen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.

(2) Im Falle der Kündigung des Versorgungswerks übernimmt ein durch das Land Baden-Württemberg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Rechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Dies gilt auch im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks, wobei der Rechtsträger innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beschluss der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen über die Auflösung des Versorgungswerks zu bestimmen ist.

Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Falle der Kündigung oder einer Auflösung des Versorgungswerks findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungslegungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Baden-Württemberg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg herzustellen.

Artikel 8:

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu geben.

Begründung A Allgemeines

Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, das seinen Betrieb zum 1.01.2004 aufgenommen hat, betreut bereits über 1.400 Mitglieder und verwaltet ein Vermögen von knapp 16 Mio..

Da fast ein Viertel der insgesamt in der Bundesrepublik derzeit niedergelassenen rund 30.

Psychotherapeuten im Bundesland Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben, war schon im Vorfeld klar, dass das Versorgungswerk eine Modellfunktion für andere Länder ausüben wird. Je nach Anzahl der dort beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes könnten jeweils eigene Versorgungsregelungen geschaffen werden bzw. über Staatsverträge Anschlüsse an das in NRW bereits bestehende Versorgungswerk angestrebt werden.

So hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg den Wunsch des Berufsstands aufgegriffen, die dort tätigen Psychotherapeuten dem Versorgungswerk in Nordrhein-Westfalen anzuschließen.

B Erläuterungen zu Artikel 1 Abs. 1 regelt die Mitgliedschaft für die in Baden-Württemberg beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes der Psychotherapeuten. Die Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften werden von der Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen übernommen (Abs. 2). Hierdurch wird einerseits der Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt, und auf der anderen Seite können individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. zu Artikel 2

Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten leiten sich wie in Nordrhein-Westfalen allein aus der Satzung des Versorgungswerkes sowie satzungsgemäßen Beschlüssen der Organe ab. Nur dieser Staatsvertrag kann Ausnahmefälle regeln (Abs. 1).

So richtet sich z. B. die Berechnung der Antragsfristen aus der Satzung des Versorgungswerkes sinnvollerweise nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages (Abs. 2). zu Artikel 3

Das Versorgungswerk soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Beitreibung von Geldforderungen in Baden-Württemberg die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahrnehmen können. zu Artikel 4

Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten ergänzt und nachgeprüft werden können. zu Artikel 5

Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Landesversicherungsaufsichtsgesetz (VAG NRW) und der Versorgungswerkeverordnung (VersWerkVO NRW) konkretisiert ist. Falls Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sind, ist das Benehmen mit der in Baden-Württemberg zuständigen Behörde, dem Ministerium für Arbeit und Soziales herzustellen, welches auch Anwesenheits- und Rederecht bei den Vertreterversammlungen haben soll. zu Artikel 6

Soweit länderspezifische Vermögensanlagen getätigt werden, soll ein dem Beitragsaufkommen entsprechender Anteil in Baden-Württemberg angelegt werden. Grundsätzlich haben aber auch zum Schutz der Belange der Mitglieder Aspekte einer optimalen Verzinsung des angesammelten Vermögens den Vorrang. zu Artikel 7 Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen. Im Interesse eines ungestörten kontinuierlichen Aufbaus der aus den Beiträgen zu bildenden Rückstellungen ist eine Kündigung erstmals 10 Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages möglich.

Im Falle einer Kündigung oder Auflösung wird das angesammelte Vermögen nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die entsprechenden Teilbestände aufgeteilt (Abs. 2 und 3).

Die Auseinandersetzung des Vermögens muss vom Finanzministerium NRW als Versicherungsaufsicht im Einvernehmen mit dem in Baden-Württemberg zuständigen Ministerium genehmigt werden (Abs. 4). zu Artikel 8

Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten (Abs. 1).

Das Versorgungswerk hat eine aktuelle Version der Satzung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zu veröffentlichen (Abs. 2).